Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Unter Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) versteht man im deutschen Gesundheitswesen ein Verzeichnis, nach dem ambulante Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Jede abrechenbare Leistung hat eine Ziffer, die Gebührenordnungsposition und einen Punktwert.
Die Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung KV haben diesen Leistungskatalog erarbeitet, halten ihn auf dem laufenden und legen eine Punktzahl für jede einzelne Leistung fest.
Beispiele für solche Gebührenordnungspositionen und deren Punktzahlen:
- GOP 01730 Krebsfrüherkennungs-Untersuchung bei der Frau 370 Punkte
- GOP 03321 Belastungs-EKG 545 Punkte
- GOP 05330 Anästhesie oder Kurznarkose 2285 Punkte
- GOP 26350 Kleiner urologisch operativer Eingriff 210 Punkte
Die Punktzahlen legen den Wert der Leistungen untereinander fest. Für eine Leistung, die mit hundert Punkten bewertet ist, erhält ein Arzt doppelt so viel Geld wie für eine, die mit 50 Punkten bewertet ist.
Jedem Punkt entspricht aber nicht immer derselbe Centwert. Wieviel ein Punkt wert ist, lässt sich erst sagen, wenn der durchschnittliche Punktwert im Abrechnungszeitraum ermittelt ist. Dieser ergibt sich aus der zur Verfügung gestellten Geldmenge einer gesetzlichen Krankenkasse in einer Region und den nach EBM aufsummierten Punktzahlen aller ambulanten medizinischen Leistungen für die Patienten der Region, die bei der Krankenkasse versichert sind. Im Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen der Bundesrepublik betrug der Punktwert 1998 3,72 Cent.
Die EBM Leistungen darf ein Arzt nur abrechnen, wenn er von der KV als Kassenarzt zugelassen wurde. Diese so genannten Ermächtigungen gelten immer nur befristet und beziehen sich immer nur auf eine Auswahl von bestimmten Leistungen, für die der Kassenarzt einen Nachweis der Sachkenntnis erbracht hat.
Die durch einen Arzt gegenüber der KV abrechenbaren Punkte sind über die so genannten Praxisbudgets gedeckelt, die für jede Praxis von der KV festgelegt werden. Punkte, (d.h. Leistungen) die über das Praxisbudget hinaus abgerechnet werden, werden nicht vergütet.
Die ambulante Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach deutschem Gesetz in erster Linie den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Eine Ermächtigung von Krankenhausärzten kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Angebot der niedergelassenen Vertragsärzte eine Versorgungslücke besteht.
Im Jahr 2004 wurde der EBM komplett neu überarbeitet. Seit dem 1. April 2005 gilt der neue EBM 2000plus, der den bisherigen EBM abgelöst hat.
