Carl Schmitt

Carl Schmitt (* 11. Juli 1888 in Plettenberg, Westfalen; † 7. April 1985 in Plettenberg-Pasel) war ein deutscher Staatsrechtler und Philosoph. thumb|Carl Schmitt im Jahr 1933 Er ist einer der bekanntesten, aber auch umstrittensten deutschen Staats- und Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts. Zwischen 1933 und 1936 hatte er sich als „Kronjurist des Dritten Reiches“ schwer kompromittiert. Auch war der Katholik privat und öffentlich als Antisemit hervorgetreten. Trotzdem wird Schmitt heute vielfach als „jüngster Klassiker des politischen Denkens“ (Willms) bezeichnet. Sein Denken kreiste um Begriffe wie „Ausnahmezustand“, „Diktatur“ und „Großraum“. Er prägte geflügelte Sentenzen, wie „Freund-Feind-Unterscheidung“, „Hüter der Verfassung“ und „dilatorischer Formelkompromiss“. Seine Arbeiten streiften neben dem Staats- und Verfassungsrecht zahlreiche weitere Disziplinen, u.a. Politologie, Soziologie, Geschichtswissenschaft, Theologie, Germanistik und Philosophie.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Schmitt, Sohn eines Krankenkassenverwalters, entstammte einer katholisch-kleinbürgerlichen Familie, die aus Bausendorf/Eifel ins Sauerland gezogen war. Nach dem Studium (ab 1907) in Berlin, München und Straßburg wurde er 1910 in Straßburg mit der Arbeit Über Schuld und Schuldarten von Fritz van Calker promoviert. Im Frühjahr 1915 absolvierte er das Assessor-Examen. 1916 heiratete er Pawla Dorotic, eine vermeintliche Gräfin aus Serbien, die sich später als Hochstaplerin entpuppte. 1924 wurde die Ehe vom Landgericht Bonn annuliert. Ein Jahr später heiratete er seine Studentin Duska Todorovic, obwohl seine vorige Ehe kirchlich nicht aufgehoben worden war. Aus dieser Ehe ging sein einziges Kind, die Tochter Anima, hervor.

Bereits früh zeigte sich bei dem jungen Schmitt eine literarisch-künstlerische Ader. So trat er mit eigenen literarischen Versuchen hervor (Der Spiegel, Die Buribunken) und verfasste eine Studie über einen bekannten zeitgenössischen Dichter (Theodor Däublers ‚Nordlicht’). In Straßburg wurde Schmitt ein Jahr nach dem Assessor-Examen (1916) mit der Arbeit Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht und Staatstheorie habilitiert. Nach einer kurzen Lehrtätigkeit an der Handelshochschule in München folgte er 1921 in kurzen Abständen den Rufen nach Greifswald (1921), Bonn (1921), Berlin (Handelshochschule 1928), Köln (1933) und wieder Berlin (Friedrich-Wilhelms-Universität 1933 - 1945). Der Habilitation folgten in kurzem Abstand weitere Veröffentlichungen, etwa Politische Romantik (1919) oder Die Diktatur (1921).

In Bonn hatte Schmitt einige Kontakte zum Jungkatholizismus, die sich in Schriften wie Politische Theologie (1922) und Römischer Katholizismus und politische Form niederschlugen. 1923 erschien Schmitts erste explizit politische Schrift mit dem Titel Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus. Im Jahre 1928 legte er sein bedeutendstes wissenschaftliches Werk vor: die Verfassungslehre. Darin unterzog er die Weimarer Verfassung einer systematischen juristischen Analyse.

