Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das bedeutendste deutsche Gesetz auf dem Gebiet des Privatrechts. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft und ist bis heute gültig. Es wurde mit allen bis zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen in einer Neufassung vom 2. Januar 2002 neu bekannt gemacht und seitdem erneut mehrfach geändert.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bürgerliches Gesetzbuch |
| Abkürzung: | BGB |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Privatrecht |
| FNA: | 400-2 |
| Datum des Gesetzes: | 18. August 1896 (RGBl. S. 195) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1900 |
| Neubekanntmachung vom: | 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 u. BGBl. 2003 S. 738) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 Gesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 1. Juli 2005 (Art. 12 Gesetz vom 21. April 2005) |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das BGB ist in fünf Bücher eingeteilt:
Das BGB ist aufgrund seiner besonders durchdachten Struktur weltweit anerkannt und war Vorbild für die Regelungen vieler Länder (Japan beispielsweise übernahm Ende des 19. Jahrhunderts eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert).
Erwähnenswert ist hier vor allem die so genannte "Klammertechnik" des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Allgemeine Teil (§§ 1–240) enthält die grundlegenden Vorschriften, Regeln, Begriffe, die auch für alle weiteren Bücher gelten sollen. Auch innerhalb der einzelnen Bücher wird die Klammertechnik angewendet. So werden im Zweiten Buch zunächst die Schuldverhältnisse allgemein geregelt (§§ 241–432), gefolgt von besonderen Vorschriften für die einzelnen Schuldverhältnisse (§§ 433–853).
| Inhaltsverzeichnis |
Entstehung
thumb|300px|Verkündung im Reichsgesetzblatt
Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, Allgemeines Landrecht (ALR), der Code civil, Badisches Recht und Sächsisches BGB.
Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.
Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Abgeordneten Miquel und Lasker die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches (siehe lex Miquel-Lasker). Die 1. Kommission wurde 1874 einberufen und legte 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des römischen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen 1896 beschlossen und am 18. August verkündet.
Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und das Internationale Privatrecht enthalten sind. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.
Entwicklung
In den ersten 50 Jahren seines Bestehens wurde das BGB kaum gesetzgeberisch verändert. Der Grund dafür liegt auch in der Konzeption der Generalklauseln, wie z. B. § 242 ("Treu und Glauben"), die eine Entwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung ermöglichte, sie damit allerdings auch dem Zeitgeist auslieferte. Ausnahmen waren die von den Nationalsozialisten unternommenen Versuche, das BGB und seine systematische Kraft zu schwächen. Das Ehegesetz war ein derartiger Versuch.
Die ab 1946 einsetzenden Reformen erfassten zunächst vor allem das Familienrecht. Zunächst wurde - noch von den Besatzungsmächten - das Eheschließungsrecht in das Ehegesetz "ausgelagert"; ab 1953 wurde schrittweise die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes) verwirklicht, in den 1970er Jahren das Scheidungsrecht modernisiert.
In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB-Gesetz"), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu Beginn des Jahres 2002 (mit Neubekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), durch die unter anderem Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union umgesetzt wurden. Bei diesem Anlass wurden viele der erwähnten "ausgelagerten" Gesetze in das BGB "zurückgeholt".
In der DDR wurde das BGB durch Beschluss der Volkskammer am 16. September 1975 durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) der DDR ersetzt. Das ZGB ist am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten.
Literatur
Entstehungsmaterialien und Protokolle:
- Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Amtliche Ausgabe. Bd. 1-5, Berlin/Leipzig 1888.
- Benno Mugdan: Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899.
- Horst Heinrich Jakobs, Werner Schubert (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen (Berlin / New York ab 1978, mehrere Bde.).
Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung:
- Georg Maas: Bibliographie des bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsätzen über das im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich vereinigte Recht. Bd. I. 1888-1898. Berlin 1899. Bd. II. 1899. Berlin 1900.
Zur Geschichte:
- Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. 1999, insb. S. 404-411 ISBN 3406453082
- Uwe Wesel: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3492239609
Kommentare:
- Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 64. Aufl. 2005. ISBN 3406526047
- Julius von Staudinger: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Aufl. 1993 ff. ISBN 3805907842
Rechtsvergleichend
Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt. Was die Zeitpriorität anbelangt, wird häufig übersehen, dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881, das heute formell Bestandteil des ZGB ist, folgte. Das BGB wurde u.a. von Japan und Griechenland als Vorbild für das dortige Zivilrecht verwendet.
Weblinks
- BGB vom Bundesjustizministerium und Juris
- BGB alt (bis 31.12.2001) vom Bundesjustizministerium und Juris
- BGB-Informationspflichten-Verordnung vom Bundesjustizministerium und Juris
- Zivilrechtsseite des Bundesjustizministeriums
- Gesetzestext bei dejure.org
- Online-Kommentar zum BGB
Siehe auch: Schweizerisches Zivilgesetzbuch; österreichisches ABGB
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