Elternvertretung
| Dieser Artikel bedarf einer Überarbeitung. Eine Begründung befindet sich in der Regel auf der Diskussionsseite. Wenn du Lust hast, verbessere den Artikel und entferne anschließend diesen Baustein. |
Eine Elternvertretung in Kindertageseinrichtungen ist eine Vertretung der Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber den Bildungseinrichtungen.
| Inhaltsverzeichnis |
Grundlagen
Die Grundlage der Arbeit von Elternvertretungen in Schleswig-Holstein ist im § 17 des Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTa G) festgeschrieben. Diese Regelungen können in anderen Bundesländern abweichen, da diese Gesetze Landesrecht sind.
Absatz(4) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung die Elternversammlung ein.
- Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger der Kindertageseinrichtung sowie der Standortgemeinde, den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
- Sie vertritt in Kindertageseinrichtungen mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat.
Kreis- und Stadt- Elternvertretungen
Im Absatz(5) des KiTa G wird der Zusammenschluss zu Kreis- oder Stadt- so wie Landes- Elternvertretungen Ausdrücklich geregelt.
Absatz(5) Über die einzelne Kindertageseinrichtung hinausgehende Zusammenschlüsse von mehreren Elternvertretungen sind möglich.
Siehe auch
Weblinks
- kita-eltern-sh.de Stichwort: Elternvertretung
Kategorie:Jugendhilfe
