Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach deutschem Erbrecht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.
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