Cross-Border-Leasing
Cross-Border-Leasing (im folgenden: CBL) bezeichnet ein Leasing über Staatsgrenzen hinweg, Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in unterschiedlichen Ländern.
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Grundlegendes
In der Regel wird CBL durchgeführt, um eine unterschiedlichen Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch Steuern zu sparen. Meist wird das, in Verträgen mit langen Laufzeiten, geleaste Objekt wieder direkt an den Geber zurückvermietet. Diese Laufzeiten beruhen auf den Steuergesetzen einiger US-Bundesstaaten wie Delaware und New York: sie gilt praktisch und nach US-Recht wie eine Eigentumsübertragung. CBL wurde im Rahmen der Globalisierung aus den USA in andere Staaten exportiert: Anbieter sind neben Deutschland auch England, Japan und Dänemark.
Durch die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Länder gibt es de facto zwei Eigentümer ein und desselben Objektes. Sowohl "Mieter" als auch "Vermieter" verbuchen Erträge und bessern damit ihre Bilanzen auf. Möglich wurde dieser Bilanzierungstrick durch Deregulierungsmaßnahmen in den USA während der 1990er Jahre. Es entsteht also aufgrund von Abschreibungen eine Steuerersparnis, die sich eine US-Bank mit der Kommune teilt, die ein Objekt verleast - die Kommune bekommt maximal 5% des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten "Barwertvorteil".
Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL ihre Haushalte aufbessern. CBL brachte beispielsweise der Stadt Recklinghausen etwa fünf Millionen Dollar ein, der US-Investor erhielt aber dafür eigentumsgleiche Rechte am kommunalen Abwasserkanalnetz.
Objekte, Vertragspraxis und Vertragstypen
Für CBL-Verträge eignen sich besonders langlebige städtische Anlagen. Zudem ist gegenwärtig (Stand 2004) ein Mindestwert von 150 Mio. € vorgesehen. Der Vertragstyp war bis 1999 vor allem "sale and lease back", danach ausschließlich der Vertragstyp "lease and service contract". Bei ersterem wurden z. B. Straßenbahnen verkauft und zurückgemietet, beim zweiten wird das öffentliche Eigentum auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (24-30 Jahre) zurückgemietet. Oft wird CBL als Verkauf missverstanden. Tatsächlich kommt es nur aus US-steuerrechtlicher Sicht dazu. Ein Verkauf findet aus deutscher Sicht nicht statt.
In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als "Investition" und ermöglicht Abschreibungen. Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu kaufen. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert.
Die US-Firma wird "Investor" genannt. Das ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Der Begriff "Investor" wird hier rein umgangssprachlich verwendet. Es handelt sich fachsprachlich in Wirklichkeit um einen Trust, der eigentlich nicht in die Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter - und gleichzeitig Vermieter. Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Im Gegenteil, die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-"Investor" seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadensersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen "Barwertvorteile".
Der frühere freie Eigentümer hat jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das "wirtschaftliche Eigentum" aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip vor. Es gibt also zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergibt. Nach deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichem Eigentümer. In allen Verträgen wird die USA als Gerichtsstand festgelegt. Allerdings wird es nicht für nötig gehalten, die oft mehr als 10.000 Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen oder gar Öffentlichkeit oder Stadträte über Details zu informieren.
Laufzeiten und Kosten
Als Nachteil gelten die langen Laufzeiten, welche die Städte zwischen 14 und 100 Jahre zum momentan festgestellten Wertvolumen der Anlagen an die CBL-Verträge binden. Somit dürften die Anlagen nicht verkleinert oder redimensionert werden, sie dürfen also vor allem nicht billiger werden. Schon der Eintritt in eine Verhandlung erscheint riskant: So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungen die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen [1]. In zahlreichen deutschen Städten (z.B. Bergisch Gladbach, Bochum, Köln und Frankfurt am Main) haben sich Bürgerinitiativen zum Thema CBL gebildet.
