Einrede
Einrede ist eine Rechtsnorm, die einen Anspruch verhindert, hemmt oder zerstört.
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Einreden im Sinne des bürgerlichen Rechts
Einreden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränken sich auf diejenigen Normen, die dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gegen einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch geben. Sie werden nur beachtet, wenn der Schuldner sie geltend macht. ("Einreden muss man einreden.") Beispiele sind die Einreden des nichterfüllten Vertrags, die Stundung oder die Verjährung.
Einreden im Sinne des Prozessrechts
Im Zivilprozess versteht man unter Einrede jede Rechtsnorm, die einen Anspruch verhindert, hemmt oder zerstört. Mit ihr verteidigt sich eine Partei.
Das Zivilprozessrecht kennt rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einreden. Jede Einrede muß durch Tatsachen geltend gemacht werden:
Rechtshindernde Einwendung
lassen den gegnerisch geltend gemachten Anspruch schon nicht entstehen. So kann etwa der beklagte Bürge geltend machen, der Bürgschaftsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig (vgl. § 138 BGB) und damit nicht wirksam entstanden. Als Tatsache könnte er Einkommensverhältnisse vortragen, die zeigen, dass er bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages mit der gesicherten Schuld finanziell krass überfordert war.
Klassische Beispiele für eine rechtshindernde Einwendung sind -mangelnde Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB -schwere Fehler bei der Willenserklärung gem. §§116 ff. BGB -ein Formmangel gem §§ 125, 502 BGB
Rechtsvernichtende Einwendungen
zerstören das entstandene Recht des Gegners. So läßt beispielsweise die Erfüllung den Anspruch erlöschen (vgl. § 362 BGB). Als Tatsache wäre etwa die Zahlung der Schuld vorzutragen oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Ein Beispiel sind die Gestaltungsrechte (Anfechtung/Kündigung etc.)
Rechtshemmende Einreden
führen zur fehlenden Durchsetzbarkeit des entstanden Rechtes. Bekanntes Beispiel ist die Verjährung, vgl. § 214 BGB. Rechtshemmende Einreden werden erst berücksichtigt, wenn sich der Schuldner auf sie beruft. Als Tatsache ist vorzutragen, dass sich der Schuldner auf sie beruft, und bei der Verjährung etwa die Umstände, aus denen sich Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist ergeben.
Siehe auch
Ausschlussfrist, Exceptio, Relationstechnik, Tatsache
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