Betreibung
Die Betreibung ist die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen einzutreiben. Das Betreibungsverfahren ist im schweizerischen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Betreibungen werden durch die Betreibungsämter durchgeführt.
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Grundlage und Organisation
Die gesetzliche Grundlage für die Betreibung ist das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Abkürzung: SchKG) vom 11. April 1889/16. Dezember 1994. Das mehr als 100jährige Gesetz regelt noch heute in den Grundzügen das schweizerische Betreibungsverfahren. Das Gesetz ist jedoch im Jahre 1994 den modernen Verhältnissen angepasst worden und ist in der jetzigen Fassung seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht weicht sehr von den Zwangsvollstreckungsgesetzen der meisten Staaten ab. Es kennt die Erfordernis eines gültigen, vollstreckbaren Gerichtsurteils für die Einleitung des Verfahrens nicht. Es ist jedoch im Vergleich mit anderen Staaten schnell, unkompliziert und kostengünstig.
Betreibungen werden von den staatlichen Betreibungsämtern durchgeführt. Deren Organisation ist den einzelnen Kantonen überlassen. So gibt es Betreibungsämter auf kantonaler, bezirks- oder kreismässiger Ebene und auch Gemeindeämter. Jeder Kanton kennt entweder eine oder zwei Aufsichtbehörden. Die oberste Aufsichtsbehörde und somit die oberste Instanz in allen betreibungsrechtlichen Fragen ist das Bundesgericht in Lausanne mit seiner III. Kammer.
Vom Betreibungsverfahren unabhängig ist das Konkursverfahren. Die ersten zwei Phasen jedes Konkursverfahrens werden aber von den Betreibungsämtern eingeleitet. Erst dann tritt das Konkursamt in Aktion.
Sowohl Betreibungsämter wie auch Gläubiger verwenden vielfach Anwender-Software, welche die Abläufe automatisieren, alle Formulare enthalten und viele rechtliche Hilfestellungen bieten. Zum Teil können Begehren online gestellt werden.
Wirtschaftliche Bedeutung
In der Schweiz werden pro Jahr mehr als zwei Millionen Betreibungen eingeleitet. Es werden im Durchschnitt jährlich zirka 22 % aller Einwohner betrieben. Die Totalsumme aller Betreibungen übersteigt jedes Jahr den Betrag von einer Milliarde Franken. Ungefährt ein Drittel aller Betreibungen sind für Steuerforderungen von Bund (vor allem Mehrwertsteuer), Kantonen und Gemeinden. In der Häufigkeit folgen Betreibungen für ausstehenden Krankenkassenprämien und nicht bezahlte AHV-Beiträge von Arbeitgebern.
Betreibungsbeamter
Wenn ein Gläubiger eine Geldsumme von einem Schuldner zugute hat, darf er diese nicht selber zwangsweise eintreiben. Er hat sich an das Betreibungsamt zu wenden. Der Betreibungsbeamte setzt gesetzliche Mittel ein, um Geld für einen Dritten im Auftrag erhältlich zu machen; und diese Mittel gehen sogar weiter als diejenigen der Polizei. So kann er ohne Durchsuchungsbefehl im Pfändungsverfahren Wohnungen, Türen, Räume und Kästen öffnen; er kann unter gewissen Umständen solche Handlungen sogar ohne Anwesenheit des Schuldners vornehmen. Er kann Polizeigewalt in Anspruch nehmen, Räume versiegeln oder plombieren oder sogar einen Schuldner durch die Polizei vorführen lassen. Das Anbringen des sogenannten Kuckucks kennt man in der Schweiz nicht. Im Pfändungsvollzug ist das Bankgeheimnis aufgehoben und die Banken müssen dem Betreibungsbeamten volle Einsicht in Konten, Depots und Schliessfächer gewähren. Der Betreibungsbeamte tritt auch als Gantbeamter bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften auf und kann somit im Rahmen dieser Amtshandlung ohne öffentliche Verurkundung Liegenschaften verkaufen. Er kann Verfügungsbeschränkungen an das Grundbuch oder andere Amtsstellen erlassen. Alle anderen Amtsstellen sowie Firmen und Privatpersonen sind unter Strafandrohung verpflichtet, dem Betreibungsbeamten die verlangten Auskünfte zu erteilen. Der schweizerische Betreibungsbeamte ist, verglichen mit dem deutschen Insolvenzrecht, in einer Person sowohl Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamter und Rechtspfleger.
