Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist das Instrument des Naturschutzrechts, mit dem die negativen Folgen, die neue Bauten und Projekte für Natur und Landschaft auslösen, verhindert werden sollen. Sie wird im "Huckepack"-Verfahren bei allen Zulassungsverfahren angewendet, deren Gegenstand die Eingriffsdefinition (s.u.) erfüllt. Dabei sind die naturschutzrechtlichen Schritte der Eingriffsregelung von der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde (z.B. Obere oder Untere Wasserbehörden, Bau- und Verkehrsverwaltungen etc.) durchzuführen. Die Naturschutzbehörden müssen jeweils ihr Einverständnis erklären.

Eine Ausnahme von diesem Vorgehen ist die Bauleitplanung. Hier ist die Eingriffsregelung direkt in das Baugesetzbuch integriert, der Bezug auf das Naturschutzrecht bzw. die "Huckepack"-Regelung entfällt.

Die Eingriffsregelung soll negative Auswirkungen von Bauvorhaben etc. (Eingriffe) auf den Naturhaushalt vermeiden oder minimieren und nicht vermeidbare, negative Auswirkungen kompensieren. Die rechtsverbindliche Vorbereitung eines Eingriffs gilt als Eingriff. Die wichtigste Rechtsgrundlage sind § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und § 1a des Baugesetzbuches (BauGB).

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Allgemeines

Eingriffe in Natur und Landschaft sind immer raumbeanspruchende, d.h.eine bestimmte Fläche des Erdbodens beanspruchende Vorhaben. Es stehen sich mithin bei Vorhaben, die einen solchen Eingriff darstellen oder zur Folge haben, zwei entgegengestzte Interessen gegenüber: zum Einen das Interesse des Vorhabenträgers an der Durchführung seines Projektes, zum Anderen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (hier insbesondere: geringstmöglicher "Verbrauch von Natur" und Boden). Diesem Interessengegensatz beizukommen und ihn weitestmöglich beizulegen hat sich eine gestufte Regelung, wie sie auch das BNatSchG vorsieht, als wohl probatestes Mittel erwießen. So nimmt es nicht Wunder, dass auch das US-amerikanische Umweltrecht für Vorhaben, die Eingriffe in bestimmte schützenswerte Gebiete darstellen oder zur Folge haben, ein nahezu deckungsgleiches Verfahren kennt. Dass dort jedoch nur Feuchtgebiete (nach der Sektion 404 des Clean Water Act) und Habitate bestimmter geschützter Arten (nach dem Endangered Species Act) solchermaßen geschützt sind, liegt am eher punktuellen Ansatz des US-amerikanischen Naturschutzrechts und vermag nichts über die grundsätzliche Eignung der gestuften Eingriffs-Ausgleichs-Regelung auszusagen.

Definition Eingriff

Der Begriff des Eingriffes wird im § 18 BNatSchG definiert.

Der Inhalt lautet:

"Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."

Vermeidungs- und Minimierungsgebot, Untersagung

Man unterscheidet zwischen

Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen vermieden werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen soweit als möglich minimiert werden. Bleiben Beeinträchtigungen übrig, müssen sie kompensiert werden (BNatSchG § 19); an Ausnahmen sind hohe Forderungen geknüpft.

Dabei geht es nicht darum, ob der Eingriff an sich vermeidbar wäre. Dies ist nur in Gebieten nach der FFH-Richtlinie der Fall. Eine Untersagung des Engriffs im Zuge der Eingriffsregelung ist nur auf Umwegen (Rechtsmängel, Rechtsbruch) und daher nur implizit möglich (neues Naturschutzgesetz). In der Praxis werden solche Hindernisse meistens im Planungsprozess ausgeräumt (die Planung wird modifiziert).

Im Zweifelsfall ist eine Normenkontrolle oder Verbandsklage möglich, dies ist jedoch nicht Inhalt Landschaftsplanung.

Kompensation der Beeinträchtigungen

Die Kompensation der Beeinträchtigungen lässt sich erreichen:

Ausgleichszahlung: In Ausnahmefällen können Eingriffe mit nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen durch eine Ausgleichszahlung abgegolten werden. Dies ist in den Landesgesetzen geregelt.

Verfahren der Eingriffsregelung

Die Anwendung der Eingriffsregelung erfolgt in einer Abfolge einzelner sachlich abgegrenzter, aufeinander aufbauender Arbeitsschritte, die sich aus den Fragestellungen und dem Prüfauftrag der Eingriffsregelung ergeben.

