DIN

left|25px|Begriffsklärung Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Deutschen Institut für Normung, weitere Bedeutungen unter DIN (Begriffsklärung)

Das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (Geschäftszeichen DIN) mit Sitz in Berlin ist die nationale Normungsorganisation in Deutschland. Der Verein entwickelt in Zusammenarbeit mit Handel, Industrie, Wissenschaft, Verbrauchern und Behörden technische Standards (Normen) zur Rationalisierung und Qualitätssicherung. Das DIN vertritt die deutschen Interessen in den internationalen Normengremien (ISO, IEC, CEN).

Durch die Entstehungsweise der Normen soll sichergestellt werden, dass die Inhalte und Verfahrenstechniken den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dem DIN angegliedert ist der Beuth-Verlag, der den Vertrieb der vom DIN herausgegebenen Normen, Normen anderer Normungsstellen und ausländischer Normen übernimmt. Die Nutzung dieser Dienste – auch das Herunterladen – ist kostenpflichtig.

Das Gegenstück zum DIN in der DDR war die TGL.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Gegründet wurde das DIN am 22. Dezember 1917 als Normenausschuss der deutschen Industrie (NADI). Der Begriff DIN stand für "Das ist Norm" und wurde zwischenzeitig als Abkürzung für "Deutsche Industrie-Norm" verwendet. Die erste Norm (DIN 1 Kegelstifte) erschien im Jahr 1918. Seit 1920 ist das DIN ein eingetragener Verein und schon 1922 wird die für den Verbraucher wohl bekannteste Norm, nämlich DIN 476 Papierformate (zum Beispiel DIN-A4) veröffentlicht.

1926 wird das DIN von Normenausschuss der deutschen Industrie in Deutscher Normenausschuss (DNA) umbenannt. Nach dem Zweiten Weltkrieg genehmigt der Alliierte Kontrollrat 1946 dem DIN die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Das DIN wird 1951 Mitglied in der International Organization for Standardization (ISO) als einzige für Deutschland zuständige Organisation.

1975 erfolgt die Umbenennung auf den heutigen Namen im Rahmen eines Vertrages, der zwischen der Bundesregierung und dem Verein geschlossen wird und der die zweiseitigen Beziehungen festhält. Das Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung der DDR wird 1990 eingegliedert.

In den letzten Jahren ist die Normungsarbeit zunehmend verwoben mit der Arbeit anderer europäischer Normungsinstitute. Immer mehr Gebiete werden durch gemeinsame europäische Regelungen erfasst.

Beispiele für Normen

Kosten und Urheberrechtliches

DIN-Normen an sich sind nicht rechtlich bindend, nur ein Bezug auf sie in einem Vertrag oder Gesetz. Aufgrund des in § 5 Abs. 3 UrhG über amtliche Werke ist es dennoch dazu gekommen, dass vom Staat für verbindlich erklärte Normen nicht gemeinfrei sind, sofern sie nicht als Volltext in eine amtliche Bekanntmachung aufgenommen werden, sondern nur zu erheblichen Gebühren erworben werden können. § 5 UrhG bestimmt:

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Die Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen hat im Jahr 2003 vergeblich versucht, die Einfügung des 3. Absatzes in den § 5 UrhG (Amtliche Werke) zu verhindern. Kritisiert wird, dass vom Staat für verbindlich erklärte Normen nicht gemeinfrei seien, sofern sie nicht als Volltext in eine amtliche Bekanntmachung aufgenommen würden, sondern nur zu unverhältnismäßig hohen Gebühren erworben werden könnten.

Siehe auch

Weblinks

See also: DIN, 1917, 1918, 1920, 1922, 1926, 1946, 1951, 1975