Im gleichen Jahr wechselte er an die Handelshochschule in Berlin, auch wenn das in Bezug auf seinen Status als Wissenschaftler einen Rückschritt bedeutete. Dafür konnte er im politischen Berlin zahlreiche Kontakte knüpfen, die bis in Regierungskreise hinein reichten. Für die Regierungskreise waren einige seiner polisch-verfassungsrechtlichen Theoreme, etwa das des Reichspräsidenten als „Hüter der Verfassung“ (1931) von großem Interesse. So entwickelte er gegen die herrschenden Ansichten die Theorie vom unantastbaren Wesenskern der Verfassung (in: Verfassungslehre). Andererseits näherte er sich aber auch reaktionären Strömungen an, indem er Stellung gegen den Pluralismus und Parlamentarismus bezog. Als akademischer Hochschullehrer war er aufgrund seiner Kritik an der Weimarer Verfassung stark umstritten. Die Weimarer Verfassung, so meine Schmitt, schwäche den Staat durch einen „neutralisierenden“ Liberalimus und sei somit nicht fähig, die Probleme der aufkeimenden Massendemokratie zu lösen. Die parlamentarische Demokratie sei, so sein vernichtendes Urteil, eine "veraltete bürgerliche Regierungsmethode". In Berlin erschienen Der Begriff des Politischen (1928), Der Hüter der Verfassung (1931) und Legalität und Legitimität (1932).

Ab 1930 plädierte er für eine autoritäre Präsidialdiktatur und pflegt enge Bekanntschaften zu politischen Kreisen, etwa dem späteren preußischen Finanzminister Johannes Popitz. Auch zur Reichsregierung selbst gewann er Kontakt in Form von engen Beziehungen zu Mittelsmänner des Ministers und späteren Kanzlers Kurt von Schleicher. Trotz seiner Kritik an Pluralismus und parlamentarischer Demokratie stand er vor der Machtergreifung 1933 den rechts- und linksextremen Umsturzbestrebungen ablehnend gegenüber. Er unterstützte vielmehr die Politik Schleichers, die darauf hinauslief, das "Abenteuer Nationalsozialismus" zu verhindern. 1932 war er auf einem vorläufigen Höhepunkt seiner politischen Ambitionen angelangt: Er vertrat er die Reichsregierung unter Franz von Papen zusammen mit Carl Bilfinger und Erwin Jacobi in dem Prozess um den sogenannten Preußenschlag vor dem Staatsgerichtshof. Nach dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 bewegte er sich auf die NSDAP zu. So bezeichnete er das Ermächtigungsgesetz Hitlers als "vorläufige Verfassung der deutschen Revolution" aus der eine neue politische Rechtsordnung hervorgegangen sei.

Im Jahre 1933 siedelte er nach Köln über, da er mit dem Ende der Weimarer Republik an Einfluss verlor. Hier vollzog er binnen weniger Wochen eine Wandlung in die Rolle eines Staatsrechtlers im Sinne der neuen nationalsozialistischen Herrschaft. So trat er am 1. Mai 1933 in die NSDAP ein. Schmitt hatte einen bedeutenden Einfluss bei der Formulierung des Reichsstatthaltergesetzes und wurde zum Preußischen Staatsrat ernannt. Zudem wurde er Herausgeber der "Deutschen Juristenzeitung" (DJZ) und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Er erhielt sowohl die Leitung über die der Gruppe Universitätslehrer im NS-Juristenbund als auch die Fachgruppenleitung im NS-Rechtswahrerbund.

In seiner Schrift Staat, Bewegung, Volk: Die Dreigliederung der politischen Einheit (1933) legte er dar, dass „die deutsche Revolution legal“ sei und sich „formal korrekt in Übereinstimmung mit der früheren Verfassung“ befinde. Sie stamme aus „Disziplin und deutschem Ordnungssinn.“ Außerdem betonte er, der Zentralbegriff des nationalsozialistischen Staatsrechts sei "Führertum". Unerlässliche Voraussetzung dafür sei die rassische Gleichheit von Führer und Gefolge.

Für die Führung der NSDAP stellte er eine rechtliche Legitimation aus, indem er die Rechtmäßigkeit der "nationalsozialistischen Revolution" betonte. Dadurch, dass er juristisch und verbal für den Staat der NSDAP eintrat, avancierte er zu nicht weniger als dem "Kronjuristen" des Dritten Reiches. Ob dies nicht eine Überschätzung seiner Rolle sei, wird in der Literatur allerdings kontrovers diskutiert.

Im Herbst 1933 nahm er den Ruf an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin an und entwickelte dort die Lehre vom konkreten Ordnungsdenken. Damit konnte er seinen Ruf im System weiter festigen.

