Bürgschaft
| left|25px|Begriffsklärung | Dieser Artikel befasst sich mit dem Rechtsinstitut der Bürgschaft, zur Ballade von Friedrich Schiller siehe Die Bürgschaft |
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).
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Deutsches Recht
Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in Deutschland in §§ 765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich nun eine weitere Verbindlichkeit, nämlich die des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.
Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Pflichten.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (s. z. B. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (das ist die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldners) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggfls. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß §§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.
Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB).
Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
- BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
- selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge hat gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen.
- Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge kann zunächst keine Einwendungen gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet. Hatte der Sicherungsnehmer aber kein materielles Recht, auf den Bürgen zuzugreifen, kann dieser in einem Zweitprozess (so genannter Rückforderungsprozess) den gezahlten Betrag zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft beim Sicherungsnehmer.
- Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet nur, wenn der Sicherungsnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine Befriedigung vom Hauptschuldner erlangen kann (§ 771 BGB).
- modifizierte Ausfallbürgschaft
- Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden.
- Zeitbürgschaft: Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB).
- Nachbürgschaft: Der Nachbürge haftet gegenüber dem Sicherungsnehmer dafür, dass der Vorbürge (auch Hauptbürge genannt) seiner Verpflichtung nachkommt. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft.
- Rückbürgschaft: Der Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner.
Bürgschaftsähnliche Verträge
Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag. Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit.
Weblinks
zur Bürgschaftsübernahme durch Kreditinstitute siehe: Bankaval
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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