Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen
Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung in Washington, D.C., am 3. März 1973 auch Washingtoner Artenschutzabkommen genannt, wurde aber seitdem am 22. Juni 1979 in Bonn und am 30. April 1983 in Gaborone (Botswana) überarbeitet.
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Geschichte
Es trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Das erste Land aus der EG, das das Abkommen ratifizierte, war 1976 die Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen gilt inzwischen für 164 Staaten. Für die Europäische Gemeinschaft bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens.
Das internationale Abkommen regelt den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Dem Abkommen sind drei Listen der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten beigelegt.
Regelungsgehalt
Das Übereinkommen verbietet unter anderem den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit präparierten ("ausgestopften") Tieren wird untersagt. Das Übereinkommen gilt ebenso für Produkte geschützter Tiere wie Elfenbein, Kaviar, Schildpatt...
Sicherstellungen
Die Sicherstellungen erfolgen in der Regel durch den Zoll. Hauptbeschlagnahmegut sind bei Pflanzen Kakteen und Orchideen, bei Tieren Schnecken, Muscheln, Reptilien und Korallen.
Vollzug
Der Vollzug des Abkommens erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz.
Anhänge
Das Abkommen enthält drei Anhänge:
- Anhang I: Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen.
- Anhang II: Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt; es sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig.
- Anhang III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.
Siehe auch
IUCN, Liste Internationaler Umweltabkommen
Weblinks
- Ausführliche Informationen auf den Seiten des Bundesamtes für den Naturschutz
- Originialtexte des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache
- Artenschutz im Urlaub Informationen vom Zoll
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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