Einziehung
Hier wird die Einziehung im strafverfahrensrechtlichen Sinn behandelt. Für die hoheitliche Einziehung von Bargeld → Einziehung (Bargeld)
Das Rechtsinstitut der Einziehung ist ein Unterfall der Beschlagnahme und somit ein Begriff aus dem Strafverfahrensrecht.
Sie soll bewirken, daß ein Gegenstand nicht mehr im illegalen Besitz (z.B. Waffen) befinden bzw. ein weiterer Umgang damit (z.B. PKW, mit dem eine Person ohne Fahrerlaubnis gefahren ist) unterbunden werden soll.
Eine Einziehung ist nur durch einen Richter durch Beschluß oder Urteil möglich. Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr in Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen. Diese Massnahmen können mittels unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
In welchen Fällen Gegenstände als Einziehungsgegenstände behandelt werden können, richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Nebenstrafrechts.
Rechtsgrundlagen sind in Deutschland die §§ 111b, 111c ff. StPO.
siehe auch: Verfall (Recht). Maßnahme (Strafrecht),
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