Bürgschaft

left|25px|Begriffsklärung Dieser Artikel befasst sich mit dem Rechtsinstitut der Bürgschaft, zur Ballade von Friedrich Schiller siehe Die Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in Deutschland in §§ 765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht

Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich nun eine weitere Verbindlichkeit, nämlich die des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Pflichten.

Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (s. z. B. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (das ist die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldners) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.

Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggfls. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß §§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.

Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht

Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB).

Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht

Bürgschaftsähnliche Verträge

Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag. Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit.

Weblinks


zur Bürgschaftsübernahme durch Kreditinstitute siehe: Bankaval

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Bürgschaft, Akzessorietät, Ausfallbürgschaft, Bankaval, Bürgerliches Gesetzbuch, Darlehen, Die Bürgschaft