Ehebruch
In der Ethnologie und der Anthropologie wird als Ehebruch das Eingehen gesellschaftlich nicht geduldeter außerehelicher Beziehungen definiert. In Europa versteht man unter Ehebruch meist eine außereheliche sexuelle Beziehung zwischen zwei Personen, wobei wenigstens eine der beteiligten Personen – anders als beim Fremdgehen (Seitensprung) – zwangsläufig mit einer anderen Person verheiratet ist.
Beim Ehebruch handelt es sich nicht zwangsläufig um eine sexuelle Beziehung. Es gibt Gesellschaften, in denen außereheliche sexuelle Beziehungen verheirateter Personen mit anderen Personen als dem rechtmäßigen Ehepartner erlaubt sind. In vielen anderen Gesellschaften sind solche Beziehungen jedoch verboten und werden sehr streng sanktioniert. Die Strenge der Sanktionen hängt jeweils von der Art der Heiratsbeziehung sowie dem religiösen und/oder moralischen Umfeld ab.
In Deutschland beispielsweise ist Ehebruch als Verletzung der aus der Ehe folgenden Verpflichtung zur vollständigen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) verboten; die staatliche Gesetzgebung definiert hier den Vollzug des Geschlechtsaktes als Ehebruch. Jedoch wird Ehebruch seit dem 1. September 1969 (1. StrRG) nicht mehr strafrechtlich sanktioniert. Auch ist seit dem Wegfall des Verschuldensprinzips zum 1. Juli 1977 (1. EheRG) der Ehebruch kein hinreichender Scheidungsgrund mehr.
In manchen Gesellschaften hat sexuelle Treue einen sehr hohen Stellenwert, in anderen ist sie eher von sekundärer Bedeutung. Vor allem in Gesellschaften mit einer Ideologie der männlichen Kontrolle über die weibliche Sexualität und Reproduktivität wird Ehebruch durch die Frau streng bestraft. In Gesellschaften hingegen, in denen der biologischen Vaterschaft keine große Bedeutung beigemessen wird (es handelt sich dabei ausnahmslos um matrilineare Gesellschaften, dass heißt solche, in denen die Verwandtschaftszugehörigkeit über die Mutter läuft), gilt der sexueller Ehebruch als "minderschweres Delikt". In ein und derselben Gesellschaft können unterschiedliche, sich teilweise sogar sich gegenseitig ausschließende Konzepte des Ehebruchs vorkommen.
| Inhaltsverzeichnis |
Ehebruch in ausgewählten Kulturen
Im antiken Athen
Im antiken Athen bestand die Bestrafung für den männlichen Ehebrecher darin, dem Missetäter einen Rettich in den Darmausgang zu rammen.
Im antiken Rom seit 18 v. Chr. und im rezipierten römischen Recht Europas
Nach römischem Recht galt die lex Iulia de adulteriis, ein Gesetz, das 18 v. Chr. unter Augustus erlassen wurde. Ergänzt wurde dieses Gesetz im römischen und später im byzantinischen Reich durch Erlasse aus dem 2.-6. Jahrhundert. In dieser ergänzten Form steht es im Corpus Iuris Civilis und hat bis in die Neuzeit Einfluß auf das europäische Eherecht ausgeübt.
Danach hatte der Mann gegenüber der Frau deutliche Vorteile. Er konnte unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Anklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs erheben. Die Ehefrau kann das gegen einen ehebrecherischen Mann nicht. Wenn ein Vater seine noch im Haus wohnende Tochter beim Ehebruch ertappte, konnte er sie und den Ehebrecher straflos töten. Der Ehemann hatte solch ein Recht anfangs noch nicht. In einem Gesetz der späten Kaiserzeit aber wurde auch er straflos gestellt, wenn er einen auf frischer Tat ertappten Ehebrecher tötete. Dies wurde allerdings in einem byzantinischen Gesetz von 542 wieder eingeschränkt.
Als Strafe für Ehebruch war der Tod durch das Schwert vorgesehen. Wenn aber eine Reihe von weiteren Gesetzen der Ehebrecherin jedes weitere eheliche Zusammenleben verbot, so machten solche Normen nur Sinn, wenn die Frau noch längere Zeit weiterlebte. Daraus ist zu folgern, daß die schwere Strafandrohung auch bei Verurteilten nicht immer zur Vollstreckung führte. Auch werden wegen stark eingeschränkter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen und zahlreicher Ausnahme-Tatbestände nur ein sehr kleiner Teil der Ehebrüche überhaupt Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen sein.
