Bundesgesetz (Deutschland)

Als Bundesgesetz werden in Deutschland diejenigen Rechtsnormen bezeichnet, die über allen anderen Rechtsnormen stehen. Zu den Bundesgesetzen zählen neben den einfachen Parlamentsgesetzen, also den Gesetzen, die durch den Deutschen Bundestag verabschiedet wurden, auch die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Grundgesetz (GG), das auch im Rang der Verfassung steht und somit allen übrigen Bundesgesetzen vorgeht.

Bundesgesetze brechen Landesgesetze (Art. 31 GG), wenn diese nebeneinander bestehen dürfen. Bundesgesetze, die außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassen wurden, sind verfassungswidrig.

Bundesgesetze stehen über den Bundesrechtsverordnungen, die durch die Bundesregierung oder ein Bundesministerium aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 2 S. 2 GG erlassen wurden, sowie über den Bundessatzungen.

Bundesgesetze müssen den Anforderungen der Verfassung an Gesetze genügen. Das Bundesgesetz muss eine abstrakt-generelle Regelung, die hinreichend bestimmt ist, über die Sachmaterie treffen. Das Bundesgesetz muss alles Wesentliche regeln; Details sind in der Regel aber durch untergesetzliche Normen (Rechtsverordnungen bzw. Technische Anordnungen, Satzungen, gegebenenfalls Verwaltungsakte) zu bestimmen.

Typische Bundesgesetze sind das Strafgesetzbuch, das Bürgerliche Gesetzbuch oder die Zivilprozessordnung.

Siehe auch: Gesetzgebungsverfahren in Deutschland

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See also: Bundesgesetz (Deutschland), Bundesministerium, Bundesregierung (Deutschland), Bundestag, Bürgerliches Gesetzbuch, Europäische Menschenrechtskonvention, Gesetz, Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)