Eheähnliche Gemeinschaft
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit der Berechnung der früheren Sozialhilfe bzw. heute des Arbeitslosengeldes II (ALG II) benutzt wird. In § 20 des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), dass an die Stelle des früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getreten ist, heißt es, dass die in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Personen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt sein dürfen als Ehegatten.
Jedoch ist bei der Bemessung des ALG II nun das neugeschaffene SGB II Rechtsgrundlage. Darin heißt es in § 7 Abs. 3 Satz 3b "Zu einer Bedarfsgemeinschaft [gehört] die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt."
In Folge wird das gesamte Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Aufstellung der zukünftigen ALG II-Bezüge mit berücksichtigt.
Die Besonderheit besteht darin, dass die eheähnliche Gemeinschaft als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft definiert wird. Daraus folgt, dass es durchaus entgegen mancher Vermutung eine emotionale und geschlechtliche Beziehung zu einer Person geben kann, ohne dass diese sofort als Bedarfsgemeinschaft interpretiert wird, solange nicht die gemeinsame Haushaltsführung aus einem gemeinsamen Einkommen bestritten wird.
Ob eine Person zu einer Bedarfsgemeinschaft, speziell im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft, gezählt wird ist im Einzelfall nicht immer klar ersichtlich. Auch stellt die Überprüfung einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Hilfebedürftigen dar.
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