Ablauf einer Betreibung
Jede Betreibung läuft in drei Phasen ab:
- Betreibungsbegehren / Zahlungsbefehl
- Fortsetzungsbegehren / Pfändung
- Verwertungsbegehren / Verwertung / Verteilung / Auszahlung
Zahlungsbefehl
Die Betreibung beginnt mit dem Betreibungsbegehren, welches der Gläubiger dem Betreibungsamt einreicht. Eine Mahnung des Gläubigers an den Schuldner ist nicht erforderlich, es sei denn in bestimmten Gesetzen ist eine solche vorgesehen. Die Forderung muss fällig sein. Im kaufmännischen Verkehr wird immer vor dem Einreichen eines Betreibungsbegehrens schriftlich gemahnt. Das Betreibungsamt darf den Inhalt des Begehrens bezüglich Forderungsgrund und Summe nicht überprüfen. Es stellt den Zahlungsbefehl aus und stellt diesen, entweder per Post oder durch die Polizei dem Schuldner zu. Dieser Zahlungsbefehl fordert den Schuldner auf, die Forderung samt Zins und Kosten zu bezahlen, entweder direkt an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt.
Der Schuldner kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehl die geforderte Geldsumme bezahlen oder die Forderung oder einen Teil davon bestreiten, indem er dies schriftlich oder mündlich auf dem Betreibungsamt erklärt. Dieser Akt ist die Erhebung eines Rechtsvorschlags. Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung gestoppt und das Betreibungsamt unternimmt von sich aus nichts. Der Gläubiger erhält vom Betreibungsamt nach Ablauf der zehntägigen Bestreitungsfrist sein Doppel des Zahlungsbefehls mit Vermerk „Rechtsvorschlag nicht erhoben“ oder „Rechtsvorschlag erhoben“ zurück. Ein Rechtsvorschlag führt dazu, dass der Schuldner vor Gericht geltend machen muss, weshalb er die Forderung für ungerechtfertigt erachtet.
Bei erhobenem Rechtsvorschlag muss der Gläubiger aktiv werden, um die Betreibung weiterzuführen. Er hat dazu mehrere Mittel:
- den Rückzug des Rechtsvorschlages durch den Schuldner erreichen
- die sogenannte Rechtsöffnung, wenn eine Anerkennung der Schuld vorliegt; dies ist ein gerichtliches Kurzverfahren
- den ordentlichen Prozessweg
Pfändung
Ist gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden oder ist dieser beseitigt worden durch Prozess oder Rechtsöffnung, so kann der Gläubiger innert 20 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bis maximal ein Jahr die Fortsetzung der Betreibung beantragen, worauf das Betreibungsamt aktiv wird. Es entscheidet von sich aus, wie die Betreibung weitergeführt wird; nämlich auf Pfändung betreffend einer Privatperson oder auf Konkurs für eine im Handelsregister eingetragene juristische Person. Die Privatperson erhält eine Pfändungsankündigung und die Firma eine Konkursandrohung. Mit der Konkursandrohung ist die Aufgabe des Betreibungsamtes für Firmen, welche dem Konkurs unterliegen, beendet.
Aufgrund der Pfändungsankündigung wird bei der Privatperson entweder in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen die Pfändung vollzogen oder der Schuldner wird auf das Betreibungsamt zum Vollzug der Pfändung vorgeladen. Gepfändet werden können:
- Hausrat
- Forderungen (also Schulden, die der Schuldner bei Drittpersonen eintreiben könnte)
- Wertpapiere
- Erbanteile
- Liegenschaften
- Löhne
Gepfändete Objekte und Wertsachen dürfen vom Schuldner nicht veräussert werden, damit sie in der späteren Phase der Betreibung verwertet werden können (siehe unten).
Der Betreibungsamtbeamte, der nun als Pfändungsbeamter auftritt, muss die Grenzen der Zwangsanwendung beachten und darf gewisse Gegenstände oder Forderungen nicht pfänden. Diese sind:
- sogenannte Kompetenzstücke, also die unpfändbare, lebensnotwendige Dinge wie zum Beispiel:
- Kochherd, Kühlschrank
- religiöse Kultgegenstände
- bei Bauern etwa einen kleinen Viehbestand samt Futter für diese Tiere, bei anderen Berufen notwendige Materialien wie etwa Lehrbücher
- bei Löhnen bzw. Verdiensten das fürsorgeamtliche Existenzminimum oder unpfändbare Einkommensarten, wie zum Beispiel Renten aus der staatlichen Sozialversicherung.
90-95% aller Pfändungen sind Lohnpfändungen. Es wird die Differenz zwischen dem ausbezahltem Nettolohn und dem Existenzminimum gepfändet und dem Arbeitgeber des Schuldners diese Lohnpfändung mitgeteilt. Dieser ist verpflichtet, den gepfändeten Lohnteil dem Betreibungsamt monatlich abzuliefern. In der Praxis wird vielfach eine sogenannte „stille Lohnpfändung“ verfügt. Der Schuldner verpflichtet sich, den gepfändeten Betrag selber an das Betreibungsamt abzuliefern, damit der Arbeitgeber nichts von der Betreibung erfährt. Die vollzogene Pfändung wird in einer Urkunde festgehalten, welche das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner zustellt.