Gerichtsstand USA
Als einen Nachteil sehen Kritiker die Intransparenz bei dem Geschäft mit öffentlichen Gütern, da der US-Investor meist nicht namentlich genannt werden will. Im Konfliktfall ist für beide Vertragspartner nicht deutsches, sondern US-amerikanisches Recht entscheidend, denn die Verträge werden in den USA abgeschlossen, meist nach New York Law, weil das Recht dieses Bundesstaats die Gültigkeit von Verträgen auch dann garantiert, wenn man im nachhinein darauf kommen würde, dass sie geltendes US-Recht verletzten.
Gerichtsstand ist dann der jeweilige US-Bundesstaat. Eine weitere Rechtsunsicherheit ergibt sich daraus, dass einzelne US-Finanzämter diese Transaktionen dulden, die oberste US-amerikanische Steuerbehörde sich aber klar dagegen ausspricht und in einzelnen Fällen sogar dagegen prozessiert. Es gab bislang (2004) jedoch keinen einzigen Fall, in dem vor einem Obergericht erfolgreich gegen die Praxis vorgegangen werden konnte.
Renditen und Provisionen
Die Renditen aus dem CBL entstehen nicht aufgrund konkreter Wertschöpfung, sondern durch die Verluste des US-amerikanischen Fiskus und werden von dem dortigen Steuerzahler finanziert. Deutsche Banken können aufgrund dieser so genannten Auslands"investition" ihre Steuerlast in Deutschland verringern. Sie verdienen auch an den gegebenen Krediten.
Der Teil, der als Provision an die beteiligten Anwaltskanzleien und Vermittler gezahlt wird, ist fast ebenso hoch wie der Betrag, der für die beteiligte Kommune in Europa als Vorteil insgesamt abfällt. Die Gefahr, dass Vergünstigungen auch an Entscheidungsträger der Kommunen gezahlt werden, ist außerordentlich hoch.
Kein Vorteil für den Bürger?
Auch die rechtliche Seite der grenzüberschreitenden Leasing-Geschäfte in Deutschland wird zum Teil heftig diskutiert:
- die Einnahmen fließen nicht in den Gebührenhaushalt ein,
- die doppelte Abschreibung der Leasing-Objekte hält einer rechtlichen Betrachtung unter Umständen nicht stand.
- Der Einblick in die Bücher im Rahmen der Informationsfreiheit, sowie in die englischsprachigen Originalverträge, bleibt hier verwehrt. Die Stadträte erhalten nur sog. "Transaktionsbeschreibungen" der involvierten Anwälte. Dies wird zur Zeit mittels einer Verwaltungsklage in drei Städten hinterfragt, in Hamburg, Köln und Wuppertal. Informationen zum Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Stadt Wuppertal vor diesem Hintergrund findet man unter: http://www.cross-border-wuppertal.de
Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über eine Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte "hart an der Grenze zur Legalität".
USA: Verbot und Staatsanwaltschaft?
Mittlerweile werden sich auch die Behörden in den USA bewusst, dass es sich um Scheingeschäfte handelt, mit denen man Subventionen kassiert. Im Jahr 2004 zeichnet sich eine Änderung ab: Am 17. Juni 2004 erreicht die deutschen Medien die Nachricht, dass das Aus für CBL-Deals gekommen ist. Das US-Repräsentantenhaus hat einem Steueränderungsgesetz mit 251 zu 178 Stimmen zugestimmt, das zur Konsequenz hat, dass künftig US-CBL-Geschäfte faktisch tot sind. Insbesondere auf Bestreben von Chuck Grassley sind in den USA CBL-Verträge in Form von Scheingeschäften zur Steuervermeidung ab Oktober 2004 verboten. Bestehende Verträge bleiben unberührt.