Entscheidungsbaum der Eingriffsregelung

A: Maßnahme: Liegt ein Eigriff nach § 19 BNatSchG vor?

B:

C:

Ablauf

Vorschriften zur Anwendung der Eingriff-Ausgleich-Regelung in der Bauleitplanung

Bebauungsplan

Seit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes 1993, das die Planungs- und Genehmigungsverfahren verkürzen sollte, wird die Eingriff-Ausgleich-Regelung nicht mehr im einzelnen Baugenehmigungsverfahren angewendet, um diese Verfahren zu beschleunigen. Die Eingriff-Ausgleich-Regelung ist auf die Ebene des Bebauungsplans (B-Plan) vorverlagert, bereits bei Aufstellung und Änderung des B-Planes anzuwenden und nicht erst bei dessen Verwirklichung durch konkrete Bauvorhaben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Belange des Naturschutzes trotz der Lockerung planerischer Anforderungen für einzelne Bauvorhaben nicht unberücksichtigt bleiben. Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen werden verbindlich festgesetzt und sollten spätestens bei Verwirklichung der Planung, oder in einem Zeitraum nach Maßgabe der Landschaftsplanung, vom Vorhabenträger (der Kommune) umgesetzt werden. Dazu gehören Festsetzungen nach §§ 5 (10) und 9 (1)BauGB, soweit sie als Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Landschaftsplanung gelten.

Dadurch wird die plangemäße Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes von der Eingriff-Ausgleich-Regelung entlastet. Die Kosten für die Kompensationsmaßnahmen werden in der Regel auf die Investoren abgewälzt (§ 135a Baugesetzbuch) (Verursacherprinzip).

Ob Kompensationsmaßnahmen als Darstellung in den Bebauungsplan übernommen werden oder über einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB durchgeführt werden, hängt von den übergeordneten, verbindlichen örtlichen Zielen ab. Dies Ziele sind im Flächennutzungsplan oder im Landschaftsplan, sofern er alleine Rechtsverbindlichkeit besitzt (Ländersache), aufgeführt. Kann eine Kompensation nicht erfolgen (letztlich eine politische Entscheidung), und widerspricht dies nicht den Zielen übergeordneter Planung, wird im Rahmen des § 1 BauGB abgewogen, welche Belange im Rang vorgehen. Die Naturschutzgesetze der Länder ermöglichen für diesen Fall eine Ausgleichszahlung.

Abwägungsgebot in der Bauleitplanung

Voraussetzung einer gerechten Abwägung der öffentlichen Belange untereinander ist die Bestandsanalyse nach anerkannten fachlichen Grundsätzen (Stand der Technik). Werden einzelne Schutzgüter oder Belange ohne plausible Erklärung nicht untersucht oder gar nicht erwähnt, kann dies zu einem schweren Abwägungsmangel führen. Ein Mangel liegt auch vor, wenn die von der Landschaftsplanung vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen ohne ernsthafte Prüfung der Realisierbarkeit als nicht realisierbar zurückgewiesen werden.

Die Abwägung der öffentlichen Belange hat außerdem gegen private Belange zu Erfolgen. Die Anwendung der Eingriff-Ausgleich-Regelung unterliegt nicht der Abwägung.

Vorhaben Innenbereich (§ 34 BauGB)

Im bebauten Innenbereich (Flächen innerhalb von Siedlungen, die im Flächennutzungsplan als Bauflächen gekennzeichnet sind) ohne gültigen Bebauungsplan (§ 34 BauGB) ist "ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren." (§ 1a BauGB).

Das bedeutet, dass auf einem vollständig unbebauten Grundstück nach § 34 BauGB eine Neubebauung zulässig ist, die sich am Gebietscharakter orientiert. Festsetzungen des Flächennutzungsplanes und anderer Vorschriften müssen aber beachtet werden. Die Baubehörde setzt die zuständige Umweltbehörde (in der Regel die untere Naturschutzbehörde) von dem Vorhaben in Kenntnis. Die Umweltbehörde hat eine Frist von 4 Wochen, um ihre Belange geltend zu machen. Aüßert sie sich nicht negativ, findet kein Ausgleich statt.