Erst im spätrömischen Recht war die Scheidung überhaupt durch Vorgabe von Scheidungsgründen eingeschränkt. Im Scheidungsgesetz des Theodosius (449) war grundsätzlich nicht nur der Ehebruch der Frau ein Scheidungsgrund, sondern auch der des Mannes. Im Detail gab es dabei freilich weiter Ungleichheiten zu Ungunsten der Frau.
Im späteren süd- und mitteleuropäischen Recht hat das römische Recht zum Ehebruch vermittelt über die italienische Strafrechtsdoktrin jahrhundertelang eine Tradition der Ungleichheit verkörpert. Unter seinem Einfluß standen z.B. Art. 145 der Bambergensis und auch noch Art. 229, 230 Code Civil und Art. 324 II, 337, 339 Code pénal. Nach den letzteren, unter persönlichem Einfluß Napoleons zustande gekommenen, Normen war ein Ehebruch der Frau immer Scheidungsgrund. Ein Ehebruch des Mannes führte nur zur Scheidung, wenn der Mann seine Konkubine in der ehelichen Wohnung gehalten hatte. Strafrechtlich wurde ein Ehebruch der Frau härter bestraft als ein solcher des Mannes. Ein Ehemann, der seine in der Ehewohnung ertappte Frau oder deren Liebhaber auf der Stelle tötete, wurde dafür nicht bestraft. Für eine Ehefrau, die ihren Mann ertappte, gab es solch ein Strafprivileg nicht.
Dieser Tradition der Ungleichheit steht eine Tradition der Gleichheit gegenüber, die auf kanonisches Recht zurückgeht und in Teilen Deutschlands z.B. in Art. 120 der Carolina von 1532 Aufnahme fand.
Judentum
Im Judentum des Alten Testaments kann ein Mann seine eigene Ehe nicht brechen, als Ehebruch gilt nur die geschlechtliche Gemeinschaft einer verheirateten oder verlobten Frau mit einem anderen Mann - in diesem Fall sind jedoch beide gleich schuldig.
Nach dem mosaischen Gesetz war die Strafe für Ehebruch Steinigung für beide, Mann und Frau. In der Praxis kam es jedoch oft nur zur Scheidung: der Mann verstieß seine Frau und heiratete eine andere oder er ließ sich wegen Ehebruchs der Frau scheiden.
Ein bekannter Ehebruch aus dem Alten Testament ist die Geschichte von König David und Batseba, während ihr Mann Urija im Krieg war. Als sie schwanger wird, versucht David mit allen Mitteln das Kind trotzdem dem Ehemann unterzuschieben, damit der Ehebruch nicht herauskommt. Als das alles nicht hilft, lässt er Urija töten und heiratet Batseba. Es gelingt ihm, den öffentlichen Skandal zu verhindern, aber er wird vom Propheten Natan mit seiner Schuld konfrontiert (2. Sam Kapitel 11 und 12). David sieht sein Vergehen ein und bereut es zutiefst. Daher vergibt ihm Gott und sieht von der dafür eigentlich vorgesehenen Todesstrafe ab.
In der Zeit des zweiten Tempels galt die Frau als potentielle Ursache des Ehebruchs - die Pharisäer beispielsweise achteten darauf, Frauen nicht zu berühren (einige sogar, sie möglichst nicht zu sehen).
Offener Ehebruch beispielsweise die Beziehung zwischen Herodes Antipas und Herodias galt unter gläubigen Juden in der Zeit des zweiten Tempels als Skandal.
Christentum
In der Bergpredigt dreht Jesus die pharisäische Sicht um: nicht die Frau ist die potentielle Ursache zum Ehebruch, sondern der Mann, der sie mit begehrlichem Blick ansieht. (Matthäus 5,27f).
In Johannes 8,2-11 wird von den Pharisäern Jesus angesichts einer beim Ehebruch ertappten Frau die Fangfrage gestellt, ob sie gesteinigt werden soll - ein Nein widerspricht dem Gesetz Mose, ein Ja ebenfalls, da nach 5. Mose 22,24 die Frau und der Mann gesteinigt werden sollen. Jesus antwortet: "Wer unter euch ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein auf sie." Da sich die Pharisäer bewusst sind, den juristischen Fall für eine Fangfrage missbraucht zu haben, und da niemand unter ihnen ohne Sünde ist, verlassen sie den Platz kommentarlos. Jesus sagt zur Frau: "Ich verurteile dich auch nicht. Sündige von jetzt an nicht mehr."
