Denkmalschutz
Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und die Kulturgüter dauerhaft gesichert werden.
Denkmalschutz umfasst alle gesetzlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen und Auflagen. Es handelt sich also um Rechts- und Verwaltungsfragen. Grundlegend ist das Denkmalschutzgesetz (DSchG) der jeweiligen Länder. Zuständig sind die Denkmalschutzbehörden, die beraten, Genehmigungsverfahren prüfen und den Vollzug des Denkmalschutzes überwachen.
Die archäologischen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.
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Deutschland
[[Bild:Spellenstein 03.jpg|thumb|200px|Der Spellenstein, ein denkmalgeschützter Menhir in Rentrisch/St. Ingbert]]
In Deutschland fällt der Denkmalschutz unter die Kulturhoheit der Bundesländer. Er ist in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen (DSchG) geregelt. Es gibt kein Denkmalschutzgesetz auf Bundesebene. Die einzelnen Gesetze unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Denkmalschutzgesetze
Besondere Vorschriften zur Erhaltung bzw. Veränderungsverbote werden durch die Bundesländer erlassen. Die Denkmalbehörden eines Bundeslandes erarbeiten Denkmallisten. In manchen Bundesländern gilt ein Objekt erst offiziell als Kulturdenkmal, wenn es in der Denkmallisten erfasst ist, in anderen Bundesländern (Baden-Württemberg) definiert das jeweilige Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal, d. h. auch wenn ein Objekt nicht in die Denkmalliste aufgenommen ist, ist es ein Kulturdenkmal – sofern es der Gesetzesdefinition entspricht. Dies gilt besonders für neuentdeckte archäologische Objekte.
Definition des Denkmalschutzes
Die Begriffe Denkmal und Denkmalschutz werden in den Bundesländern jeweils unterschiedlich definiert. So heißt es z. B. in § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg:
- (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
- (2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
- (3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
- 1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
- 2. Gesamtanlagen (§ 19).
Im Denkmalschutzgesetz Thüringens:
- (1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.
- (2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. (§ 1)
Im Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalts:
- (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist.
- (2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.
- (3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen, so dass die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre Umgebung angemessen gestaltet werden kann.
- (4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (§ 1)
Staatsvorbehalt
Der Staat ist in der Regel bevorrechtigt, Denkmale zu kaufen, sofern das jeweilige Denkmalschutzgesetz nicht schon dem Staat ein Eigentumsrecht einräumt (z. B. "Schatzregal" bei archäologischen Objekten). Bei hochwertigen Denkmalen oder gefährdeten Denkmalen ist eine Enteignung möglich (soweit das jeweils gültige DSchG). Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.
Steuervorteile und Zuschüsse
Bei vermieteten Baudenkmalen
Den Denkmaleigentümern bietet das Steuerrecht besondere Vorteile bei der Erhaltung und Pflege von Denkmalen. Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Wer vor Baubeginn Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ist, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen 8 Jahre lang jährlich 9 % – danach 4 Jahre lang 7 % der denkmalschutzrelevanten Baukosten abschreiben (§ 7i EStG). Der Altbauanteil wird mit 2–2,5 % abgeschrieben.
Bei selbstgenutzten Baudenkmalen
Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre. Voraussetzung ist die Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Die Baumaßnahmen müssen vor dem Beginn der Bauarbeiten mit der Behörde abgestimmt werden.
Kritik
thumb|250px|Straßendurchbruch am Schloss Gondorf
Der Denkmalschutz wird manchmal kritisiert, da er als Hindernis für eine wirtschaftliche Nutzung der denkmalgeschützten Objekte angesehen werden kann. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass die Förderung wiederum Folgeinvestitionen im Mittelstand, vor allem im Handwerk auslöst (Zitat: "Förderung von 1 DM zieht Folgeinvestition von 7 DM nach sich." Walter Döring, als Wirtschaftsminister Baden-Württembergs).
Andererseits wird den Denkmalpflegern und den zuständigen Denkmalbehörden oft vorgehalten, sie würden zu oft Wirtschaftsinteressen nachgeben.
Das Bild zeigt einen Fall, der vielen als krasser Sündenfall des Denkmalschutzes in Rheinland-Pfalz gilt: Der Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstrasse.
Siehe auch
Weblinks
Deutschland
- Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer (Achtung: Die Fassungen der hier angeführten Gesetze sind nur zum geringen Teil noch aktuell.)
- Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz
- Deutsche Stiftung Denkmalschutz
- Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland
- Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland
- Linksammlung
Österreich
Schweiz
- Bundesamt für Kultur: Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege
- Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz – IVS
- Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz – ISOS
- Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung – BLN
- Nationale Informationsstelle für Kulturgütererhaltung – NIKE
