Bruchteilsgemeinschaft
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Bruchteilsgemeinschaft
Vorüberlegung: Zwei Personen können nicht gleichzeitig Alleineigentum an der gleichen Sache haben. Bilden nun mehrere Personen keine juristische Person, müssen dennoch die Rechte an der Sache geklärt sein. Es kann kein Sondereigentum an realen Bruchteilen einer Sache bestehen.
Gesetzliche Grundlagen
Die §§ 741-758 BGB regeln die Gemeinschaft nach Bruchteilen.
Entstehung
Die Bruchteilsgemeinschaft entsteht regelmäßig durch Gesetz. Sie besteht nur an einer einzigen Sache - nicht an einem Vermögen.
Gegenstand der Berechtigung
Das Recht an einem Gegenstand wird in gedachte Bruchteile aufgespalten. Geteilt ist also die Rechtszuständigkeit und nicht die Sache selbst. Über den Anteil am Recht kann jeder Teilhaber gemäß § 747 Satz 1 BGB verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Handeln einzelne Teilhaber für alle, ist Vollmacht erforderlich.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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