Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung (dH) ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Eine dH liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet (Zweitwohnung). Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten dH entstehen, sind Werbungskosten.
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Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, d.h., er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Die Wohnung muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen.
Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Als Zweitwohnung kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z.B. auch eine eigene Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft.
Mehraufwendungen aus beruflichem Anlass
Umzugskosten zur Zweitwohnung
Nachgewiesene Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer dH sind Werbungskosten.
Fahrten zum Beschäftigungsort
Als Werbungskosten werden anerkannt, die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und zu Ende der dH und die Entfernungspauschale für jeweils eine durchgeführte Heimfahrt wöchentlich. An Stelle der wöchentlichen Heimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Als Werbungskosten abzugsfähig sind nur in den ersten drei Monaten nach Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort die Verpflegungspauschbeträge, wie sie auch für Dienstreisen gelten.
Aufwendungen für die Unterkunft
Die tatsächlichen Mietkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht überhöht sind. Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung gehören die Absetzungen für Abnutzung, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten zu den Werbungskosten - allerdings begrenzt auf die Aufwendungen, die ein Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste. Eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage kommt jedoch nicht in Betracht, solange der Arbeitnehmer die genannten Aufwendungen als Werbungskosten geltend macht.
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