Gebietscharakter

Der Gebietscharakter orientiert sich an der Bebauung der Umgebung. Der Gebietscharakter kann durch verschiedene Merkmale geprägt sein. In der Regel sind es Art und Maß der baulichen Nutzung, z.B. Wohnen und Gewerbe als Art, Geschossfläche und überbaute Grundstücksfläche als Maß (vgl. auch Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Aber auch andere wesentliche gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung wie Dachformen und Fassadengestaltung, die im Bebauungsplan auch festgesetzt werden könnten, können den Gebietscharakter ausmachen. Dies bezieht sich immer auf relativ einheitliche Gebiete, in denen eine Abstrahierung der Merkmale möglich ist. Ein sehr inhomogenes Gebiet ist wie ein Außenbereich zu behandeln, wenn keine Merkmale abstrahiert werden können. Da zu gibt es im Einzelfall unterschiedliche Urteile, Kommentare und Vorgehensweisen.

Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Im Außenbereich nach § 35 BauGB (außerhalb geschlossener Ortschaften) gelten für Bauvorhaben vor Anwendung der Eingriff-Ausgleich-Regelung verschärfte Bedingungen. Nur gewisse Nutzungen haben einen Rechtsanspruch auf Prüfung der Zulässigkeit von Bauvorhaben, z.B. Fernmeldewesen, Landwirtschaft, Forschung etc., und Vorhaben im "öffentlichen Interesse"; sofern sie den Darstellungen im Flächennutzungsplan, übergeordneten Planwerken und anderen öffentlichen Belangen, z.B. den Festsetzungen eines (Natur-, Landschafts-) Schutzgebietes, nicht widersprechen. Die Eingriff-Ausgleich-Regelung ist hier immer anzuwenden.

Kompensation

§ 200a des BauGB definiert die Voraussetzungen für eine zeitliche, räumliche und funktionale Entkoppelung von Kompensationen. Die zeitliche und räumliche Entkoppelung ermöglicht die Einführung von "Ökokonten". Sie dienen vorwiegend dazu, Kompensationsmaßnahmen vorhalten zu können, um schneller auf Investitionswünsche zu reagiern. Das Ökokonto sollte nicht dazu dienen, Kompensationen von vornherein räumlich-funktional entkoppelt durchzuführen.

Eine Entkoppelung ist nur zulässig, solange sie den (örtlichen) verbindlichen Zielen der Landschaftsplanung, im Landschaftsplan festgelegt, oder den Festsetzungen und Zielen (auch textlich formulierte Ziele) der übergeordneten Planung nicht widerspricht. Dies ist vor allem in Gebieten städtischer Überwärmung, hinsichtlich des Grundwasserschutzes und auch hinsichtlich der Freiraumversorgung zu beachten.

Zur Festlegung der Kompensationsmaßnahmen werden unterschiedliche Verfahren angewendet. Eines davon ist das (umstrittene) Biotopwertverfahren.

Abweichende Vorschriften

Je nach Land und Art der Vorhaben können aber auch weitergehende Vorschriften gelten (Landesnaturschutzgesetze). Sie können auch für nicht kompensierbare Beeinträchtigungen Ausgleichszahlungen ermöglichen. Weitere bundesweite Abweichungen sind:

Fazit

Durch die Überlagerung der bundesrechtlichen mit der europäischen Philosophie zum Schutze der Natur sowie der vielen einzelgesetzlichen Regelungen, die durch das Fehlen eines einheitlichen Umweltgesetzbuches bestehen, stellt sich die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung sehr zersplittert und unübersichtlich dar.

Untersuchungen zeigen aber deutlich, dass selbst Fachbehörden die Eingriffsregelung häufig nicht verstanden oder nicht vollzogen haben. Eine Überprüfung von Teilaspekten der Eingriffsregelung auf ihren Vollzug hin ergab als Ergebnis: "10 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung in Niedersachsen gibt es einen erschreckenden Mangel in der gesetzeskonformen Handhabung der Eingriffsregelung sowohl bei den Eingriffsverursachern (und ihren Planungsbüros) und Entscheidungsbehörden, als auch innerhalb der Naturschutzverwaltung" (Hoffmann und Hoffmann, 1990, cit. in: Breuer, 1993)

Literatur

See also: Eingriffsregelung, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Biotopwertverfahren, Bundesnaturschutzgesetz, Feuchtgebiet, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Flächennutzungsplan