Cross-Border-Leasing

Cross-Border-Leasing (im folgenden: CBL) bezeichnet ein Leasing über Staatsgrenzen hinweg, Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in unterschiedlichen Ländern.

Inhaltsverzeichnis

Grundlegendes

In der Regel wird CBL durchgeführt, um eine unterschiedlichen Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch Steuern zu sparen. Meist wird das, in Verträgen mit langen Laufzeiten, geleaste Objekt wieder direkt an den Geber zurückvermietet. Diese Laufzeiten beruhen auf den Steuergesetzen einiger US-Bundesstaaten wie Delaware und New York: sie gilt praktisch und nach US-Recht wie eine Eigentumsübertragung. CBL wurde im Rahmen der Globalisierung aus den USA in andere Staaten exportiert: Anbieter sind neben Deutschland auch England, Japan und Dänemark.

Durch die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Länder gibt es de facto zwei Eigentümer ein und desselben Objektes. Sowohl "Mieter" als auch "Vermieter" verbuchen Erträge und bessern damit ihre Bilanzen auf. Möglich wurde dieser Bilanzierungstrick durch Deregulierungsmaßnahmen in den USA während der 1990er Jahre. Es entsteht also aufgrund von Abschreibungen eine Steuerersparnis, die sich eine US-Bank mit der Kommune teilt, die ein Objekt verleast - die Kommune bekommt maximal 5% des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten "Barwertvorteil".

Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL ihre Haushalte aufbessern. CBL brachte beispielsweise der Stadt Recklinghausen etwa fünf Millionen Dollar ein, der US-Investor erhielt aber dafür eigentumsgleiche Rechte am kommunalen Abwasserkanalnetz.

Objekte, Vertragspraxis und Vertragstypen

Für CBL-Verträge eignen sich besonders langlebige städtische Anlagen. Zudem ist gegenwärtig (Stand 2004) ein Mindestwert von 150 Mio. € vorgesehen. Der Vertragstyp war bis 1999 vor allem "sale and lease back", danach ausschließlich der Vertragstyp "lease and service contract". Bei ersterem wurden z. B. Straßenbahnen verkauft und zurückgemietet, beim zweiten wird das öffentliche Eigentum auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (24-30 Jahre) zurückgemietet. Oft wird CBL als Verkauf missverstanden. Tatsächlich kommt es nur aus US-steuerrechtlicher Sicht dazu. Ein Verkauf findet aus deutscher Sicht nicht statt.

In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als "Investition" und ermöglicht Abschreibungen. Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu kaufen. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert.

Die US-Firma wird "Investor" genannt. Das ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Der Begriff "Investor" wird hier rein umgangssprachlich verwendet. Es handelt sich fachsprachlich in Wirklichkeit um einen Trust, der eigentlich nicht in die Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter - und gleichzeitig Vermieter. Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Im Gegenteil, die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-"Investor" seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadensersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen "Barwertvorteile".

Der frühere freie Eigentümer hat jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das "wirtschaftliche Eigentum" aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip vor. Es gibt also zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergibt. Nach deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichem Eigentümer. In allen Verträgen wird die USA als Gerichtsstand festgelegt. Allerdings wird es nicht für nötig gehalten, die oft mehr als 10.000 Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen oder gar Öffentlichkeit oder Stadträte über Details zu informieren.

Laufzeiten und Kosten

Als Nachteil gelten die langen Laufzeiten, welche die Städte zwischen 14 und 100 Jahre zum momentan festgestellten Wertvolumen der Anlagen an die CBL-Verträge binden. Somit dürften die Anlagen nicht verkleinert oder redimensionert werden, sie dürfen also vor allem nicht billiger werden. Schon der Eintritt in eine Verhandlung erscheint riskant: So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungen die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen [1]. In zahlreichen deutschen Städten (z.B. Bergisch Gladbach, Bochum, Köln und Frankfurt am Main) haben sich Bürgerinitiativen zum Thema CBL gebildet.

Gerichtsstand USA

Als einen Nachteil sehen Kritiker die Intransparenz bei dem Geschäft mit öffentlichen Gütern, da der US-Investor meist nicht namentlich genannt werden will. Im Konfliktfall ist für beide Vertragspartner nicht deutsches, sondern US-amerikanisches Recht entscheidend, denn die Verträge werden in den USA abgeschlossen, meist nach New York Law, weil das Recht dieses Bundesstaats die Gültigkeit von Verträgen auch dann garantiert, wenn man im nachhinein darauf kommen würde, dass sie geltendes US-Recht verletzten.

