Bildzitat
Als Bildzitat bezeichnet man im Urheberrecht das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Bildes.
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Rechtslage in Deutschland
In wissenschaftlichen (und populärwissenschaftlichen) Werken ist nach § 51 UrhG das Großzitat zulässig.
Seit langem ist aber auch das große Kleinzitat, das vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist (Nr. 2: zulässig ist es, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk anzuführen) in der Rechtsprechung anerkannt.
Voraussetzung ist, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung (Beschluß, Photonews 4/2000, 12), die ein Schwarzweiss-Foto aus dem Buch Odessa betraf, das vom Tagesspiegel leicht beschnitten und blau eingefärbt worden war. Die Veröffentlichung wurde der Zeitung untersagt: Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf. (Newsletter Fotorecht.de)
Österreich
Auch in Österreich wurde die entsprechende Gesetzeslücke vom OGH im Jahr 2000 mit einer Entscheidung zur Zulässigkeit von Bildzitaten geschlossen: Die Regelung des Zitatrechts wird aber der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken.
Siehe auch
Wikipedia:Bildrechte
Literatur
Wolfgang Maaßen, Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen, in: ZUM 2003, S. 830-842
Weblinks
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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