Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung

Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung (zeitgemäße Bezeichnung: kognitiver Behinderung) bezeichnet einen Terminus der Sozial- und Behindertenpädagogik, der sich mit der nicht unerheblichen Anzahl sozialpädagogisch familienbegleiteter Schwangerschaften und Elternschaften von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder psychischer Erkrankung befasst.

Nach einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes gab es 1996 1.366 Kinder von denen mindestens ein Elternteil eine kognitive Behinderung hatte.

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Eltern mit Behinderungen, insbesondere bei Eltern mit Lernschwierigkeiten oder leichter kognitiver Behinderung sind heutzutage keine Einzelfälle. Trotzdem ist diese Konstellation in der gut durchorganisierten Gesetzgebung unseres Landes nicht vorgesehen. Es ist sicher positiv zu sehen, wenn durch Engagement von einzelnen Menschen, von freien Trägern der Wohlfahrtspflege, von Behörden und nicht zuletzt von Menschen mit Behinderungen, die auf ihre selbstgewählte Lebenweise bestehen, auch ein nicht in der Gesetzgebung vorgesehener Hilfebedarf gesehen, geleistet und in Anspruch genommen wird.

In Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Projekten (Familienprojekte), in denen Eltern mit kognitiver Behinderung, Lernschwierigkeiten oder psychiatrischem Leiden gefördert und begleitet werden. In vielen Einrichtungen werden die Eltern ganztags 'stationär' begleitet, in anderen wird eine ambulante Begleitung organisiert. Die meisten Projekte entstanden in den 1990er Jahren und sie sind fast in der ganzen Bundesrepublik verteilt.

In dem Fall, dass eine Frau mit kognitiver Behinderung, Lernschwierigkeiten oder psychiatrischem Leiden schwanger wird, wird eine familienbegleitende Lösung am Wohnort der Frau oder der Familie gesucht. Ob die Hilfe ambulant oder stationär gewährt wird, hängt dann mit dem tatsächlichen Hilfebedarf der Frau oder der Familie zusammen. Damit soll eine Überbetreuung genauso verhindert werden, wie eine Kindesgefährdung durch Unterbetreuung oder mangelde Förderung.

Zuständigkeiten

Durch unklare Zuständigkeiten scheinen die Eltern mit geistiger Beeinträchtigung aus dem sozialen Versorgungsraster zu fallen. Es gibt ein Amt für Kinder und es gibt ein Amt für Menschen mit Behinderungen. So kommt es zu folgender Überlegung: Braucht diese Familie Hilfe, weil das Elternteil behindert ist - in diesem Fall wäre das Sozialamt zuständig - oder brauchen die behinderten Eltern deshalb besondere Hilfen, weil sie ein Kind haben - schon wechselt die Zuständigkeit zum Jugendamt.

Weitere für Eltern mit kognitiver Behinderung, Lernschwierigkeiten oder psychiatrischem Leiden besonders relevante Themen, sind die Bereiche der elterlichen Sorge, des Betreuungsrechts, des Bundessozialhilfegesetzes und der Geschäftsfähigkeit.

Die Auseinandersetzung mit kognitiv behinderten Eltern verstärkte sich mit dem Aufkommen der Urteile des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 1988.(LG Berlin, FamRZ 1988, 1308), wie auch des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1982,(BVerfG, FamRZ 1982, 567)

Für Eltern mit Behinderung und für ihre Kinder ist es nicht so wichtig, wer die Hilfe leistet, sondern, dass sie geleistet wird. Wichtig ist es, dass gerade diese Familien nicht allein gelassen werden und dass sich Menschen finden, die offen sind für ihre Besonderheiten.

Literatur

Weblinks

siehe auch


Kategorie:Behinderung Kategorie:Sonderpädagogik

See also: Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, 1996, Begleitetes Familienwohnen, Behindertenpädagogik, Betreuungsrecht, Bundessozialhilfegesetz, Bundesverfassungsgericht, Familienprojekt, Geschäftsfähigkeit, Kognition