Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot beschreibt das in Deutschland mehrfach gesetzlich geregelte Verbot, gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen ein diese benachteiligendes Verhalten auszuüben, ohne daß dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Geregelt ist dies in verschiedenen Gesetzen wie beispielsweise dem § 611a BGB, nach dem ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei jeglichen Entscheidungen (Kündigungen, Weisungen, beruflicher Aufstieg) nicht aufgrund seines Geschlechtes benachteiligen darf. Um ein weiteres Beispiel zu nennen, ist es ebenso verboten, die körperliche Belastbarkeit eines (potentiellen) Arbeitnehmers nur anhand dessen Geschlecht und nicht anhand der körperlichen Konstitution zu beurteilen. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das Verbot der Diskriminierung dahingehend geregelt, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen in der Branche nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln darf.
Unter anderem spricht auch Artikel 3 des Grundgesetzes ein Diskriminierungsverbot aus:
"Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art. 3 GG)
Siehe auch
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