In Markus 10,2-12 sagt Jesus öffentlich, dass die Trennung einer Ehe nicht im Willen Gottes für die Schöpfung liegt - privat dann wesentlich deutlicher, dass jede Scheidung im Grunde ein Ehebruch ist (der Unterschied zwischen öffentlicher und privater Haltung liegt wahrscheinlich darin, dass er sich damals im von Herodes Antipas beherrschten Judäa aufhielt, wo ein öffentliches Auftreten gegen Ehebruch nicht sehr lange vorher Johannes den Täufer den Kopf gekostet hat.
Im frühen Christentum schließt Ehebruch als fortgeführte Sünde vom Reich Gottes und der christlichen Gemeinschaft aus (1. Thess. 4,3, Hebräer 13,4).
Die gegenseitige Pflicht zur Treue in der Ehe ist in allen christlichen Kirchen bis heute unbestritten - Unterschiede gibt es in der Beurteilung des Schweregrads einer Verletzung dieser Treue und in den Regeln, die gelten, wenn es zu einer Verletzung dieser Treue gekommen ist. Diese Regeln unterscheiden sich heute weniger nach Konfession als nach konservativer oder liberaler Einstellung über Konfessionsgrenzen hinweg, so ist sich beispielsweise die Haltung von konservativen Katholiken und Evangelikalen ähnlich und ebenso die Haltung von liberalen Katholiken und liberalen Protestanten.
Islam
In vielen Staaten, in denen der Islam Staatsreligion ist, - besonders wenn dort die Scharia das Rechtswesen bestimmt - drohen Ehebrechern teilweise drakonische Strafen.
In einigen islamisch geprägten Ländern ist der Ehebruch allerdings straffrei, wie z.B. in der Türkei.
Toba-Batak (Nord-Sumatra, Indonesien)
Die patrilinear lebenden Toba-Batak definieren den Ehebruch - aus Sicht des Mannes - als die Inbesitznahme einer Frau, die noch unter der Autorität eines legitimen Ehemannes oder ihrer Herkunfts-Lineage steht. Es gibt verschiedene Schweregrade des Ehebruchs. Dabei wird unterschieden, ob die Frau die Verlobte eines anderen Mannes ist, oder eine Witwe, die sich noch nicht mit einem Mann aus der Verwandtschaft ihres verstorbenen Mannes wiederverheiratet hat, oder eine Frau, die schon lange keinen regelmäßigen Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann hatte (und deshalb im Zustand der Trennung lebt), oder eine Frau, die regelmäßig Verkehr mit ihrem legitimen Ehemann hat, ist. Vor allem Letzteres wird mit den schwersten Sanktionen geahndet.
Neben diese Unterscheidungen des Ehebruchs wird auch die Existenz (oder Nichtexistenz) von Nachkommen in Betracht gezogen. Ehebruch mit einer Frau, die bereits Kinder mit einem anderen Mann hat, wird schwerer gewichtet, als Ehebruch mit einer jungen und kinderlosen Frau.
Für jede Art des Ehebruchs haben die Toba-Batak eine eigene Bezeichnung.
Soma Manu'a (Samoa)
Die Anthropologin Margaret Mead hatte 1928 behauptet, dass sexueller Ehebruch bei den Samoanern nicht als ernste Verfehlung angesehen werde, nicht das Weiterbestehen von Beziehungen bedrohe und es auch keine gesellschaftlich institutionalisierten Sanktionen gäbe.
Derek Freeman widerlegte Mead jedoch 1983 und hielt fest, dass der Ehebruch in Samoa sehr wohl ein schweres Verbrechen darstellt und deshalb auch mit entsprechenden Sanktionen geahndet wird. Diese gehen - je nach Schweregrad des Ehebruchs - von Tötung über Verstümmelung, Verbannung und Landkonfiszierung. Auf Samoa herrscht sowohl ein Jungfräulichkeitskult, um die weibliche Sexualität und Reproduktivität zu kontrollieren sowie ein hoher Wert der ehelichen Treue.
