Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
- eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder
- eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung.
| Inhaltsverzeichnis |
Allgemeines
Die Fahrerlaubnis ist die Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen (§ 2 StVG).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt zu ihrem Erlöschen. Im Unterschied zu einem Fahrverbot, welches lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand. Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre (s.u.) wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muß vom Betroffenen neu beantragt werden.
Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potentiell gefährlichen Teilnehmer schützen.
Wer trotz entzogender Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1) und außerdem vom Halter, der zuläßt, daß jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2).
Verwaltungsrecht
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat (= muß) die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG.
Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Andersherum hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 StVG bestimmt: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."
Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen.
Beispiele für Umstände, die zu einer Ungeeignetheit führen können:
| körperliche Mängel | geistige Mängel | charakterliche Mängel |
|---|---|---|
| unausgleichbare Sehschwäche | organische Geisteskrankheiten | erhebliche/wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze |
| nicht kompensierbarer starker Altersabbau | schwere Nervenleiden | besonders starke emotionale Unausgeglichenheit |
| Ohnmachtsanfälle mit Wiederholungsgefahr | schwere Depressionen | dauernde affektive Gespanntheit |
| schwere Diabetis | paranoide Schizophrenie | Trunkenheit im Verkehr (dazu unten) |
| Epilepsieanfälle mit sog. "großen Krampfanfällen" |
Weitere Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sind z.B. die Überschreitung der 18-Punkte-Marke im Verkehrszentralregister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) oder die Nichtbeachtung einer Anordnung nach Nr. 2 (vgl. Abs. 7 Satz 1).
Mit der Rechtskraft des Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Urteils eines Gerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam, wenn nicht sogar die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist. Der Führerschein ist sodann bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern bzw. bei einer betroffenen ausländischen Fahrerlaubnis zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG). Dies kann ggf. durch zwangsweise Wegnahme oder Zwangsgeld bzw. -haft durchgesetzt werden.
Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (s.u.) in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StVG).
Strafrecht
Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie ist die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung.
Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Tat ergeben muß.
Die Ungeeignetheit muß feststehen; bei Zweifeln darf die Maßregel nicht verhängt werden. Ihre Definition entspricht im wesentlichen der im Verwaltungsrecht, da auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach herrschender Ansicht allein präventiv die Verkehrssicherheit schützen soll.
Die Ungeeignetheit muß sich aus der Anlaßtat ergeben, d.h. zwischen ihnen muß ein indizieller Zusammenhang bestehen. Hinsichtlich der - häufig betroffenen - charakterlichen Ungeeignetheit hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs jüngst in seinem Beschluß vom 27.4.2005 - GSSt 2/04 (PDF 55 KB) - festgestellt:
- "§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen."
Bei verkehrsspezifischen Taten liegt eine Nichteignung vielfach nahe. In § 69 Abs. 2 StGB bestimmt das Gesetz daher vier rechtswidrige Taten, bei denen in der Regel von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen ist. Die des § 69 StGB kann in bei diesen Taten nur in Ausnahmefällen unterbleiben, die positiv im Urteil festzustellen sind. Bei den betroffenen Taten handelt es sich um
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB),
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bei schweren Personenverletzungen oder hohem Schaden und
- Vollrausch (§ 323 a StGB), wenn die Rauschtat eine der vorigen Straftaten ist.
Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen hat, muß es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahre bestimmen, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB). In Extremfällen kann eine lebenslange Sperre angeordnet werden (Satz 2). Wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat, die man ihm entziehen könnte, wird eine isolierte Sperre angeordnet (Satz 3).
Zur Vermeidung unbilliger Härten können gem. § 69 a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Gemeint sind einzelne Fahrerlaubnisklassen, aber auch Fahrzeuge mit einem bestimmten objektiv-konstruktiven Verwendungszweck (z.B. Feuerlöschfahrzeuge oder Straßenwachtfahrzeuge des ADAC). Diese Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene sonst in existentielle Nöte geraten würde.
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 a Abs. 5 StGB). Sie kann gemäß Abs. 7 vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, daß die Ungeeignetheit des Betroffenen entfallen ist.
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Besonderheiten
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Da von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet § 111 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, daß dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.
Ausländische Fahrerlaubnis
Wenn der Betroffene lediglich eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, die ihm erlaubt Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, kann diese nicht entzogen werden. In diesem Fall hat die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 b Abs. 1 StGB zur Folge, daß der Betroffene das Recht von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen verliert. Führerscheine der in Abs. 2 genannten Institutionen werden eingezogen und an die ausstellende Stelle zurückgesandt; in alle übrigen Führerscheine wird die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre eingetragen.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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