Daseinsvorsorge

Daseinsvorsorge ist ein verwaltungsrechtlicher Begriff, der auch in der politischen und sozialwissenschaftlichen Diskussion eine wichtige Rolle spielt. Er umschreibt die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für ein sinnvolles menschliches Dasein notwendigen Güter und Leistungen. Dazu zählt als Teil der Leistungsverwaltung die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit , also Verkehrs- und Beförderungswesen, Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe usw. Dabei handelt es sich größtenteils um Betätigungen, die heute von kommunalwirtschaftlichen Betrieben wahrgenommen werden.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft des Begriffes

Der Begriff wurde von Ernst Forsthoff in die verwaltungsrechtliche Diskussion eingebracht. In seiner 1938 erschienenen Schrift "Die Verwaltung als Leistungsträger" hat er auf die Entwicklung zur Leistungsverwaltung hingewiesen und wollte mit der Begriffsbildung eine Abkehr vom seit Otto Mayer vorherrschenden Verwaltungsbegriff einleiten, der unter Verwaltung noch in erster Linie die Eingriffsverwaltung verstand. Forsthoff definierte den Begriff Daseinsvorsorge als "diejenigen Veranstaltungen, die zur Befriedigung des Appropriationsbedürfnisses getroffen wurden". Forsthoff hat dem Begriff noch eine starke wirtschaftslenkende und die individuelle Freiheit verneinende Vorstellung zugrunde gelegt. Damals (1938) gab es unter der NS-Herrschaft in Deutschland keinen Grundrechtsschutz, der die individuelle Freiheitsentfaltung garantiert hätte. Damit einhergehend konnte die Daseinsverantwortung nicht beim Einzelnen liegen, sondern nur bei den Trägern der politischen Gewalt (Staat und Partei). Von der politischen Gewalt sollte die Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Daseinsverantwortung getroffen werden.

Daseinsvorsorge unter dem Grundgesetz

Die von Forsthoff gegebene inhaltliche Bestimmung des Begriffs Daseinsvorsorge ist unter der Geltung des Grundgesetzes kritisch zu hinterfragen gewesen. Der Begriff wurde jedoch keineswegs aufgegeben, sondern wurde unter der Geltung des Grundgesetzes im Rahmen der Sozialen Marktwirtschaft Allgemeingut. Er deutet auf die Aufgabe des Staates zur Daseinsgestaltung hin. Gemeinhin wird der Staat der Sozialen Marktwirtschaft dabei auch als "Gewährleistungsstaat" verstanden. Daseinsvorsorge wird dabei teilweise als ein verfassungsrechtlich geschützter Aspekt des Sozialstaatsprinzips verstanden. Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Andererseits wird in der verfassungsrechtlichen Diskussion zudem hervorgehoben, dass die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, und damit auch die Tätigkeit im Rahmen der Daseinsvorsorge, durch die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützt wird. Auch hier ist aber der genaue Umfang des verfassungsrechtlichen Schutzes umstritten. Insbesondere gibt es aber unter dem Grundgesetz keine abgeschlossene Staatsaufgabenlehre, so dass die Daseinsvorsorge nicht als verfassungsmäßige Staatsaufgabe bezeichnet werden kann.

Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff

Juristisch ungeklärt und heftig umstritten ist auch die rechtliche Relevanz des Begriffes Daseinsvorsorge. In der Verwaltungsrechtswissenschaft gibt es kaum einen Terminus, der eine größere Faszination ausgelöst hat, aber andererseits auch mehr Ärgernis erregt hat als der Begriff der Daseinsvorsorge. In der verwaltungsrechtlichen Diskussion wird er einerseits häufig verwendet und als Argumentationsstütze herangezogen. Andererseits wird darauf hingewisen, dass er mehr ein soziologischer Begriff mit vorrangig "problemverdeutlichender, weniger problemlösender Funktion" sei. Selbst Forsthoff musste 1959 anmahnen, dass der Begriff zu einem "Allerweltsbegriff" wurde, "mit dem man alles und deshalb nichts beweisen kann."

Jedenfalls kann man heute aber nicht mehr behaupten, dass der Begriff kein Rechtsbegriff im technischen Sinne sei, denn seit einiger Zeit verwenden einige Gemeindeordnungen der Länder den Begriff Daseinsvorsorge: In Baden-Württemberg (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO), Bayern (Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 BayGO) und Thüringen (§ 71 Abs.1 Nr. 4 KO) gilt die kommunalwirtschaftliche Subsidiaritätsklausel nur “außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge“. Dies wird jedoch wegen der juristischen Unschärfe des Begriffs Daseinsvorsorge als keine unproblematische Regelung angesehen.

Daseinsvorsorge und Kommunalwirtschaft heute

Im Rahmen der derzeitigen Privatisierungsdebatte wird der Begriff zunehmend polarisierend aufgefasst. Wer eher etatistisch denkend den Staat in erster Linie als "Gewährleistungsstaat" ansieht, neigt dazu, dem Begriff eine besondere und wichtige Rolle einzuräumen. Liberale, bzw. neoliberale Politiker halten das Ende der Daseinsvorsorge für gekommen. Jedenfalls ist seit der fortschreitenden Privatisierung zu beobachten, dass viele ehemals von Staats- bzw. Gemeindemonopolen wahrgenommene Betätigungen der Daseinsvorsorge heute mit privaten Anbietern konkurrieren müssen bzw., dass die traditionellen Leistungen der Daseinsvorsorge heute auch von Privaten wahrgenommen werden. Auch im Zuge der fortschreitenden Europäisierung des Wirtschaftsrechts sehen selbst die Kommunen und Vertreter der Kommunalwirtschaft die Aufgabe der Kommunalwirtschaft schrumpfen.

Michael Schöneich, der Geschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU), sieht laut F.A.Z. vom 24. Juli 2004 sogar das Ende der Daseinsvorsorge gekommen: "Der heimelige Begriff hat ausgedient."

Daseinsvorsorge in Europa

Der deutsche Begriff Daseinsvorsorge entspricht grob dem, was in Frankreich als "service public" angesehen wird (siehe dazu die französische Wikipedia). Auch in Frankreich kommt dem Begriff eine schillernde Bedeutungsvielfalt zu. Er lässt sich daher nur ungenau mit Daseinsvorsorge übersetzen. Dazu kommen nationale Besonderheiten, die den Begriffen ihr jeweils eigenes Gepräge geben. Üblicherweise versteht man in Frankreich unter "services publics" die von großen Staatsmonopolen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen. Definiert wird der Begriff etwa als "Funktion, soweit er die Tätigkeit des Staates in den Dienst der Allgemeinheit stellt."

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird in Anlehnung an den französischen Begriff der "services publics" in Art. 86 Abs. 2 von "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" gesprochen. Diese werden definiert als "marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden." Auch darunter werden größtenteils die Bereiche der Daseinsvorsorge verstanden. Allerdings sind die Begriffe nicht inhaltlich identisch.

Literatur

Weblinks

See also: Daseinsvorsorge, Ernst Forsthoff, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankreich, Freiheit, Grundgesetz, Grundrecht, Kommunalunternehmen, Leistungsverwaltung, Nationalsozialismus