Verwertung
Bei einer Sachpfändung muss der Gläubiger frühestens 30 Tage nach Pfändungsvollzug und spätestens ein Jahr nach Pfändungsvollzug dem Betreibungsamt das Verwertungsbegehren stellen. Nach Eingang dieses Begehrens unternimmt das Betreibungsamt die notwendigen Schritte zum Verkauf der gepfändeten Sachen. Die Sachen werden in das Gantlokal überführt, die öffentliche Versteigerung (Gant) wird publiziert und durchgeführt. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Versteigerung durch einen Freihandverkauf ersetzt werden. Der Nettoerlös aus dem Verkauf (Steigerungsbetrag abzüglich Gebühren des Betreibungsamtes) werden einzelnen Gläubigern in einem Verteilungsplan bekannt gegeben. Ist der Verteilungsplan rechtsgültig erfolgt die Auszahlung der zugeteilten Beträge an die Gläubiger.
Bei der Lohnpfändung erfolgt die Abrechnung und Zuteilung automatisch nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres (pro Pfändungsgruppe).
Für den nicht gedeckten Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Kosten erhält der Gläubiger einen Verlustschein und im Falle einer pfandgesicherten Forderung einen Pfandausfallschein. Der Verlustschein ist ein amtliches Dokument, welches die Forderung auf 20 Jahre verjährbar macht. Der Zinslauf ist gestoppt. Der Verlustschein stellt einen Rechtsöffnungstitel dar, mit welchem der Gläubiger den Schuldner jederzeit wieder betreiben kann, sobald dieser zu neuem Vermögen gekommen ist.
Weitere Aufgaben des Betreibungsamtes
Der Arrest (Sachenarrest): Durch einen vom Gericht erlassenen Arrestbefehl kann das Betreibungsamt eine Geldforderung schnell sicherstellen oder einen ausländischen Schuldner in der Schweiz betreiben. Der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt geschieht in ähnlicher Weise wie eine Pfändung. Der Arrest stellt eine vorsorgliche Massnahme dar; diese muss nachträglich durch ein normales Betreibungsverfahren (Zahlungsbefehl) bestätigt werden. Der Verlustschein berechtigt gemäss SchKG zu einem solchen Arrest.
Mit dem Retentionsrecht (Rückbehaltungsrecht) hat der Vermieter eines Geschäftsraumes ein sehr starkes Rechtsmittel in der Hand, falls der Mieter die Miete nicht bezahlt. Das Betreibungsamt beschlagnahmt die sich in den Räumen befindlichen Objekte und gibt dem Vermieter ein gesetzlich geregeltes Pfandrecht. Diese Sachen werden, ähnlich wie in einer Pfändungsurkunde, in der Retentionsurkunde durch das Betreibungsamt dokumentiert. Da die Retention eine vorsorgliche Massnahme ist, muss sie durch ein Betreibungsbegehren auf Faustpfandverwertung bestätigt werden.
Das Betreibungsamt führt das Eigentumsvorbehalts-Register. Will ein Verkäufer einer Sache sein Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung geltend machen, so genügt ein einfacher Hinweis auf der Rechnung nach Schweizer Recht nicht. Dieser Eigentumsvorbehalt muss in einer besonderen Klausel im Kaufvertrag festgehalten werden. Der Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn dieser Vertrag im Eigentums-Vorbehaltsregister eingetragen ist.
Betreibungsauskunft: Jede Person, die ein Interesse glaubhaft machen kann, kann beim Betreibungsamt über eine bestimmte Person oder eine juristische Person einen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustschein-Register verlangen. Solche Auskünfte, die allerdings lediglich über die Anzahl und Summen allfälliger früherer Betreibungen Auskunft geben, können zum Entscheid über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person oder Firma beitragen. Sie werden oft verlangt bei Kreditanträgen, bei der Wohnungssuche, Stellensuche, grösseren Bestellungen auf Kredit oder Termin, Anträgen auf Kredit- oder Kundenkarten. Diese Dienstleistung wird von der Wirtschaft sehr geschätzt und auch sehr häufig beansprucht (Erfahrungszahl: ungefähr gleich viele Auskünfte wie Zahlungsbefehle pro Betreibungsamt). Vielfach muss eine Person selbst eine Bestätigung des Betreibungsamtes vorweisen, dass gegen sie keine Betreibungen vorliegen, etwa bei der Übernahme von Ämtern oder einer staatlichen Konzession.
Literatur
SchKG, Schuldbetreibung und Konkurs, herausgegeben von Prof. Dr. Hans Ulrich Walder, Orell Füssli, Zürich, 1997,
ISBN 3-280-02178-2
Weblinks
- http://www.betreibung-konkurs.ch Betreibungsämter Schweiz
- http://www.schkg.ch Betreibungsamt Zürich 2
- http://www.inkavit.ch Betreibungs-Software für Gläubiger
- http://www.simultan.ch Betreibungs-Software für Betreibungsämter
Siehe auch: Zwangsvollstreckung
