Eigentum

Eigentum bezeichnet das rechtliche Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Vermögensgegenständen im Sinne eines ausschließlichen und absoluten (also gegenüber jedermann geltenden) Verfügungsrechtes.

Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (Mietwohnung).

Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet. ("Das ist mein Eigentum.")

Der Begriff Eigentum wird nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine ausgeprägte Aufteilung des Besitzes gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht

Verfassungsrecht

Für das Privateigentum gilt eine Institutsgarantie gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 I 1 GG umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-) Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, daß der Inhalt des Eigentums nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.

Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.

Privatrechtliche Positionen

Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB (§ 903 BGB).

Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im einzelnen streitig).

Nicht geschützt ist zwar "das Vermögen als solches"; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro).

Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen.

Insbesondere das Urheberrecht und das "geistige Eigentum"

Das Urheberrecht wird ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Die Vorstellung des geistigen Eigentums ist insbesondere für Software und Softwarepatente umstritten. Kritiker sprechen hier in neuerer Zeit von immateriellen Monopolrechten. Gefordert wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier "Allmende".

Die Übertragung der Eigentumstheorie auf Immaterialgüter ist umstritten. Der Begriff "Geistiges Eigentum" umfasst eher zahlreiche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä.

Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, da Patentrechte nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum gewährt werden. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts (Eigentum sind vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts), sind immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.

Öffentlich-rechtliche Positionen

Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fallen, wenn sie

Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.

Eingriff

Eingriffe in das Eigentum sind:

Insbesondere die Sozialbindung des Eigentums

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem stark umstrittenen Urteil auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögenssteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Ob das Urteil auf die Einkommensteuer anwendbar ist, ist noch nicht abschließend geklärt; hierzu ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von insgesamt mehr als 60% für verfassungsgemäß erachtet.

Der sog. "Halbteilungsgrundsatz" wurde vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln.

Durch den auf den ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof zurückgehende Ansicht sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens (Kapitalakkumulation) verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wurde eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche. Darüberhinaus wird geltend gemacht, die Erhebung öffentlicher Abgaben falle mit Ausnahme der Erhebung einer erdrosselnden Abgabe nicht in den Schutzbereich von Art. 14 I GG.

Insbesondere das Problem der sog. Alteigentümer

Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war.

Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der DDR-Enteigeten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Nach Meinung der Alteigentümer habe die Sowjetunion auf dieser Vereinbarung gar nicht bestanden, wie es von der damaligen Bundesregierung geltend gemacht wurde. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl hätte im Übrigen einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insb. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konne.

Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 III GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 I 2 GG).

Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.

Zu dem Wesensgehalt oder "Kern" der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.

Privatrecht

Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB.

Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.

Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich vornehmlich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung.

Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein.

Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das - als eine besondere Art des Eigentums - Wohnungseigentum.

Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.

Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.

Eigentumsdelikte

Aus dem in Art. 14 GG festgeschriebenen Grundrecht auf Eigentum ergibt sich, dass Verstöße gegen das Eigentumsrecht juristisch geahndet werden. Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):


Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte

Rechtslage in Österreich

Privatrecht

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:

Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).

Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).

Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).

Eigentumserwerb

Der Erwerb des Eigentums erfolgt

Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetungen) originärer Erwerb.

Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist

Eigentum als geschütztes Rechtsgut

Verfassung

Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.

Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken u.s.w.) vor.

Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.

Strafrecht

Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).

Kennzeichnung

Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.

Weblinks

20px Wikiquote: Zitate zu Eigentum



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See also: Eigentum, 1867, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Allmende, Aneignung, Anspruch, Auslobung, Bebauungsplan