Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist nach deutschem und österreichischem Recht die unter einer aufschiebenden Bedingung getätigte Übereignung einer (beweglichen) Sache nach §§ 929, 158 BGB.

Deutsches Recht

Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der besonderen Konstruktion des deutschen Rechts, in dem nach dem Trennungsprinzip nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.

Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein so genanntes Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches "Minus" gegenüber dem Eigentum und berechtigt zum Besitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht.

Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache). Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben, die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB), dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt. Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam, so dass erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist.

Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Käufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch ohne dessen Genehmigung übertragen werden.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Vekäufer. Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch, dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer, allerdings unter Eigentumsvorbehalt. Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt, kann der Verkäufer, der noch immer Eigentümer der Sache ist, die Sache zurückverlangen. Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen. Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders, wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 II InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet). Durch die Rücknahme der Sache steht sich der Verkäufer regelmäßig besser als wenn er seinen Kaufpreisanspruch im Rahmen der Insolvenz weiter verfolgt. Diese schuldrechtliche Forderung wird lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt.

Als Sicherungsmittel ist im BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen. Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus, dass der Gläubiger (= der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) im Besitz der Sache ist. Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus, dass die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird. Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten. Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern, der Käufer möchte die Sache sofort nutzen, benötigt diese vielleicht sogar, um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften). Um dies zu ermöglichen, greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück, sondern bedienen sich des Eigentumsvorbehaltes.

Der Eigentumsvorbehalt findet bei 2-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung. Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z. B. eine Bank), ist eine Sicherungsübereignung erforderlich.

Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt Veräußernden zu verstehen. Die zu erfüllenden Forderungen dürfen nur beim Veräußerer bestehen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht dem Erwerber, durch ein antizipiertes Besitzkonstitut als Sicherungsübereignung der Erlöse oder der weiterverarbeiteten Sache an den Veräußerer mit der unter Vorbehalt erworbenen Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession).

Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen.

Österreichisches Recht

Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz (z. B. ABGB) geregelt, sondern wurde judikaturgewohnheitsrechtlich eingeführt; Vorbild ist nicht zuletzt § 449 (dt.) BGB.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel. Er ermöglicht es dem Verkäufer auf Kredit zu verkaufen ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Sache durch z. B. Exekution oder Konkurs des Käufers zu verlieren; er kann die Sache – Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorausgesetzt – von jedermann vindizieren (§ 366 ABGB, rei vindicatio). Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht somit den gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit.

Der Vorbehaltskäufer erwirbt – wie im Abschnitt „Deutsches Recht“ ausgeführt – mit Übergabe noch nicht Eigentum, sondern (nur) ein Anwartschaftsrecht. Sein Eigentum ist aufschiebend bedingt (Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung). Beschädigt er die Sache, haftet er zivilrechtlich und – bei Vorsatz – auch strafrechtlich für Sachbeschädigung (§ 125 StGB); verkauft er sie, haftet er strafrechtlich für Veruntreuung (§ 133 StGB).

Problematisch für den Verkäufer ist es, wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert: Ist der Zweitkäufer gutgläubig (guter Glaube muss sich auf das Eigentum beziehungsweise die Verfügungsbefugnis beziehen), kann dieser nach § 367 ABGB (oder § 366 HGB) Eigentümer werden. Damit erlischt aber der („einfache“) Eigentumsvorbehalt. Um dies zu verhindern gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Weblinks

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See also: Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Anfechtung (Recht), Anwartschaftsrecht, Auflassung, Bedingung (Recht), Besitz, Besitzkonstitut