Disclaimer

Der Begriff Disclaimer stammt ursprünglich vom englischen to disclaim "abstreiten", "in Abrede stellen" ab.

Im Internet wird er als terminus technicus für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in E-Mails und auf Homepages vor.

Inhaltsverzeichnis

E-Mail-Disclaimer

Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig zum Inhalt, daß der Lesende, sollte er die E-Mail versehentlich erhalten haben und nicht der gemeinte Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden E-Mail sofort wieder vergessen möge und die E-Mail wahlweise an den Absender zurück oder an den gewünschten Empfänger senden soll.

Beispiel

HINWEIS: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre Mitteilung per E-Mail oder unter der oben angegebenen Telefonnummer.

Rechtliche Bewertung

Allerdings dürften solche E-Mail-Disclaimer nach überwiegender Ansicht unter Juristen unwirksam sein, was sie jedoch nicht daran hindert, sie selbst einzusetzen.

Die Unwirksamkeit begründet sich aus zwei Umständen: Einmal ist es unmöglich, einen Dritten dazu zu bringen, etwas zu vergessen. Zweitens würde es sich bei diesen Disclaimern nach überwiegender Ansicht um AGB handeln. Allerdings müssten die vor dem Öffnen der E-Mail dem Adressaten zugänglich geworden sein, ansonsten sind sie kein Vertragsbestandteil.

Homepage-Disclaimer

Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht zu werden, findet sich auf zahlreichen Homepages (auch von Anwälten) ein Hinweis auf das Urteil vom 12. Mai 1998 des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen: 312 O 85/98. Unter Berufung auf dieses Urteil wird behauptet, man müsse sich von allen Links distanzieren, um nicht dafür haftbar zu sein.

Beispiel

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.
Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen.

Googelt man nach diesem Text, findet man ihn im „deutschen Internet“ ca. 62.000 Mal. Daniel Rehbein hat den Text mit typischen Schreibfehlern weitere ca. 2 000 mal gefunden.

Ethische Bewertung

Distanziert man sich von Links, so stellt sich die Frage, warum man sie überhaupt angibt. Ein Link stellt eine Empfehlung oder die Angabe einer Quelle dar. Von ersterer ist eine Distanzierung kaum möglich, von zweiterer distanziert sich in aller Regel bereits der zugehörige Text.

Rechtliche Bewertung

Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer kaum haltbar. Insbesondere wird das Urteil des LG Hamburg ([1]) fehlzitiert: Die Richter haben in einem konkreten Fall entschieden, dass ein solcher Disclaimer nicht ausreicht, um einen Haftungsausschluss zu begründen: In dem konkreten Fall wurde der Haftungsausschluss missbraucht, um sich vor der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches zu schützen. Der Beklagte hatte in einer Zusammenstellung von Hyperlinks ausschließlich auf Seiten mit ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger verlinkt. Nach Ansicht des Gerichts wurde durch diesen Kontext erkennbar, dass er sich diese Äußerungen zu Eigen macht. Durch den Disclaimer ändere sich daran nichts.

Das aktuelle Teledienstgesetz normiert nach Ansicht vieler Autoren eine Haftungsfreistellung in den §§ 8 und 9 für die Fälle, in denen der Linksetzer keine positive Kenntnis von unerlaubten Inhalten hatte, allerdings nur dann, wenn sich der Seitenbetreiber die Inhalte der Links nicht zu Eigen macht. Zu-Eigen-Machen heißt, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eigene Aussagen. Das lässt sich aber durch entsprechende Darstellung der Links problemlos erreichen. Wikipedia z. B. markiert externe Links besonders. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR 259/00 - Paperboy ([2]) entschieden, dass die früher in § 5 Teledienstegesetz geregelten Haftungsfreistellungen, denen die heutigen §§ 8 und 9 entsprechen, weder unmittelbar noch analog auf das Setzen von Hyperlinks anwendbar sind, da der Gesetzgeber bei der Novellierung des Teledienstegesetzes die Haftung für Hyperlinks bewusst nicht regeln wollte. Daher ist die Rechtslage weiterhin ungeklärt. Dies betrifft vor allem die Frage, ob auch eine fahrlässige Haftung in Betracht kommt, wenn der Hyperlink ursprünglich auf ein rechtlich unbedenkliches Dokument verwies, das ohne Wissen des Linksetzers geändert wurde und nunmehr einen rechtswidrigen Inhalt hat. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02 ([3]) die Auffassung vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks eine Gefahrenquelle eröffne und der Linksetzer daher verpflichtet sei, auch nach dem Setzen des Hyperlinks zu überprüfen, auf welche Inhalte der Hyperlink verweist.

Weblinks

zu E-Mail-Disclaimern

zu Homepage-Disclaimern

Literatur

zu E-Mail-Disclaimer

zu Homepage-Disclaimern

Siehe auch

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Disclaimer, 12. Mai, 1998, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bundesgerichtshof, E-Mail, Ethik, Googeln, Haftungsausschluss