In Reaktion auf die Morde des NS-Regimes vom 30. Juni 1934 im Zuge der Röhm-Affäre rechtfertigte er die Selbstermächtigung Adolf Hitlers mit dem Argument, der „Führer“ schütze das Recht vor „dem schlimmsten Missbrauch“, wenn er „im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht“ schaffe. Der wahre Führer sei immer auch Richter, aus dem Führertum fließe das Richtertum. (Der Führer schützt das Recht, DJZ vom 1. August 1934, Heft 15, 39. Jahrgang, Spalten 945 - 950). Hier handelt es sich um das Zeugnis einer tiefgreifenden Perversion des Rechtsdenkens. Hier spricht kein Staatsrechtler mehr, sondern ein mit öffentlicher Standesvertretung betrauter Funktionär der NSDAP.

Mit dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935, das u.a. Beziehungen zwischen Juden und sogenannten Ariern unter Strafe stellte, begann für Schmitt eine neue Ära der Gesetzgebung: es trete "ein neues weltanschauliches Prinzip in der Gesetzgebung“ auf: "Hier stößt eine von dem Gedanken der Rasse getragene Gesetzgebung auf die Gesetze anderer Länder, die ebenso grundsätzlich rassische Unterscheidungen nicht kennen oder sogar ablehnen." (vgl. Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht, Bd. 3, 1936, S. 205)

Trauriger Höhepunkt der Schmitt’schen Parteipropaganda war die im Oktober 1936 unter seiner Leitung durchgeführte Tagung „Das Judentum in der Rechtswissenschaft“. Hier bekannte er sich ausdrücklich zum nationalsozialistischen Antisemitismus, und forderte, jüdische Autoren in der juristischen Literatur nicht mehr zu zitieren oder diese als Juden zu kennzeichnen.

Zu dem System der industriell organisierten Vernichtung der europäischen Juden hat Carl Schmitt übrigens auch nach dem Ende des nationalsozialistischen Regimes niemals ein Wort gefunden; Auch war er nach 1945 nicht von seinem Antisemitismus abgerückt, wie die posthum publizierten Tagebuchaufzeichnungen zeigen (Glossarium. Aufzeichnungen 1947-1951, Berlin 1991).

1936 wurde er Ziel von Attacken aus dem der SS nahestehenden Parteiblatt "Schwarzes Korps", das ihm seine frühere Unterstützung der Regierung Schleichers - einem Gegner Hitlers - sowie Bekanntschaften zu Juden vorwarf. Es entstand ein Skandal, im Zuge dessen er alle Ämter verlor. Er blieb jedoch bis zum Ende des Krieges Professor an der Humboldt-Universität in Berlin und behielt den Titel "Preußischer Staatsrat" bei.

Bis zum Ende des Nationalsozialismus verlegte er den Schwerpunkt seiner Arbeiten auf das unverfänglichere Völkerrecht, versuchte aber auch hier zum Stichwortgeber des Regimes zu avancieren. Das zeigt etwa sein 1939 entwickelter Begriff der "völkerrechtlichen Großraumordnung", den er als deutsche Monroe-Doktrin verstand. Damit versuchte er Hitlers Expansionspolitik zu grundieren.

Nach der deutschen Kapitulation 1945 wurde Schmitt zeitweise verhaftet und in Nürnberg von Ankläger Robert M. W. Kempner verhört. Zu einer Anklage kam es jedoch nicht, weil eine Straftat im juristischen Sinne nicht sistierbar schien: „Wegen was hätte ich den Mann anklagen können?“, begründete Kempner diesen Schritt später. „Er hat keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, keine Kriegsgefangenen getötet und keine Angriffskriege vorbereitet.“

Daher konnte sich Schmitt wieder nach Plettenberg zurückzuziehen, um weitere Veröffentlichungen, zunächst unter Pseudonym, vorzubereiten. So erschien von ihm nach dem Kriege u.a. Der Nomos der Erde, Theorie des Partisanen und Politische Theologie II.

