Erbfall

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht nach deutschem Recht ihr Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs.1 BGB. Maßgeblich für den Tod ist nach dem heutigen Stand der Medizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod, d.h. wenn keine Hirnströme mehr feststellbar sind.

Todeszeitpunkt und Verschollenheit

Im Erbrecht kann es erforderlich werden, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen. Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs.1 VerschollenheitsG). Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollennheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen (§ 2031 Abs.1 BGB).

Gesetzliche Vermutungen

Weiter kann es erforderlich sein, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen, wenn in geringem zeitlichen Abstand weitere Personen verstorben sind, die gegenüber dem Erblasser (oder umgekehrt er diesen gegenüber) erbberechtigt sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehepaar gemeinsam verunglückt, etwa bei einem Verkehrsunfall oder einem Schiffsuntergang auf hoher See. Wenn nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Person von beiden früher gestorben ist, greifen gesetzliche Vermutungen, sog. Kommorientenvermutungen (von lat. commorior = zugleich sterben). Im deutschen Recht regelt § 11 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes, dass bei Zweifel beide Personen zugleich gestorben sind. In erbrechtlicher Hinsicht bewirkt diese Vermutung, das keine der verstorbenen Personen die andere beerbt, sondern deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen wird, weil § 1923 I BGB für die Erbberechtigung voraussetzt, dass der Erbe den Erblasser überlebt. Im englischen common law gilt hingegen die Vermutung, dass der jüngere der beiden Verstorbenen später als der andere gestorben ist.

Wenn die verstorbenen Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten hatten, so können, da im internationalen Erb- und Verschollenheitsrecht das jeweilige Personalstatut maßgeblich ist, die beiden in Betracht kommenden Kommorientenvermutungen der verschiedenen Herkunftsländer divergieren. Das Problem, dass die verschiedenen nationalen Rechte zu unterschiedlichen Erbfolgen und Quoten kommen können, kann dadurch gelöst werden, dass in diesen Fällen das Recht (und damit die gesetzliche Vermutung) des Staates angewendet wird, welches die familienrechtlichen Beziehungen der Verstorbenen regelt (vgl. Art. 14 EGBGB) oder die sich nach Maßgabe der nach den Heimatrechten ermittelten unterschiedlichen Quoten angeglichen werden.

See also: Erbfall, BGB, Common law, Erbrecht, Hirnströme, Hirntod, Medizin, Person, Recht, Staatsangehörigkeit