Emeritierung
Als Emeritierung wird die Enthebung (Entpflichtung) eines Professors oder Hochschullehrers von der Pflicht der Alltagsgeschäfte aus Altersgründen verstanden. Die Emeritierung ist nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Professoren, die in Deutschland vor einem je nach Bundesland unterschiedlichen Stichtag berufen worden sind, genießen ein besonderes Emeritierungsrecht: Sie erhalten ein höheres Ruhegehalt, das ungefähr der Besoldung vor Eintritt der Emeritierung entspricht. Statt zu emeritieren können sich Professoren auch pensionieren lassen. Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr, kann also beispielsweise sofort die Betreuung von Doktoranden einstellen.
Das Wort leitet sich etymologisch vom lateinischen Verb emereo ab, das
- 'sich ein Recht, einen Anspruch auf etwas erwerben' oder
- 'ausgedient, alt, unbrauchbar werden'
bedeutet.
Ein Hochschullehrer im Ruhestand (Emeritus bzw. Emerita) ist weniger 'ausgedient', als dass er sich das Recht erworben hat, sich von den Alltagspflichten zurückzuziehen. Er muss sich somit – sofern er vorher Institutsvorstand war – nicht mehr um die Verwaltung des Instituts kümmern. Er braucht keine Vorlesungen mehr zu halten – kann dies jedoch noch weiter tun. Eventuell kann er noch ein Dienstzimmer benutzen, um Forschungsarbeiten abzuschließen. Er bleibt in der Regel Mitglied der Hochschule, an der er vorher tätig war.
Emeritiert heißt somit 'in den Ruhezustand versetzt' und wird dem Titel bzw. der Dienstbezeichnung (Univ.-) Prof. abgekürzt als em. oder emerit. beigefügt.
Unter gleicher Bedeutung wird dieses Wort auch auf Bischöfe innerhalb der katholischen Kirche angewandt, ein emeritierter Bischof ist somit aus Altersgründen von seinen Aufgaben entbunden.