Volk der Ibo (Nigeria)
Im Volk der Ibo bestehen drastische Strafen für ehebrecherische Paare. Eine davon sieht vor, dass man das Paar an Händen und Füßen fesselt, an einer Stange aufhängt und dann in einen See mit Krokodilen wirft.
Cayapa (Equador)
Bei den Cayapa-Indianern gilt der sexuelle Ehebruch als verabscheuungswürdige Tat. Sie sind überzeugt, dass bei jedem Ehebruch die Frau die aktive Rolle übernimmt (und somit die Verantwortung für die Verfehlung trägt). Als "strafmildernde Faktoren" gelten das Alter und der Zivilstand der Frau. Eine junge, alleinstehende Frau, die mit einem verheirateten Mann Ehebruch begeht, muss nicht zwangsläufig bestraft werden, da ihr Verhalten als Ausdruck der Suche nach einem Mann interpretiert wird. Anstatt sie zu bestrafen, sucht die Gemeinschaft dann nach einem geeigneten Ehemann für die Frau.
Basongye/Bala (Zaire)
Bei den Basongye/Bala wird für "Konkubine" und "Ehebruch" dieselbe Bezeichnung verwendet. In jedem Fall wird der Mann als aktiver Part beim Ehebruch betrachtet, denn Frauen werden als zu machtlos und einflusslos angesehen, um einen Mann zum Ehebruch bewegen zu können. Ehebruch durch verheiratete Männer mit verheirateten Frauen wird schwerer gewichtet (und bestraft), als Ehebruch mit unverheirateten Mädchen.
Im 19. Jahrhundert rächten sich betrogene Ehefrauen, indem sie ihren Mann beim "Eigentümer" der Ehebrecherin anschwärzten. Dies konnte schlimme Konsequenzen nach sich ziehen, wenn dieser von höherem gesellschaftlichem Stand als der Ehebrecher war. Der betrogene Ehemann hatte das Recht, den Ehebrecher zu töten (heute ist dies nicht mehr der Fall).
Heute ist es so, dass wenn das Ehepaar ein Jahr oder länger getrennt lebt und die Frau schwanger wird, das Kind als "Kind von irgendwem" (mwana a sanga) bezeichnet wird, jedoch trotzdem als legitimes (eheliches) Kind des Ehemannes behandelt wird. Für die Männer der Basongye/Bala gilt es als normal, dass eine Frau Ehebruch begeht, wenn ihr Ehemann ihr während so langer Zeit nicht beiliegt - der Ehebruch der Frau wird also in diesem speziellen Fall toleriert.
Wenn nun aber ein Kind aus einer solch außerehelichen Beziehung stirbt, kommt es zu einem Gottesurteil. Die Frau muss ihrem Ehemann den Namen des biologischen Vaters nennen. Der Ehemann produziert einen Gürtel aus Palmblättern, den sich der biologische Vater anziehen muss. Anschließend muss sich dieser über die Leiche des Kindes stellen. Fällt der Gürtel ab, gilt der Mann als schuldig. In diesem Fall steht es dem Ehemann frei, sich an dem Ehebrecher zu rächen (heute bringt er ihn vor Gericht).
Männer haben das Recht, Ehebruch als Scheidungsgrund anzugeben - betrogene Frauen hingegen haben dieses Recht nicht. Wenn eine Frau jedoch mit ihrem Geliebten durchbrennt, gilt die Ehe ebenfalls als geschieden. Die Kinder (auch diejenigen, die durch den Ehebruch entstanden sind), werden in den meisten Fällen dem legitimen Vater (also dem betrogenen Ehemann) zugesprochen.
Literatur
- Marshall, Donald S./Suggs, Robert C. (ed.): Human Sexual Behavior. Variations in the Ethnographic Spectrum. London, Basic Books, 1971.
- Duncker, Arne: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Köln u.a. 2003. (Böhlau, Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung, Bd. 1). ISBN 3-412-17302-9. Rechtsgeschichte des Ehebruchs in Europa bis ca. 1900 auf S. 677-721, 1105-1107.
Siehe auch
Weblinks
- § 1353 BGB
- Umstrittenes Ehebruch-Gesetz in der Türkei offenbar vor dem Aus (Reuters, 15.9.2004)
- Ehebruch im deutschen und französischen Recht um 1900 - Stellungnahme der damaligen Frauenbewegung http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=projekte/forschungsprojekt%20I/Scheidung.php#Ehebruch
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div> Kategorie:Ehe Kategorie:Familienrecht