Die Folgen für die deutschen Kommunen sind noch nicht absehbar. Befürchtet wird, dass die amerikanische Vertragsseite vor dem Hintergrund eventuell weggebrochener Steuervorteile versuchen wird, einen Vertragsverstoß seitens des deutschen Partners zu finden, um die Rückgängigmachung des Vertrags zu erzwingen. Die Gesamtzahl in Deutschland wird auf 180 Verträge aus den Jahren 1996 bis 2003 geschätzt.
Die USA planten ein Schließen der Gesetzeslücke: Der US-Senat hat bereits im Mai 2004 ein Ende für CBL beschlossen, der Beschluss des Repräsentantenhauses folgte im Juni. Derzeit ruhen daher alle CBL-Anträge, unklar ist, ob dabei in bestehende Verträge eingegriffen wird, wenn das Kapital der Investoren gebunden ist, der Gewinn aber aussteht. Es sind genaue Vertragsüberprüfungen und Schadenersatzforderungen zu erwarten.
Im Zusammenhang einer Novellierung der US-Steuergesetze ist das CBL rückwirkend ab 12. März 2004 nunmehr verboten (Siehe Internal Revenue Service). Dem haben US-Senat und Repräsentantenhaus zugestimmt, Präsident George W. Bush hat die Gesetzesänderung unterschrieben. Das Bayerische Innenministerium hatte laut taz vom 13. November 2004 davor gewarnt, dass das wahrscheinlich eintreten werde. Derzeit bekommen deutsche Stadtkämmerer, wie Wirtschaftsprüfer Arnd Bühner von der Firma Ernst & Young bestätigte, Post von der US-Steuerbehörde, dass jene Leasing-Transaktionen genauer in Augenschein genommen werden.
Fallbeispiele
- Aachen ist ein Beispiel eines innerdeutschen CBL-Vertrages, der aufgrund einer neuen Gesetzeslage möglich wurde. Die Stiftung Moena, die Aldi Süd gehört, kaufte 1997 die Müllverbrennungsanlage (Volumen 325 Millionen €) der Stadt Aachen und vermietete sie für 30 Jahre zurück.
- In Bergisch Gladbach sollte das Abwasserwerk einschließlich des gesamten Kanalnetzes einem CBL-Vertrag unterworfen werden. Einer Bürgerinitiative, die von Attac inititiert wurde, schlossen sich neben anderen regionalen Bürgerinitiativen, DGB und BUND auch die oppositionellen Ratsparteien an. Die Bürgerinitiative erzwang nach einem Bürgerbehren einen förmlichen Bürgerentscheid. Die Bürger in Bergisch Gladbach entschieden im September 2003 in einer Urnenwahl mit 96,5 % gegen den CBL-Deal und brachten das Projekt damit zu Fall. Da man in Bergisch Gladbach das gesetzliche Quorum weit übertreffen konnte, gilt dieser Bürgerentscheid nach Gemeindeordnung NRW als Beschluss für die Stadt.
- In Bochum wurde vom rot-grünen Rat ein Vertrag über das Kanalisationsnetz angestrengt. Die Bemühungen einer Initiative, die von Attac Bochum und Bochumer Mieterverein unterstützt wurden, führten im Frühjahr 2003 zu 15.000 Unterschriften der Bochumer Bürger. Als der amerikanische Vertragspartner zögerte, wurde von Ottilie Scholz, zu diesem Zeitpunkt Kämmerin der Stadt Bochum, ein anderer Partner gesucht und gefunden, um das Argument des Zeitdruckes aufrechterhalten zu können und einen Bürgerentscheid zu vermeiden. Vertragspartner ist angeblich die First Fidelity International, ein Ableger der "Wachovia Corporation", North Carolina, USA. Das Vertragswerk umfasst angeblich 1.700 Seiten. Das Volumen sind 500 Mio €.
