Erwerbsobliegenheit

Als Erwerbsobliegenheit bezeichnet man die einen Unterhaltsberechtigten treffende Verpflichtung, seinen Unterhalt zunächst durch eigene (Erwerbs-)tätigkeit zu bestreiten, ehe er den Unterhaltsschuldner in Anspruch nimmt.

In den meisten Fällen trifft den Unterhaltsgläubiger eine derartige Erwerbsobliegenheit. Ausnahmen können bestehen, wenn dem Unterhaltsbedürftigen eine eigene Tätigkeit nicht zugemutet weren kann. Das kann etwa wegen Alters der Fall sein, oder, weil der Unterhaltsberechtigte zunächst vorrangigen Pflichten nachzugehen hat. Ein Beispiel hierfür ist die Erziehung (kleinerer) Kinder nach einer Ehescheidung, die zumeist dazu führen wird, eine Erwerbsobliegenheit des mit der Erziehung befassten Elternteils zu verneinen. An einer Erwerbsobliegenheit kann es auch deshalb fehlen, weil der Unterhaltsgläubiger sich erst darauf einstellen muss, zu eigener Erwerbstätigkeit herangezogen zu werden und entsprechend disponieren muss.

Liegt aber eine Erwerbtätigkeit vor, so kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur in Betracht, soweit der Unterhaltsberechtigte nachweisen kann, dass er der Erwerbsobliegenheit genügte und trotzdem auf Leistungen des Unterhaltsschuldners angewiesen ist.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Erwerbsobliegenheit, Unterhalt