Ehegesetz

Dieser Artikel behandelt das Ehegesetz in Deutschland und in Österreich. Für die schweizerische Gesetzgebung, siehe bitte Eherecht.


Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Rechtsgeschichte

Das (deutsche) Ehegesetz ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Seine politische Geschichte ist aber nach wie vor von Bedeutung.

Gegenstände des Ehegesetzes waren ausschließlich das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung. Diese waren wie auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z.B. das eheliche Güterrecht) Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 gewesen.

Die seit 1933 regierenden Nationalsozialisten sahen im Eherecht einen wichtigen Hebel, ihre Wahnideen von „Rassereinheit“ und der „Überlegenheit der arischen Rasse“ durchzusetzen. 1935 wurden mit den so genannten Nürnberger Gesetzen (genauer: durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935) Eheschließungen zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten.

1938 wurden anlässlich des so genannten „Anschlusses“ Österreichs die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herausgelöst und durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (vom 06. Juli 1938, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807) ersetzt.

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges stand der Alliierte Kontrollrat vor der Aufgabe, dieses Unrecht zu beseitigen. Dabei wählte er nicht den Weg, den alten Zustand des Bürgerlichen Gesetzbuches wiederherzustellen, sondern erließ am 20. Februar 1946 ein eigenständiges Ehegesetz (Amtsblatt des Kontrollrates 1946, S. 77, 294), das die oben genannten nationalsozialistischen Gesetze aufhob und neues Recht setzte, das in der Sache jedoch dem alten Rechtszustand nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nahekam. Es galt in allen vier Besatzungszonen, also auch in der sowjetischen.

Neben der Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts regelte das Ehegesetz auch zahlreiche Fragen, die infolge der Kriegsereignisse entstanden waren.

Nach Gründung der DDR wurde für deren Gebiet das Ehegesetz durch die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl-DDR I S. 849 f.) abgelöst und diese 1965 in das neu geschaffene Familiengesetzbuch integriert.

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Ehegesetz vom bundesdeutschen Gesetzgeber mehrfach verändert. An seiner Aufhebung und der Rückführung des Eheschließungsrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch war die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer bis 1990 eingeschränkten Souveränität jedoch gehindert. Das geschah erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998, S. 833). Artikel 14 Absatz 1 dieses Gesetzes hob das Ehegesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf und beendete damit ein 52 Jahre währendes Provisorium.

Österreichisches Recht

Entwicklung (Rechtsgeschichte)

1938 wurden, wie im obigen Abschnitt "Deutsches Recht" ausgeführt, anlässlich des "Anschlusses" Österreichs die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem dt. Bürgerlichen Gesetzbuch herausgelöst und durch das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet" (vom 06. Juli 1938, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807) ersetzt. Von 1938 bis 1945 hatten also Österreich und Deutschland (bzw. "das Altreich") das selbe Ehegesetz.

Mit der Wiedererlangung der Souveränität Österreichs wurde das Ehegesetz - freilich bereinigt von Bestimmungen mit nationalsozialistischem Gedankengut wie insbes. den Eheverboten nach §§ 4 und 5) - zu österreichischem Bundesrecht. Die durch das Ehegesetz derogierten Bestimmungen des ABGB (§§ 101 bis 136) wurden - nicht zuletzt aufgrund ihrer Differenzierung nach Konfessionen - nicht wiederverlautbart.

Wesentliche Veränderungen erfuhr das Ehegesetz am Ende der 1970er-Jahre im Zuge der Familienrechtsreform unter Justizminister Broda, sowie Mitte der 1980er. 1999 wurde das Scheidungsrecht im "Zweiten Abschnitt" des EheG reformiert.

Anders als im dt. Recht ist in Österreich die Wiedereingliederung von Nebengesetzen wie dem Ehegesetz in das ABGB nicht üblich.

Anwendung des Ehegesetzes (EheG)

Das EheG ist also - im Gegensatz zur Bundesrepublik - in Österreich geltendes Recht.

Gliederung

Es gliedert sich folgendermaßen:

Von besonderer praktischer Relevanz sind die Folgen der Scheidung (insbes. Unterhalt, Vermögensaufteilung), wobei anzumerken ist, dass es bei der Unterhaltsbemessung z.T. auf Verschulden ankommt, jedoch die Vermögensaufteilung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Ehegesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Alliierter Kontrollrat, Alliiertes Vorbehaltsrecht, Anschluss (Österreich), Besatzungszone, Bundesgesetzblatt, Bürgerliches Gesetzbuch, Christian Broda