Confoederatio cum principibus ecclesiasticis

Die Confoederatio cum princibus ecclesiasticis (Bündnis mit den Fürsten der Kirche) vom 26. April 1220 gilt als eine der wichtigsten Rechtsquellen des Heiligen Römischen Reiches auf deutschem Gebiet.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Friedrich II. erließ dieses Gesetz 1220 als Zugeständnis gegenüber den deutschen Bischöfen, für die Mitwirkung der Bischöfe bei der Wahl von Friedrichs Sohn Heinrich (VII.) zum König.

Inhalt

In diesem Gesetz trat Friedrich II. wichtige Regalien, d.h. Königsrechte, an die geistlichen Fürsten ab. Unter anderem erhielten die Bischöfe im deutschen Teil des Heiligen Römischen Reiches das Recht, Münzen zu prägen und Zölle zu erheben. Ferner das Recht in ihren Herrschaften Gerichte einzurichten und für die gefällten Urteile Hilfe bei der Vollstreckung durch den König oder Kaiser zu erhalten. Die Beachtung der Urteile seitens Kaiser und König wird den geistlichen Landesherrn zugesichert. Mit dem Schuldspruch durch die geistlichen Gerichte, war automatisch auch die Verurteilung und Bestrafung durch königliche oder kaiserliche Gerichte verbunden. So folgte dem Ausspruch des Kirchenbanns durch ein geistliches Gericht, stets die Verhängung der Reichsacht durch den König oder Kaiser.

Folgen

Der Erlass dieses Gesetzes stärkte die Macht und die Machtausübung der geistlichen Territorialfürsten gegenüber dem Reich und den Städten außerordentlich. Die Landesherrschaft durch (zunächst geistliche) Fürsten wurde auf Kosten der königlichen Zentralmacht gefestigt. Mit dem Statutum in favorem principum wurde im Mai 1232 auch den weltlichen Fürsten die obigen Rechte überlassen.

Literatur

Weblinks

See also: Confoederatio cum principibus ecclesiasticis, 1220, 1232, 26. April, Friedrich II. (HRR), Heiliges Römisches Reich, Heinrich (VII.) (HRR), Herrschaft, Kaiser, Kirchenbann