Constitutio Criminalis Carolina
Die Constitutio Criminalis Carolina wird auch peinliche Halsgerichtsordnung genannt. "Peinlich" leitet sich hierbei aus dem Wort "Pein" im Sinne von "Qual" ab.
Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfaßte Halsgerichtsordnung von Bamberg, die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff.
Die Constitutio Criminalis Carolina wurde von Kaiser Karl V. im Jahre 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und erst zwei Jahre später (1532) auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert womit sie Gesetzeskraft erhielt. Erst durch ihre Einführung wurden in Deutschland die entsprechenden Voraussetzung geschaffen zwischen 1580 und 1680 massenhaft Hexenprozesse durchzuführen. Auf sie stützte sich außerdem die Methode der so genannte peinlichen Befragung bei der Erwirkung von Geständnissen (Urgicht). So galten gemäß der Constitutio Criminalis Carolina fortan als schwere Verbrechen z.B.:
Ziel der Constitutio Criminalis Carolina war es eine Vereinheitlichung des Rechts im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zu schaffen, womit gleichzeitig der bis dahin sehr willkürlichen und landsspezifisch unterschiedlichen Strafgerichtsbarkeit Einhalt geboten werden sollte. Dies gelang der Constitutio Criminalis Carolina allerdings nicht vollständig und so sah sie sich ständiger Kritik und Widerstände seitens verschiedener Reichsstände ausgesetzt. Daher wurde sie später mit einer salvatorischen Klausel versehen, womit sie nur subsidiäre Geltung gegenüber den Partikularrechten der Reichsstände erhielt. Gleichwohl bleibt ihre reformatorische Wirkung auf das Strafrecht jedoch unbestritten.
Die Constitutio Criminalis Carolina wird auch nur schlicht Carolina genannt und gilt heute als erstes allgemeines, deutsches Strafgesetzbuch.