- In Dortmund machten die Dortmunder Stadtwerke das erste Geschäft im Dezember 1997, als sie den Stadtbahn-Fuhrpark für 13,4 Mio. € abgaben. Die Westfalenhalle brachte acht Mio. € als "Barwertvorteil". Die immobilen Stadtbahnanlagen (Haltepunkte und Strecken) brachten jeweils gut 30 Mio. € für Stadt und Stadtwerke. Insgesamt soll der Erlös 100 Mio. € betragen haben.
- In Dresden wurden Straßenbahnwagen und Kläranlage veräußert und zurückgemietet (Volumen 480 Millionen Dollar).
- Schienennetz und Teile der U-Bahnhöfe in Duisburg erbrachten 49 Mio. Dollar (nach anderen Quellen 35,5 Mio. Dollar) Reinerlös.
- Düsseldorf: Abwasseranlagen (Volumen 1 Milliarde Dollar).
- Das Schienennetz der Evag und die Messegebäude in Essen ((Volumen 300 Millionen Dollar) gehören US-Investoren für 90 Mio. €. Die Emschergenossenschaft mit Sitz in Essen schloss einen Vertrag über ihre Großkläranlage ab (Volumen 480 Millionen Dollar).
- Für 21 Mio. € wurden Mitte 2002 in Gelsenkirchen das Kanalnetz verkauft, Ende 2002 31 Schulen und andere öffentliche Gebäude.
- Die Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet verkaufte ihren in Herten stehenden Müllofen für 16 Mio. €. Die Stadt Herten selbst lehnt CBL ab.
- Mit der First Fidelity International Bank wurde in Köln für 54 Mio. DM ein Vertrag über vier Kläranlagen (Volumen 1.819 Millionen Dollar) über eine Laufzeit von 24 Jahren geschlossen.
- In Kulmbach wurde ein CBL-Geschäft durch ein Bürgerbegehren gestoppt.
- In Magdeburg wurden Busse und Bahnen per CBL geleast.
- In Münster wurden die Geschäfte durch ein Bürgerbegehren, organisiert von der rot-grünen Opposition, gestoppt.
- Ende 1998 wurden in Nürnberg für 17 Mio. DM 66 U-Bahnen und Straßenbahnen an ein amerikanisches Finanzinstitut verkauft und zurückgemietet.
- In den Haushalt der Stadt Recklinghausen flossen 4,6 Mio € durch ein Geschäft über das Kanalnetz. Ein Bürgerbegehren hatte der Rat abgelehnt. Im Ruhrgebiet wurde als Bürgerinitiative die Arbeitsgemeinschaft gegen kommunalen Ausverkauf gegründet. Unter diesem Titel sammeln sich Kritiker gegen die in ihren Augen "riskanten Scheingeschäfte mit Steuertricks".
- Die Stadt Schwerin hat Trinkwasserversorgung und Abwassernetz an ein US-Unternehmen vermietet und wieder zurückgeleaset.
- In Wuppertal wurde das Abwassernetz (Volumen 300 Millionen Dollar) verkauft. Hier laufen Klagen gegen den Gebührenbescheid, der den Vorteil der Kommune nicht an die Kunden weitergibt.
- In Österreich haben die bisher durchgeführten CBL-Transaktionen nach Schätzung der Kommunalkredit bereits ein Volumen von circa zwanzig Milliarden € (2004), weitere Verträge für 3,5 Milliarden € werden verhandelt. Beispiele dafür sind Straßenbahn, U-Bahn und die Kanalisation in Wien, "rollendes Material" und Verschubbahnhöfe bei den ÖBB. Die Briefzentren der Post AG in Wien- Inzersdorf, Graz, Salzburg und Innsbruck sind Gegenstand eines Leasingvertrages über 119 Millionen €.
- Weiters[2]:
- Linz AG - Heizwerk, Fernwärmewerk und Stromnetz
- Oberösterreich Ferngas - gesamtes Gasnetz
- Energie AG Oberösterreich - Stromnetz, Wasserkraftwerke
- Verbundgesellschaft - alle acht Donaukraftwerke
- Telekom und Mobilkom Austria - diverse Übertragungsanlagen (1998: $ 200 Mio., 1999: $ 400 Mio., 1999: $ 200 Mio., 1999: $ 190 Mio.)
