Dezemberverfassung

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Wieder war es eine militärische Niederlage, diesmal im Krieg von 1866, die den Kaiser zur Rückkehr zur verfassungsmäßigen Regierungsweise und nunmehr vor allem zu weitgehenden Zugeständnissen an die Ungarn, aber auch dazu zwang, dem Parlament umfassende Mitwirkungsrechte einzuräumen.

Die Ausgleichsverhandlungen mit Ungarn wurden im März 1867 abgeschlossen. Staatsrechtlich gesehen, war der Ausgleich ein Vertrag zwischen dem ungarischen König (den die Ungarn vorher formell anerkennen mussten) und dem ungarischen Volk, repräsentiert durch den ungarischen Landtag (der gleichzeitig zum ungarischen Reichstag wurde). Dieser erließ in Ausführung des erzielten Verfassungskompromisses den Gesetzesartikel XII, der von Franz Joseph nach erfolgter Krönung zum König von Ungarn im Juni sanktioniert wurde. Nun musste der Ausgleich noch von dem nach Abschluss der Verhandlungen wieder einberufenen engeren Reichsrat nachvollzogen werden, was durch das inhaltlich weitgehend dem ungarischen Gesetzesartikel XII entsprechende Delegationsgesetz vom 21. Dezember 1867 geschah.

Wesentlicher Inhalt des im Ausgleich erzielten Kompromisses war, dass es keine Ungarn und Cisleithanien gemeinsame Verfassung mehr gab. Gemeinsam war aber nicht nur die Dynastie, sondern waren auch die so genannten pragmatischen Angelegenheiten: Außenpolitik, Kriegswesen und Finanzwesen für diese gemeinsamen Angelegenheiten; nach der Okkupation von Bosnien-Herzegowina kam noch dessen gemeinsame Verwaltung hinzu. Das Gesetzgebungsrecht in den pragmatischen Angelegenheiten wurde von den Delegationen ausgeübt, die aus je 60 Mitgliedern des Reichsrates und des Reichstages bestanden und abwechselnd nach Wien und Budapest einberufen wurden; die Ungarn lehnten es ab, sie als gemeinsames Parlament anzusehen, weil dies die Anerkennung der Existenz eines Oberstaates bedeutet hätte. Von den pragmatischen Angelegenheiten abgesehen, erschienen Cisleithanien und Ungarn als zwei getrennte Staaten mit getrennten Parlamenten und Regierungen; jedoch sollten bestimmte Angelegenheiten besonders im Wirtschaftsbereich nach gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden.

Die Notwendigkeit, die für den neuen dualistischen Aufbau der Gesamtmonarchie erforderlichen staatsrechtlichen Vorkehrungen - durch das Delegationsgesetz - auch für Cisleithanien zu treffen, hatte den Kaiser also veranlasst, im Mai den engeren Reichsrat wieder einzuberufen. Der war jedoch entschlossen, die Gunst der Stunde zu nutzen und in einem Junktim mit der Verabschiedung des Delegationsgesetzes endlich ein Verfassungssystem der konstitutionellen Monarchie durchzusetzen, während der Kaiser ursprünglich am nur sehr eingeschränkt konstitutionellen, ihm für die Ausübung der Regierungsgewalt einen breiten verfassungsfreien Raum lassenden System der "Reichsverfassung 1861" festzuhalten gedachte.

Als die Regierung daher dem Abgeordnetenhaus ihre Vorlagen für das Delegationsgesetz und inhaltlich sehr begrenzte Modifikationen des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zuleitete, setzte es sofort einen dreißigköpfigen Verfassungsausschuss ein, der - seinerseits wieder durch ein siebenköpfiges Subkomitee - diese Vorlagen nicht nur inhaltlich stark erweiterte, sondern auch durch Entwürfe für weitere Staatsgrundgesetze ergänzte, die in ihrer Gesamtheit endlich eine vollständige Konstitutionalisierung des Staatswesens bewirken mussten. Bereits im Juli wurde - auf der Grundlage modifizierter Regierungsvorlagen - das Notverordnungsrecht des Grundgesetzes über die Reichsvertretung präzisiert und die Geltung der Notverordnungen auf den Zeitraum bis zum nächsten Zusammentritt des Reichsrates beschränkt, weiters die rechtliche Ministerverantwortlichkeit eingeführt, also die Möglichkeit für jedes der beiden Häuser des Reichsrates, einen Minister wegen behaupteter Gesetzesverletzung vor einem neu einzurichtenden Staatsgerichtshof anzuklagen.

