Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. In Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen sind Betriebsräte gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Deutschland

Aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess) ergeben sich weitere Rechte des Betriebsrats. Die Rechte des Personalrates regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen müssen einen Gesamtbetriebsrat wählen. In großen Konzernen werden darüber hinaus Konzernbetriebsräte gewählt.

Österreich

Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 12. Dezember 1973 regelt die Befugnisse des Betriebsrats.

Geschichte

Am 4. Februar 1920 wurde das Betriebsrätegesetz erlassen, nachdem in einigen Betrieben Arbeiterräte und Arbeiterausschüsse gebildet wurden. Im Nationalsozialismus wurde durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst. Nach 1945 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder gestattet. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1972) nach einer kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion grundlegend reformiert. Am 28.Juli 2001 ist das reformierte Betriebsverfassungsgesetz in Kraft getreten. Hierbei wurden unter anderem die Arbeits- und Organisationsgrundlagen der Betriebsräte verbessert. Des weiteren haben Verbesserungen stattgefunden zur Einführung des vereinfachten Wahlverfahrens, der " Gleichstellungsquote " ( Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit, siehe Wahlordnung Betriebsverfassungsgesetz § 5 ), die Aufhebung der Trennung zwischen Arbeiter und Angstellten, die Absenkung der Freistellungsschwellen und den erheblichen Ausbau der Möglichkeiten des Betriebsrats, Arbeitsgruppen mit Arbeitnehmer zu bilden und Berater bei Betriebsänderungen einzuschalten.

Allgemeine Vorschriften

Ein Betriebsrat wird in der Regel in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet, von denen drei wählbar sind. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.

Arbeitnehmer sind in diesem Sinne Arbeiter und Angestellte, die in dem Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt), beschäftigt sind.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und auch Leiharbeiter, wenn sie mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.

Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt 4 Jahre.

Aufgaben und Rechte

Der Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte, die in Tendenzbetrieben eingeschränkt sein können:

Weblinks

See also: Betriebsrat, 12. Dezember, 1920, 1934, 1973, 4. Februar, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitsgerichtsgesetz, Arbeitszeit