Da Schmitt sich allerdings nie ausdrücklich von seinem Wirken im so genannten Dritten Reich distanzierte, blieb ihm zu Lebzeiten eine Rehabilitation, wie sie vielen anderen NS-Rechtstheoretikern zuteil wurde (zum Beispiel Karl Larenz, Theodor Maunz und Otto Koellreutter), versagt. Auch ließ die rabiate Unterstützung des Antisemitismus der NS-Ideologie erhebliche Zweifel an der intellektuellen Qualität zumindest seiner in der NS-Zeit entstandenen Werke aufkommen.

Wirkung

Nach 1945 war Schmitt wegen seines Engagements für das „Dritte Reich“ verfemt. Dennoch hatte er zahlreiche Schüler, die das juristische Denken der frühen Bundesrepublik mitprägten, obwohl sie teilweise selbst belastet waren. Dazu gehören u.a. Ernst Rudolf Huber, Ernst Forsthoff, Werner Weber, Roman Schnur, Ernst Friesenhahn, aber auch der als politischer Publizist und Kanzlerberater bekanntgewordene Rüdiger Altmann oder der einflussreiche Publizist Johannes Gross. Auch jüngere Verfassungsjuristen, wie Ernst-Wolfgang Böckenförde oder Wolfgang Isensee wurden nachhaltig von Carl Schmitt beeinflusst. Heute erlebt sein Werk in der politischen Wissenschaft und Publizistik teilweise eine Renaissance, etwa wenn über seinen Einfluss auf die amerikanischen Neokonservativen („Neocons“) diskutiert oder der bewaffnete Terrorismus als „Partisanenstrategie“ analysiert wird. Zuletzt wurde auch das Werk Giorgio Agambens kontorvers diskutiert, der sich auf Begriffe von Michel Foucault, Carl Schmitt und Walter Benjamin stützt.

Die wissenschaftliche Dehnbarkeit der Begriffe Carl Schmitts und die in seinem Werk enthaltenen Angriffe auf den Liberalismus und die Prinzipien der Gewaltenteilung stoßen bis heute auf reges Interesse in rechtskonservativen Kreisen. Carl Schmitt wird neben Ernst Jünger, Arnold Gehlen und Martin Heidegger als intellektuelle Stütze des NS-Regimes gesehen.

Eines seiner bekanntesten Werke ist Der Begriff des Politischen, in dem er versuchte, dem Politischen klare Kriterien zuzuordnen, die es von anderen Gebieten menschlichen Handelns (Moral, Wirtschaft, Ästhetik) unterscheiden. Schmitt sah das Politische überall dort, wo eine existenzielle Unterscheidung zwischen Freund und Feind vorliegt. Die Bedeutung dieses Textes zeigt sich an der nie abgerissenen, bisweilen erbittert geführten wissenschaftlichen Auseinandersetzung über dieses Werk. Das Werk provozierte aber auch Reaktionen ausserhalb der Sphäre strenger Wissenschafltichkeit: Der persönliche Weggefährte Nicolaus Sombart führt diesen Schmittschen Freund-Feind-Angelpunkt etwa auf nur tiefenpsychologisch analysierbare und unterdrückte inversive Triebe zurück.

Werke (Auswahl)

Dokumentation

Carl Schmitts Äußerungen zum 30. Juni 1934:

"Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als Oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft. 'In dieser Stunde war ich verantwortlich für das Schicksal der deutschen Nation und damit des deutschen Volkes Oberster Gerichtsherr'(1). Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben.
Das ist eine oft erprobte Methode nicht nur des Staats-, sondern auch der Rechtszerstörung. Für die Rechtsblindheit des liberalen Gesetzesdenkens war es kennzeichnend, daß man aus dem Strafrecht den großen Freibrief, die 'Magna Charta des Verbrechens' (Fr. von Liszt) zu machen suchte. Das Verfassungsrecht mußte dann in gleicher Weise zur Magna Charta der Hoch- und Landesverräter werden. Die Justiz verwandelte sich dadurch in einen Zurechnungsbetrieb, auf dessen von ihm voraussehbares und von ihm berechenbares Funktionieren der Verbrecher ein wohlerworbenes subjektives Recht hat.
Staat und Volk aber sind in einer angeblich lückenlosen Legalität restlos gefesselt. Für den äußersten Notfall werden ihm vielleicht unter der Hand apokryphe Notausgänge zugebilligt, die von einigen liberalen Rechtslehrern nach Lage der Sache anerkannt, von anderen im Namen des Rechtsstaates verneint und als 'juristisch nicht vorhanden' angesehen werden. Mit dieser Art von Jurisprudenz ist das Wort des Führers, daß er als 'des Volkes Oberster Gerichtsherr' gehandelt habe, allerdings nicht zu begreifen. Sie kann die richterliche Tat des Führers nur in eine nachträglich zu legalisierende und indemnitätsbedürftige Maßnahme des Belagerunsgzustandes umdeuten.
Ein fundamentaler Satz unseres gegenwärtigen Verfassungsrechts, der Grundsatz des Vorranges der politischen Führung, wird dadurch in eine juristisch belanglose Floskel, und der Dank, den der Reichstag im Namen des deutschen Volkes dem Führer ausgesprochen hat, in eine Indemnität oder gar einen Freispruch verdreht. In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz. Es war nicht die Aktion eines republikanischen Diktators, der in einem rechtslosen Raum, während das Gesetz für einen Augenblick die Augen schließt, vollendete Tatsachen schafft, damit dann, auf dem so geschaffenen Boden der neuen Tatsachen, die Fiktionen der lückenlosen Legalität wieder Platz greifen können.
Das Richtertum des Führers entspringt derselben Rechtsquelle, der alles Recht jedes Volkes entspringt. In der höchsten Not bewährt sich das höchste Recht und erscheint der höchste Grad richterlich rächender Verwirklichung dieses Rechts. Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht des Volkes. Jedes staatliche Gesetz, jedes richterliche Urteil enthält nur so viel Recht, als ihm aus dieser Quelle zufließt. Das übrige ist kein Recht, sondern ein 'positives Zwangsnormengeflecht', dessen ein geschickter Verbrecher spottet". (in: C. Schmitt, "Positionen und Begriffe", Hanseatische Verlangsanstalt, Hamburg, 1940, S. 200 - 201).

Zum Vergleich, Hitler in seiner weit weniger abstrakten Rede am 13. Juli 1934 vor dem Reichtstag (Versammlungsort Krolloper Berlin):

Ich habe den Befehl gegeben, die Hauptschuldigen an diesem Verrat zu erschießen (sic!), und ich gab weiter den Befehl, die Geschwüre unserer inneren Brunnenvergiftung auszubrennen bis auf das rohe Fleisch.

Nachdem die Schüsse der Mordkommandos gerade verhallt waren, trat die Reichsregierung am 3. Juli 1934 zusammen und verabschiedete (Vizekanzler Franz von Papen hielt sich aus Angst vor einem gegen ihn gerichteten Mordanschlag noch verborgen) einstimmig - ohne Regierungsmitglied Papen - das Ein-Satz-Gesetz:

Die zur Niederschlagung hoch- und ladesverräterischer Angriffe am 30. Juni und 1. und 2. Juli vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.

Rafael Seligmann schreibt in seinem Buch Hitler. Die Deutschen und ihr Führer auf S. 157 dazu:

Damit machten sich erstmals in der deutschen Geschichte Minister und Militärs gleichermaßen offiziell zu Komplizen von Mördern.

Anmerkung:

[1] Dieser Satz war Bestandteil der Rechtfertigungsrede Adolf Hitlers vor dem Reichstag am 13. Juli 1934 zum so genannten "Röhm-Putsch" und zu den dabei begangenen politischen Morden.

Literatur

Weblinks

Schmitt, Carl Schmitt, Carl Schmitt, Carl Schmitt, Carl Schmitt, Carl

Personendaten
Schmitt, Carl
deutscher Staatsrechtler und Philosoph
11. Juli 1888
Plettenberg, Westfalen, Deutschland
7. April 1985
Plettenberg-Pasel, Westfalen, Deutschland

See also: Carl Schmitt, 1. Mai, 11. Juli, 13. Juli, 1888, 1907, 1915, 1916, 1921