Eherecht
Das Eherecht ist Teilgebiet des bürgerlichen Rechts bzw. des Familienrechts. Die kirchenrechtlichen Vorschriften werden von der säkularen Gesetzgebung nicht berührt (vgl. § 1588 BGB).
Deutschland
Das Eherecht in Deutschland ist an die Eheprinzipien gekoppelt:
- Heterosexualität
- Monogamität
- Ewigkeitsprinzip
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) regelt die rechtlichen Voraussetzungen und Gestaltungen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
Das Eherecht fußt verfassungsrechtlich auf Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Im BGB ist das Eherecht unter den §§ 1297 bis 1588 BGB geregelt.
Kaum noch von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über das Verlöbnis (das Eheversprechen).
Zunächst regelt das Eherecht die formellen Voraussetzungen für die Ehe. Derjenige, der die Ehe eingehen will, muss ehefähig sein, darf nicht anderweitig verheiratet sein und darf mit dem zukünftigen Ehegatten nicht verwandt sein.
Die Ehe wird vor dem Standesamt geschlossen. Die Vorschriften nach dem Personenstandsgesetz sind beachtlich.
Die Ehe selbst mündet in die eheliche Lebensgemeinschaft. Die Ehegatten sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, zur Deckung des Lebensbedarfes mit freier Rollenverteilung im Verhältnis. Die Eheleute können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Bedeutung erlangen vor allem die drei Güterstände des Eherechts.
- Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Danach verwaltet jeder sein Vermögen einzeln. Mit dem Ende steht dem Ehegatten, der ein geringeres Vermögen hat ein Zugewinnausgleich in Höhe der halben Differenz zwischen beiden Zugewinnen zu.
- Der Güterstand der Gütertrennung ist nur durch Ehe mit Ehevertrag zu erreichen. Ein Zugewinnausgleich findet nach dem Ende der Ehe dann nicht statt.
- Gleiches gilt für den Güterstand der Gütergemeinschaft. Auch hier ist neben der Ehe auch der Ehevertrag notwendig. Ein Zugewinnausgleich findet ebenfalls nicht statt. Unterschiede zur Gütertrennung ergeben sich aus der Haftung bei Insolvenz, bei der Verwaltung des Vermögens und den Gütern.
Die Ehe endet durch den Tod, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Die Aufhebung der Ehe findet statt, wenn die Voraussetzungen zur Schließung der Ehe nicht vorgelegen haben.
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