Erbschaftsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall.
Die Schenkungsteuer, die im gleichen Gesetz geregelt ist, ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) finden sich im Erbschaftsteuergesetz [1] und Schenkungsteuergesetz sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung [2]. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. [3]
Steuergegenstand
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen z.B.
- der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
- die Schenkungen unter Lebenden
- die Zweckzuwendungen
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)
Steuerbefreiungen
Steuerfrei bleiben z.B.
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41. 000 Euro nicht übersteigt
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen.
- Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten
- die üblichen Gelegenheitsgeschenke
- Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist
- Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
- Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bleiben insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz. Der übersteigende Wert ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.
Freibeträge
Steuerfrei bleibt der Erwerb
- des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I in Höhe von 205.000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51. 200 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
- der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.
Neben dem vorgenannten Freibetrag wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.
Steuerklassen
Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden:
Ehegatten, Kinder und Enkel: Steuerklasse I Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder: Steuerklasse II übrige Personen: Steuerklasse III
Steuertarif
Es gelten folgende Steuersätze:
Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich Steuersatz
in der Steuerklasse
... Euro I II III
------------------------------------------------
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
über 25.565.000 30 40 50
Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.
Anzeigepflichten
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
Steuerart und Steueraufkommen
Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine
- Ländersteuer, weil die Steuereinnahmen den Ländern zufließen;
- direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind.
Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 4,283 Mrd Euro im Jahre 2004.
Besonderheiten
Aktuelle Entwicklungen
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes ist damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation. Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer vollständig. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beruht auf einem Vorschlag der Bayer. Staatsregierung; diese hat einen eigenen Gesetzentwurf mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am 4. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.
Problemfelder
Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) an sich, sondern die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es werden Wertansätze auf Basis sog. Bodenrichtwerte herangezogen (§§ 145-146 BewG). Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. Mai 2002 (BFH) ist dazu ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das in einem ähnlich gelagerten Fall auch die weitere Erhebung der Vermögensteuer wegen der krassen Unterbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte.
Weblinks
Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in anderen Ländern
Erbschaftssteuer (Schenkungsteuer) in Österreich
Die Erbschaftssteuer (nicht Erbschaftsteuer) ist in Österreich eine Bundessteuer, die in ganz Österreich gleich hoch ist. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur bei der Abwicklung einer Verlassenschaft.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Kategorien:
- Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
- Enkel
- Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
- Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
- alle übrigen - dazu zählen auch Lebensgefährten.
Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert. Grundsätzlich ausgenommen sind derzeit Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Alle anderen Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freigrenzen, wie beispielsweise Hausrat oder Liegenschaften.
Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer für Liegenschaften wird der Einheitswert herangezogen.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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