Erbfähigkeit
Erbfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Erbe sein zu können.
Erbe können zunächst nur natürliche oder juristische Personen sein. Ein Erbrecht von Tieren ist dem deutschen Erbrecht unbekannt, da Tiere rechtlich zu den Sachen zählen.
Weiterhin kann nur der erben, der zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt, bzw.juristische Personen bereits wirksam gegründet und noch nicht wieder aufgelöst worden sind.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Der nasciturus gilt als vor dem Erbfall geboren und ist damit auch erbfähig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der nasciturus zumindest lebend geboren wird. Wie lange das Kind dann nach der Geburt gelebt hat, ist für seine Stellung als Erbe unerheblich.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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