Entziehung elektrischer Energie

Die Entziehung elektrischer Energie ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht. Er wurde am 9. April 1900 durch das Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit (RGBl. S. 228) eingeführt und ist zwischen in § 248c StGB zu finden.

Notwendig war die Einführung, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die durch eine Entscheidung des Reichsgerichts über den Diebstahl von elektrischer Energie deutlich wurde. Da nach deutschem Recht Elektrizität keine Sache und daher nicht eigentumsfähig ist, brauchte es einen eigenen Tatbestand, da die Subsumtion unter den Diebstahl (§ 242 StGB) gegen das Analogieverbot verstößt.

Inhaltsverzeichnis

Tatbestand

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Der Tatbestand der Abs. 1 - 3 ist übereinstimmend mit den Diebstahlsdelikten gestaltet. Die Fremdheit, die in Abs. 1 erwähnt wird, bezieht sich auf Energie, die nicht durch den Täter entnommen werden darf. Der Begriff "fremd" ist also vom rechtlichen Sinne losgelöst zu verstehen. Mittels Leiter bedeutet, dass auch durch Lichtbögen, durch Induktion oder jeden anderen Stoff die Energie übertragen werden muss. Das Empfangen elektromagnetischer Wellen fällt nicht darunter, ebensowenig die Benutzung eines elektrischen Fahrzeugs.

Auf der subjektiven Seite sind Vorsatz und Zueignungsabsicht notwendig.

Tatbestandsalternative Abs. 4

Wird nur in rechtswidriger Schädigungsabsicht der Strom entzogen, so wird der Täter privilegiert. Der Strafrahmen liegt dann bei Geldstrafe oder Freiheitsentzug von einem Monat bis zu zwei Jahren. Der Versuch dieser Alternative ist, anders als bei Abs. 1, nicht strafbar. Ferner ist Strafantrag hier immer notwendig.

Konkurrenzen

§ 248c StGB ist das speziellere Gesetz im Vergleich zu § 242 StGB und geht daher dem Diebstahl stets vor, es sei denn, dass der Energieträger selbst entwendet wird. Ist der Tatbestand des § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) verwirklicht, wird § 248c StGB verdrängt. Zwischen dem Betrug (§ 263 StGB) und der Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) besteht kein Exklusivitätsverhältnis wie beim Diebstahl.

Phänomenologie

Während die Tatbestandsalternative des § 248c Abs. 4 StGB kaum zur Anwendung kommt, ist die Entziehung elektrischer Energie in den letzten Jahren häufiger aktenkundig geworden. Mit teilweise abstrusen, aber zugleich gefährlichen Konstruktionen versuchen Täter Stromkosten illegal zu sparen. So wurde ein Fall bekannt, in dem ein Bauer in seinem Feld unterhalb einer Hochspannungsleitung ein Kabel verlegte, um per Induktion Energie zu entziehen



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</div> Kategorie:Besondere Strafrechtslehre

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