Gerichtsstand ist dann der jeweilige US-Bundesstaat. Eine weitere Rechtsunsicherheit ergibt sich daraus, dass einzelne US-Finanzämter diese Transaktionen dulden, die oberste US-amerikanische Steuerbehörde sich aber klar dagegen ausspricht und in einzelnen Fällen sogar dagegen prozessiert. Es gab bislang (2004) jedoch keinen einzigen Fall, in dem vor einem Obergericht erfolgreich gegen die Praxis vorgegangen werden konnte.

Renditen und Provisionen

Die Renditen aus dem CBL entstehen nicht aufgrund konkreter Wertschöpfung, sondern durch die Verluste des US-amerikanischen Fiskus und werden von dem dortigen Steuerzahler finanziert. Deutsche Banken können aufgrund dieser so genannten Auslands"investition" ihre Steuerlast in Deutschland verringern. Sie verdienen auch an den gegebenen Krediten.

Der Teil, der als Provision an die beteiligten Anwaltskanzleien und Vermittler gezahlt wird, ist fast ebenso hoch wie der Betrag, der für die beteiligte Kommune in Europa als Vorteil insgesamt abfällt. Die Gefahr, dass Vergünstigungen auch an Entscheidungsträger der Kommunen gezahlt werden, ist außerordentlich hoch.

Kein Vorteil für den Bürger?

Auch die rechtliche Seite der grenzüberschreitenden Leasing-Geschäfte in Deutschland wird zum Teil heftig diskutiert:

Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über eine Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte "hart an der Grenze zur Legalität".

USA: Verbot und Staatsanwaltschaft?

Mittlerweile werden sich auch die Behörden in den USA bewusst, dass es sich um Scheingeschäfte handelt, mit denen man Subventionen kassiert. Im Jahr 2004 zeichnet sich eine Änderung ab: Am 17. Juni 2004 erreicht die deutschen Medien die Nachricht, dass das Aus für CBL-Deals gekommen ist. Das US-Repräsentantenhaus hat einem Steueränderungsgesetz mit 251 zu 178 Stimmen zugestimmt, das zur Konsequenz hat, dass künftig US-CBL-Geschäfte faktisch tot sind. Insbesondere auf Bestreben von Chuck Grassley sind in den USA CBL-Verträge in Form von Scheingeschäften zur Steuervermeidung ab Oktober 2004 verboten. Bestehende Verträge bleiben unberührt.

Die Folgen für die deutschen Kommunen sind noch nicht absehbar. Befürchtet wird, dass die amerikanische Vertragsseite vor dem Hintergrund eventuell weggebrochener Steuervorteile versuchen wird, einen Vertragsverstoß seitens des deutschen Partners zu finden, um die Rückgängigmachung des Vertrags zu erzwingen. Die Gesamtzahl in Deutschland wird auf 180 Verträge aus den Jahren 1996 bis 2003 geschätzt.

Die USA planten ein Schließen der Gesetzeslücke: Der US-Senat hat bereits im Mai 2004 ein Ende für CBL beschlossen, der Beschluss des Repräsentantenhauses folgte im Juni. Derzeit ruhen daher alle CBL-Anträge, unklar ist, ob dabei in bestehende Verträge eingegriffen wird, wenn das Kapital der Investoren gebunden ist, der Gewinn aber aussteht. Es sind genaue Vertragsüberprüfungen und Schadenersatzforderungen zu erwarten.

Im Zusammenhang einer Novellierung der US-Steuergesetze ist das CBL rückwirkend ab 12. März 2004 nunmehr verboten (Siehe Internal Revenue Service). Dem haben US-Senat und Repräsentantenhaus zugestimmt, Präsident George W. Bush hat die Gesetzesänderung unterschrieben. Das Bayerische Innenministerium hatte laut taz vom 13. November 2004 davor gewarnt, dass das wahrscheinlich eintreten werde. Derzeit bekommen deutsche Stadtkämmerer, wie Wirtschaftsprüfer Arnd Bühner von der Firma Ernst & Young bestätigte, Post von der US-Steuerbehörde, dass jene Leasing-Transaktionen genauer in Augenschein genommen werden.

Fallbeispiele

Literatur

Siehe auch

Weblinks


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See also: Cross-Border-Leasing, 12. März, 17. Juni, 1990er, 1997, 2003, 2004, Aachen, Abschreibung