Elternvertretung

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Eine Elternvertretung in Kindertageseinrichtungen ist eine Vertretung der Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber den Bildungseinrichtungen.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Die Grundlage der Arbeit von Elternvertretungen in Schleswig-Holstein ist im § 17 des Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTa G) festgeschrieben. Diese Regelungen können in anderen Bundesländern abweichen, da diese Gesetze Landesrecht sind.

Absatz(4) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung die Elternversammlung ein.
  2. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger der Kindertageseinrichtung sowie der Standortgemeinde, den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
  3. Sie vertritt in Kindertageseinrichtungen mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat.

Kreis- und Stadt- Elternvertretungen

Im Absatz(5) des KiTa G wird der Zusammenschluss zu Kreis- oder Stadt- so wie Landes- Elternvertretungen Ausdrücklich geregelt.

Absatz(5) Über die einzelne Kindertageseinrichtung hinausgehende Zusammenschlüsse von mehreren Elternvertretungen sind möglich.

Siehe auch

Weblinks


Kategorie:Jugendhilfe

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