Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen gibt es außerhalb der Hilfen zur Erziehung einen eigenen Rechtsanspruch des jungen Menschen auf Eingliederungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe. Anspruchsvoraussetzungen und Hilfeform sind im § 35a SGB VIII (KJHG) festgelegt.

Die grundsätzlich pädagogischen Hilfeformen können durch psychotherapeutische Hilfen ergänzt werden. Auch in Ergänzung einer Hilfe zur Erziehung für die Eltern kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geleistet werden. Ein Antrag ist an das Jugendamt zu richten. Für ambulante Hilfen - z.B. für einen Einzelhelfer - ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

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