Datenschutzbeauftragter
Der Datenschutzbeauftragte ist eine Person, die beauftragt wurde, sich um die Einhaltung der Regeln und Gesetze zum Datenschutz zu kümmern.
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Betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte
Die Aufgaben und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt.
Demnach sind öffentliche Stellen (beispielsweise Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (beispielsweise Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese personenbezogen Daten erheben oder verarbeiten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens fünf Personen mit Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben (bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten).
Der Datenschutzbeauftragte hat die Pflicht, in seiner Behörde oder seinem Betrieb auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten. Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Ob ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht abschließend geklärt, da das Gesetz ausdrücklich nur einen Schutz vor Abberufung formuliert.
Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Um wirklich unabhängig zu sein, darf keine Person aus der Geschäftsleitung diese Funktion übernehmen. Es ist auch möglich, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der nicht Mitarbeiter der eigenen Firma ist.
Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
Seit dem 23. Mai 2004 muss jede Stelle, auf die die Voraussetzungen zutreffen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Landesbeauftragte für den Datenschutz
Datenschutzbeauftragte der Bundesländer:
- Baden-Württemberg: Peter Zimmermann (seit 2002)
- Bayern: Reinhard Vetter (seit 1994)
- Berlin: Dr. Alexander Dix (seit 2005)
- Brandenburg: Dagmar Hartge (seit 2005)
- Bremen: Sven Holst
- Hamburg: Hartmut Lubomierski
- Hessen: Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch (seit 2003)
- Mecklenburg-Vorpommern: Karsten Neumann (seit 2004)
- Niedersachsen: Burckhard Nedden (seit 1999)
- Nordrhein-Westfalen: Bettina Sokol (seit 1996)
- Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Walter Rudolf (seit 1991)
- Saarland: Roland Lorenz
- Sachsen: Andreas Schurig
- Sachsen-Anhalt: Dr. Harald von Bose (seit 2005)
- Schleswig-Holstein: Dr. Thilo Weichert (seit 2004)
- Thüringen: Silvia Liebaug (seit 1994)
Siehe auch
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz
- Europäischer Datenschutzbeauftragter
- Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands
Weblinks
- Bundesdatenschutzgesetz (gesetzliche Grundlage)
- Selbsttest: Benötigt Ihre Firma einen Datenschutzbeauftragten?
- http://www.uimc.de
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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