Bigamie
Bigamie (lat.-griech. Doppelehe) ist eine Eheform, bei der eine zweite Ehe eröffnet wird, bevor die vorherige aufgelöst wurde. Die Personen, die eine solche zweifache Verbindung eingehen, nennt man Bigamisten.
Der ungesetzliche Personenstand der Bigamie oder Polygamie wird juristisch als Doppelehe bzw. Vielehe bezeichnet. Die westlichen Wertordnungen orientieren sich am Gebot der Einehe (Monogamie).
In Deutschland ist die Doppelehe oder Vielehe nach § 1306 BGB verboten. Sie wird als Vergehen gegen den Personenstand auch nach § 172 StGB geahndet. Umfasst wird nunmehr auch das Verbot der analogen doppelten Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
Vermieden werden soll das Bestehen von mehreren formal gültigen Ehen. Das Gebot der Einehe ist im deutschen Rechtssystem derart verankert, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts (internationales Familienrecht) ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB verstößt. Im Bereich der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 S. 2 StGB) ist die Doppelehe eines Deutschen im Ausland nur dann in Deutschland strafbar, wenn auch das örtliche Strafrecht eine Doppelehe verbietet.
Problematisch wird das Verbot, wenn ein Ehegatte für tot erklärt wird und der andere eine neue Ehe eingeht, obwohl objektiv kein Tod vorliegt. Zivilrechtlich wird die frühere Ehe damit nach § 1319 Abs. 2 BGB aufgehoben. Strafrechtlich soll aber § 172 StGB nach noch herrschender Auffassung anwendbar sein.
Strafrechtlich verantwortliche Täter des § 172 StGB können nur die Ehepartner sein (als Teilnehmer der Tat kommt nur die Beihilfe des Standesbeamten o.ä. in Betracht), die wenigstens in Kenntnis der Gültigkeit der noch bestehenden Ehe handeln; gemeinhin soll bedingter Vorsatz reichen. Die Straftat wird vollendet durch die Beurkundung des Standesbeamten, wodurch die zweite Ehe formal gültig wird.
Die Vorschrift des § 172 StGB selbst ist relativ unbedeutend (nur 17 Verurteilungen 2003 in den alten Bundesländern), verfassungsmäßig ist sie über den Schutz des Familienstandes nach Art. 6 Grundgesetz zu rechtfertigen. Daher ist umstritten, inwieweit der Tatbestand entkriminalisiert werden kann.
In Österreich (§ 192 StGB) und der Schweiz (Art. 215 StGB) ist Bigamie ebenfalls strafbar. Die zweite Ehe wird für nichtig erklärt (§§ 5, 20 Ehe-Gesetz).
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