Bosmann-Urteil

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siehe Diskussionseite. --Carlo Cravallo 14:39, 17. Jun 2005 (CEST)

Der Profifußballer Bosman verlangte von seinem ehemaligen belgischen Fußballverein sowie vom belgischen und europäischen Fußballverband den Ersatz des Vermögensschadens, der ihm durch einen verhinderten Wechsel zu einem französischen Verein entstanden ist. Dies war deswegen der Fall, da die Statuten des europäischen Fußballverbandes und der in ihm zusammengeschlossenen nationalen Verbände zum einen "Ausländerklauseln" und zum anderen "Ablösen" für den Vereinswechsel, auch nach Ende des Spielervertrages, vorsahen.

Die interessanteste Frage, die das nationale Gericht dem EuGH vorlagte, war jene danach, ob sich das Kapitel über die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EGV, insb der Art 39 EGV nicht nur für behördliche, also staatliche Maßnahmen gilt, sondern auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung der Arbeit dienen.

Diese Frage hat der EuGH bejaht und somit die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auch auf Sachverhalte bejaht, die nicht vom Staat geschaffen wurden. Allerdings muss es sich dabei um kollektive Regelungen handeln, also um solche die einen bestimmten Bereich abschließend und vergleichbar mit einem staatlichen Gesetz regeln. Vgl zur Drittwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Rechtssache Angonese

Vgl. EuGH RS C-415/93, Slg 1995, 4921.

See also: Bosmann-Urteil, Angonese