Deutscher Aero Club

Der Deutsche Aero Club e.V. (Amtsgericht Fulda, Zweigstelle Gersfeld, Vereinsregister Nr. 110), kurz DAeC, ist ein deutscher Luftsportverband. Er hat ca. 100'000 Mitglieder. Sein satzungsgemäß erklärter Zweck ist es, alle Luftsporttreibenden und die für sie tätigen Verbände und Vereine in Deutschland zusammenzuschließen. In der Praxis sind keineswegs alle entsprechenden Luftsportler, Vereine oder gar Verbände dem DAeC angeschlossen. U.a aus dem Versuch des gleichzeitigen Tätigwerdens als Verband und Dachverband, speziell angesichts der Vielzahl der vertretenen, in verschiedener Hinsicht teilweise durchaus konkurrierenden Luftsportarten, ergaben und ergeben sich z.T. Interessenskonflikte, die in der Vergangenheit auch bereits zur Gründung eigenständiger Verbände geführt haben. So waren z.B. die Gründungen von DHV und DFV ausdrücklich eng mit dem Ziel einer Unabhängigkeit dieser Sportarten vom DAeC verbunden. Die Unabhängigkeit einzelner Verbände und Sportarten vom DAeC wird u.a. auch durch die Zuständigkeiten im Rahmen der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)" sichtbar: Bei Ultraleichtflugzeugen, Gleitflugzeugen, Sprungfallschirmen und Flugmodellen sind DAeC und die entsprechenden Fachsportverbände in der Verordnung als gleichberechtigte Beauftragte benannt und für Hängegleiter und Gleitsegel ist gar ausschließlich der DHV zuständig. In der Praxis besteht zwischen DAeC und DULV eine Absprache bezüglich der Zuständigkeit, der eine Art "Arbeitsteilung" nach bestimmten Ultraleichtflugzeugtypen zugrunde liegt, während z.B. bei Sprungfallschirmen der DFV der von den meisten Springern für deren Administration gewählte Beauftragte ist.

Inhaltsverzeichnis

Ultraleichtflugzeuge

Der DAeC ist in Deutschland gemäß § 1 der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)" vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Okt. 2001 (BGBl I S. 2638), mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Ultraleichtflugzeuge betraut:

  1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung dieser Luftsportgeräte,
  2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
  3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät.

Vollkommen gleichberechtigt ist gem. § 2 BeauftrV auch der DULV mit exakt diesen Aufgaben beauftragt.

Gleitflugzeuge

Gem. § 3a der BeauftrV ist der DAeC ebenso wie der Deutscher Hängegleiter-Verband e. V. darüber hinaus mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge gem. § 1 Abs. 4 LuftVZO betraut:

  1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
  2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz)
  4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

Sprungfallschirme

Darüber hinaus gilt gem. § 4 der BeauftrV eine entsprechende Beauftragung gleichberechtigt für den DAeC und den DFV bezüglich der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme.

Flugmodelle

Gem. § 4a der BeauftrV ist der DAeC gleichberechtigt mit dem Deutscher Modellfliegerverband e. V. entsprechend mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO betraut:

  1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm
  2. Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle
  3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung für Steuerer dieser Flugmodelle
  4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

Weblinks

See also: Deutscher Aero Club, 16. Dezember, 1993, BGBl, DFV, DHV, DULV, Dachverband, Deutscher Hängegleiter-Verband e. V., Deutscher Modellfliegerverband