Ehevertrag
Durch den Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Zeit der Ehe und auch für die Zeit nach einer eventuellen Scheidung der Ehe. Je nach dem Schwerpunkt des Anliegens der Eheleute wird der Vertrag einmal Ehevertrag genannt, wenn an eine Scheidung noch nicht aktuell gedacht wird, und zum anderen Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn die Ehe eigentlich schon zu Ende ist und wirklich nur noch die Zeit bis zur Scheidung und die Zeit danach geregelt werden soll.
Inhalt des Ehevertrages können alle Regelungen sein, die sich die Eheleute in Abweichung oder in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben für die Ehe selbst geben wollen. Oft schließen die Eheleute einen Ehevertrag ohne sich dessen eigentlich bewußt zu sein. Vor der Ehe wird beispielsweise vereinbart, ob einer der Ehepartner seine Erwerbstätigkeit aufgibt, was gelten soll, wenn Kinder kommen, ob überhaupt Kinder gewünscht sind u.s.w. Einklagbar sind solche Regelungen sicherlich nicht.
Sollen durch den Ehevertrag jedoch wesentliche Punkte des Güterrechts oder des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs geregelt werden, muss der Ehevertrag notariell beurkundet werden, andernfalls ist der Vertrag formnichtig.
Der Vertrag kann grundsätzlich mit der Vertragsfreiheit und der Eheschließungsfreiheit ausgestaltet werden, beschränkt wird die Gestaltung insbesondere durch sittenwidrige Ausgestaltungen, die eine erhebliche Benachteiligung eines Partners vollzieht. Der Ehevertrag ist nach deutschem Recht in den §§ 1408ff. BGB geregelt. Der Ehevertrag ist Voraussetzung für die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist insbesondere auf Art. 6 Abs. 4 GG zu stützen. Der Ehevertrag darf nicht aus der besonderen Notlage heraus Knebelvorschriften für den einen Partner haben, er darf aber auch nicht ferner die Unterhaltspflichten so verteilen, dass der Kindesunterhalt und damit das Kindeswohl gefährdet ist oder die Vereinbarung den Staat als Träger der sozialen Transfersysteme über Gebühr belastet.
Ausland
Wie mit fast allen Verträgen gilt auch der Ehevertrag nur in dem Land vollständig, in dem auch die Scheidung eingereicht wird. Eheleute, die länger im Ausland leben und daher wahrscheinlich ihre Ehe dort auflösen werden, sollten einen Ehevertrag nach der dort gültigen Rechtlage entwerfen oder ergänzen. In vielen Ländern versteht man unter einem Ehevertrag mehr als nur die wirtschaftlichen Regelungen, zum Beispiel die sexuellen Ansprüche des Partners.
Siehe auch
Portal Verhandlung und Verkauf
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