- BEWAG - Stromnetz
- BEGAS - Gasnetz
- Austrocontrol - Flugsicherungsanlagen
- Connect - Übertragungsanlagen
- Bürogebäude Wienerberg
- Stadtwerke Innsbruck - Kläranlagen und Kanäle
- TIWAG - Wasserkraftwerke (mehr dazu auf der kritischen Seite www.dietiwag.org)
- In Zürich sind die Straßenbahnen (Volumen 120 Millionen Dollar) Gegenstand eines CBL-Geschäfts.
Literatur
- Werner Rügemer: "Cross Border Leasing. Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte". Münster 2004, ISBN 3-89691-5681 (Besprechung auf zeit.de)
- Ellen Roser: "US-Cross-Border-Leasing : Struktur und Hintergründe eines internationalen Finanzinstruments für deutsche Kommunen". Aachen : Shaker, 2003. ISBN 3-8322-2273-1 (Augsburg, Zugl.: Augsburg, Fachhochsch., Dipl.-Arb.)
- Volker Korthäuer, Marius Tritsch: "US-Cross-Border-Lease". Düsseldorf : Hans-Böckler-Stiftung, 2002. 54 S. ISBN 3-935145-51-9
- Wolfgang Köhler: "Cross Border Leasing : Nutzen und Gefahren für die Kommune". In: Der bayerische Bürgermeister, München, 2003,10, S. 377 - 379.
- Robert W. Kuipers: "Steuerliche Aspekte des Cross Border Leasing". Bern u. a.: Haupt, 1995. 207 S. ISBN 3-258-05068-6 (Zugl.: Basel, Univ., Dissertation, Schriftenreihe des Instituts für Betriebswirtschaft)
- Matthias Müller: "Trendbegriff US-Cross-Border-Leasing". In: Mitbestimmung 5/2002, S. 62-64
- Peter B. Smeets: "Vertragsusancen und Risikokonstellationen beim grenzüberschreitenden Flugzeugleasing". Konstanz : Botermann & Botermann, 1996 ISBN 3-88105-179-1 (Zugl.: Konstanz, Univ., Dissertation, 1996)
- Angelika Varga: "Strukturierte Finanzierungen im Bereich des Cross-border Leasing". Wien, Wirtschaftsuniv., Dipl.-Arb., 2001
- Austin Mitchell: "The Accountants' Laundromat" ISBN 1-902384-01-6
- John Perkins: "Bekenntnisse eines Economic Hit Man", Riemann Verlag, 2005, ISBN 3-570500-66-7
- Kai Birkholz: "Kommunal-Leasing und US-Cross-Border-Leasing als alternative Finanzierungsformen kommunaler Infrastrukturinvestitionen". Universität Potsdam, WiSo-Fakultät, Dipl.-Arbeit, 2003 (www.diplomica.de)
Siehe auch
Weblinks
- http://www.boeckler.de/pdf/ta_mitbestimmung_2002_05_mueller.pdf
- http://www.bund-nrw.de/021213.htm
- http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?anlage72.htm
- http://www.attac-netzwerk.de/dortmund/globdo/cbl/allgemein.php Attac-Linksammlung
- http://www.institut-halbach.de/politik/leasing/litera.htm
- http://www.attac.de/leipzig/welthandel/cbleasing.html
- http://www.privatisierungswahn.de/cbl.html
- http://www.cross-border-wuppertal.de
- http://www.kommunale-info.de/infothek/1616.asp
- http://www.verdi.de/vd_internet/homepage/mehr/cross_border_leasing
- Birger Scholz, attac - Leih mir mal Berlin! (pdf)
- http://www.das-gibts-doch-nicht.de/seite1437.php
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