Im Dezember 1867 schließlich verabschiedete der Reichsrat ein Bündel von insgesamt sechs Verfassungsgesetzen, die aufgrund eines eigenen Kundmachungsgesetzes, das den politischen Junktimcharakter sicherstellen sollte, nach der am 21. Dezember erfolgten kaiserlichen Sanktion gemeinsam in Kraft traten und daher in Summe als "Dezemberverfassung" bezeichnet wurden: Neben das Delegationsgesetz und die Abänderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung waren vier neue Staatsgrundgesetze getreten, und zwar das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts, das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt und das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt. Die "Vorläufergesetze" vom Juli wurden mitberücksichtigt, der präzisierte Notverordnungsparagraph etwa - früher § 13 - fand jetzt als § 14 in das geänderte Grundgesetz über die Reichsvertretung Eingang. Der Reichsrat war jetzt nur noch für Cisleithanien, also für die "im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder", wie die offizielle Bezeichnung dieses Staatsgebildes nunmehr lautete, zuständig, die Unterscheidung zwischen weiterem und engerem Reichsrat daher nicht mehr notwendig. Die nunmehr 203 Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden weiterhin von den Landtagen gewählt, der Gedanke der Direktwahl wurde in den Verhandlungen zwar geäußert, schien aber noch nicht durchsetzbar; für die ausnahmsweise direkte Wahl bei Nichtbeschickung durch einen Landtag wurde 1868 ein Notwahlgesetz erlassen, das auf Böhmen Anwendung fand. Die Zusammensetzung des weiterhin aus den vier im Grundgesetz über die Reichsvertretung von 1861 genannten Kategorien von Mitgliedern bestehenden Herrenhauses blieb unverändert. Verändert hingegen wurde, und zwar zugunsten des Reichsrates, der Kompetenzkatalog, der das Parlament gegenüber vom Monarchen eingeforderten Prärogativen absichern sollte; gestärkt sah sich das Parlament auch durch die Festlegung der Notwendigkeit jährlicher Steuerbewilligung sowie durch die Einführung von Kontrollrechten gegenüber der Regierung, insbesondere durch die Verankerung des Interpellationsrechts, also der Befugnis, Anfragen an die Mitglieder der Regierung zu richten. Auch die Immunität der Parlamentarier, die sie vor Übergriffen durch die Regierung schützen sollte, seit 1861 durch ein eigenes Gesetz geregelt, wurde nunmehr ins Grundgesetz über die Reichsvertretung übernommen.

Das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt nahm auf das Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit Bezug. Weiters normierte es das Recht der Behörden, "auf Grund der Gesetze" Verordnungen zu erlassen, was allerdings, wie erwähnt, noch keineswegs im Sinne eines vollständig durchgeführten Legalitätsprinzips interpretiert wurde. Justiz und Verwaltung wurden nunmehr auf allen, auch auf den unteren Ebenen getrennt. Das eigens geschaffene Reichsgericht hatte über Beschwerden von Staatsbürgern wegen Verletzung ihrer "politischen" (in heutiger Terminologie: ihrer subjektiven öffentlichen) Rechte zu entscheiden, stellte also in dieser Hinsicht das Vorläuferorgan des heutigen Verfassungsgerichtshofes dar. Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährte unter anderem Gleichheit vor dem Gesetz, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit des Eigentums (mit Gesetzesvorbehalt), Freiheit des Liegenschaftserwerbs und Erwerbsfreiheit, Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechts, Vereins- und Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre sowie Gleichberechtigung der Volksstämme. Das Staatsgrundgesetz steht also im Zeichen des Gedankens der liberalen Grund- und Freiheitsrechte, an die Einräumung sozialer Rechte war noch nicht gedacht. Dies ist umso bedeutsamer, als das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger in seiner Substanz bis heute in Geltung steht: Unüberbrückbare ideologische Differenzen hatten es bei der Ausarbeitung der Bundesverfassung von 1920 als den größten gemeinsamen Nenner erscheinen lassen, auf den sich die verschiedenen politischen Kräfte noch einigen konnten; und auch eine seit den 60er Jahren bestehende Grundrechtskommission hat bisher keine völlige Neugestaltung des Grundrechtskatalogs, sondern lediglich Detailergebnisse zuwege gebracht. Die "Dezemberverfassung" von 1867 ist daher zumindest in diesem Teilaspekt bis heute für den österreichischen Staatsbürger von unmittelbarer praktischer Relevanz.

"Alles 1849" hatte ein Abgeordneter zum Entwurf des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger notiert. Und in der Tat war man 1867 auf den verfassungsrechtlichen Stand von 1849 zurückgekehrt, ja hatte diesen nicht einmal zur Gänze erreicht. Insbesondere das Nationalitätenproblem konnte keiner konsensualen, von allen, vor allem auch von den slawischen Nationalitäten mitgetragenen Lösung zugeführt werden, womit nach Ansicht mancher Historiker der Keim zum Untergang des Vielvölkerstaates schon gelegt war. Gleichzeitig aber war im Verfassungsgefüge der konstitutionellen Monarchie jedenfalls der institutionelle Rahmen für die politische Aktivierung der Bevölkerung vorgegeben, die vielleicht, so meinen andere, die Basis für einen völligen Verfassungsumbau in Richtung auf einen den Bedürfnissen aller Nationalitäten gerecht werdenden multinationalen Staat hätte bilden können; an Vorschlägen dafür hätte es nicht gemangelt. Tatsache bleibt jedoch, dass sie nicht verwirklicht worden sind. Die verfassungsrechtlichen Institutionen haben sich zwischen 1867 und 1918 nur mehr unwesentlich verändert; grundlegend geändert hingegen haben sich - in mehreren Schritten - die Bedingungen für die Partizipation der Staatsbürger an der staatlichen Willensbildung, also - im Rahmen der repräsentativen Demokratie - die Wahlrechtsbestimmungen.

See also: Dezemberverfassung