Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie, die vorgeblich keine Treibhausgase verursachen. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen gleichzeitig die Abhängigkeit von fossilen Energien wie z.B. Erdöl und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EG verringert werden soll.

Die entstandenen Mehrkosten werden von den EVU auf den Energiepreis umgeschlagen und von allen Stromabnehmern bezahlt.

Basisdaten
Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Gesetz
Voller Titel: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: EEG
FNA: 754-15/754-19
Datum des Gesetzes: 29. März 2000 (BGBl. I 2000, S. 305)
Aktuelle Fassung: 1. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 1918)
Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Vorläufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern gewinnbringende Vergütungen zu.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Photovoltaik dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeuger erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u.a. Wegfall der Vertragspflicht).

Vergütungssätze

nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004

Photovoltaikanlagen

Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2004 (2005) installiert werden:

Die Vergütung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 57,4 (54,53) Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 54,6 (51,87) Cent/kWh gezahlt.

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die nach dem Jahr 2004 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils 5 Prozent pro Jahr, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant.

Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit einerseits PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Andererseits haben die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie stärker im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen fungieren hervorragend als Image-Funktion für den Architekten: sie vermitteln das Bekenntnis des Architekten und Gebäudenutzers zu erneuerbaren Energien.

Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.

Windenergie

Die Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen beträgt 5,5 Cent/kWh. Für einen Zeitraum von 5 Jahren erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent/kWh bei Windenergieanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen. Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windenergieanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung.

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2005 installiert werden, vermindert sich die Mindestvergütung um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr.

Für Strom aus Off-Shore-Windenergieanlagen gelten abweichende Regeln.

Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windenergieanlagen zu vergüten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 % des Referenzertrages.

Geothermie

Die Mindestvergütung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils 1 Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.

Die Bedingungen der veralteten Ausgabe

Für Strom aus Photovoltaik-Anlagen ist ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.

Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 5 % weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300MWp, die durch das 100.000 Dächer-Solarstrom-Programm gefördert wurden, sowie den Anfangsbestand von 50 MWp.

Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen wurde am 22. Dezember 2003 wurden schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.

Die Vergütungssätze im Überblick:

Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:

Literatur

Weblinks

See also: Erneuerbare-Energien-Gesetz, 1. April, 1. August, 1. Januar, 2000, 2002, 2003, 2004, 31. Dezember, Abkürzung