Diebstahl

Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch-Deutschland oder § 127 Strafgesetzbuch-Österreich. Krankhaften Diebstahl nennt man Kleptomanie.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Tatbestand

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abgrenzung zum Betrug

Problematisch ist die Abgrenzung des Diebstahls zum Betrug (§ 263 StGB). Denn nach der allgemein vertretenen Exklusivitätsthese kann eine Tathandlung nur entweder ein Diebstahl oder ein Betrug sein. Besonders die Fälle des Dreiecksbetruges bzw. des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft sind in diesem Zusammenhang schwer abzugrenzen.

Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt darstellt, ist ein Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Fallkonstellationen, in denen aber beispielsweise ein Familienangehöriger irrtümlich eine Sache des Opfers an den Täter heraus gibt sind daher nur schwer einzuordnen.

Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang zwei Theorien zu nennen:

Theorie der rechtlichen Befugnis

Die Theorie der rechtlichen Befugnis stellt ein Selbstschädigungsdelikt (also einen Betrug) nur dann fest, wenn derjenige, der das Tatobjekt an den Täter heraus gibt (Irrtumsträger), rechtlich dazu befugt war über die Sache zu verfügen.

Lagertheorie

Die Lagertheorie stellt auf das Näheverhältnis zwischen Irrtumsträger und Opfer (bzw. Täter) ab. Stand der Irrtumsträger "im Lager" des Opfers (z.B. ein Familienangehöriger) liegt ein Selbstschädigungsdelikt vor. Stand der Irrtumsträger dagegen "im Lager" des Täters (z.B. ein Komplize) wird ein Fremdschädigungsdelikt angenommen.

Österreich

Tatbestand

Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:

§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht.

Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.

Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Qualifizierte Tatbestände

Die qualifizierten Tatbestände sind erfüllt, wenn zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls weitere hinzukommen:

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht sich durch die wiederkehrende Begehung ene fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Täter will also das Fahrzeug nur benützen, nicht auf Dauer mit Bereicherungsvorsatz wegnehmen. Will er dies (beispielsweise um das gestohlene Auto zu verkaufen), liegt Diebstahl vor.
Das Wild und die Fische sind zwar herrenlos, das heißt es besteht daran kein Eigentum, doch sind nur bestimmte Personen zur Aneignung berechtigt. In diese Rechte wird durch die Tat eingegriffen.

Synonyme und Euphemismen

Klaufen

Klaufen ist ein häufig von Jugendlichen genutzter Begriff, der sich aus "klauen" und "kaufen" zusammensetzt. In der Bedeutung entspricht "klaufen" dem Begriff "klauen", ist also eine verharmlosende Bezeichnung für Diebstahl.

Beischlafdiebstahl

Als Beischlafdiebstahl wird ein Diebstahl im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Beischlaf bezeichnet.

Dieses Delikt findet hauptsächlich im Prostitutionsmilieu statt. Oft geschieht dies in Tatbeteiligung Dritter.

In künstlerischer Form wurde das Motiv des Beischlafdiebstahls unter anderem in Alexander Kluges und Edgar Reitz' Film In Gefahr und größter Not bringt der Mittelweg den Tod (1974) aufgegriffen. Ihr Tun rechtfertigt die Beischlafdiebin Inge Maier in diesem Film mit der Begründung "Das, was die Männer versprechen, erweist sich nachträglich immer als zu wenig. Für dieses Defizit nehme ich ihre Brieftaschen an mich".

Siehe auch:

Trickdiebstahl | Einbruchdiebstahl | FEIN-Codierung

Weblinks

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See also: Diebstahl, Alexander Kluge, Aneignung, Beischlaf, Besitz, Bürgerliches Gesetzbuch, Delikt, Edgar Reitz