Erbschaft
Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, § 1922 Abs. 1 BGB.
Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfaßt (Universalsukzession).
Neben dem Eigentum wird kraft BGB § 857 auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.
Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB.
Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Er kann sie innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weiss, dass er Erbe ist, ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor angenommen hat § §1942ff. BGB. Die Ausschlagung hat durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet.
Den Erben wird die Erbschaft nach Bruchteilen zugedacht.
Das Vererben einzelner Gegenstände ist meist als Vermächtnis gemeint. Soll der Zugedachte auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zum dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.
Siehe auch: Erbfall, Nachlass, Testament, gesetzliche Erbfolge, Leibgedinge, Erbgesessener
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