Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird Arbeitnehmern und Auszubildenden im Falle einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Lohnempfänger (Arbeiter) und Gehaltsempfänger (Angestellte) abgelöst.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftige Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.
Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
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Voraussetzungen
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen.
- Der Arbeitnehmer muss krank sein.
- Er muss arbeitsunfähig sein, d.h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.
- der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein "grober Verstoß" gemeint ist. Der eine fiebrige Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Autounfall schon.
- Wird der Arbeitnehmer auf Grund der gleichen Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, entfällt der Anspruch, wenn nicht mindestens sechs Monate seit dem letzten Ausfall wegen dieser Krankheit vergangen sind oder (bei Ausfällen in kürzeren Abständen) die letzte Entgeltfortzahlung wegen dieser Krankheit mindestens ein Jahr zurückliegt.
Berechnung
Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre; Überstunden werden allerdings nicht berücksichtigt (§ 4 EntgFG).
Gem. § 4 Abs. 4 EntgFG kann tariflich davon abgewichen werden, insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
Der Anspruch endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
Anzeige und Nachweis
Im Fall der Erkrankung hat der Arbeitnehmer zwei verschiedene Pflichten:
Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber möglichst frühzeitig am ersten Tag seiner Krankheit mitzuteilen, dass er erkrankt ist (Krankmeldung). Diese Pflicht beinhaltet eine möglichst schnelle Information des Arbeitgebers, damit dieser organisatorische Maßnahmen ergreifen kann, um eine Vertretung sicherzustellen.
Diese Pflicht gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 5 EntgFG auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Er muss ausserdem Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer seiner Krankenkasse melden.
Nachweispflicht
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Kommt der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 EntgFG) schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitgeber die Vergütungsfortzahlung verweigern (§ 7 EntgFG).
Kur
Auch im Falle einer Kur, im Gesetz "Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" genannt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 9 EntgFG).
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers oder des Arztes über die Anordnung der Kur unverzüglich vorzulegen.
Situation bei fehlendem Anspruch
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen wird allerdings gelegentlich aufgrund des Arbeits- oder eines Tarifvertrags einen Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen; solche Regelungen sind aber immer seltener anzutreffen.
Krankheit während Urlaub oder Freizeitausgleich
Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für Mehrarbeit gewährt worden ist; diese wird also nicht nachgewährt.
Das ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG beim Urlaub anders. Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Tage sind also nachzugewähren. Dies gilt jedoch nur für den im BUrlG vorgeschriebenen Mindesturlaub von 24 Werktagen (= 4 Wochen) im Kalenderjahr.
Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung. Hiervon gibt es jedoch die Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus durch den Arbeitgeber geleistet wird, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund des Verschuldens des Arbeitgeber ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
Entgeltfortzahlung und arbeitsvertragliche Regelungen
Von den oben erwähnten Regelungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich nicht abgewichen werden.
Entgeltfortzahlung und sozialrechtliche Entgeltersatzleistungen
Während des Bezugs von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ruhen Ansprüche auf
- Krankengeld nach dem SGB V,
- Verletztengeld nach dem SGB VII und
- Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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