Europäische Aktiengesellschaft
Die Europäische Aktiengesellschaft (auch: Societas Europaea – SE), ist eine neue Rechtsform für Unternehmen in der EU. Mit ihr ermöglicht die Europäische Union seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.
Umgangssprachlich wird die SE auch als Europa AG bezeichnet.
| Inhaltsverzeichnis |
Vorteile einer Europa-AG
Die Europa AG bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, anstatt wie bisher für jedes Land eine eigene Gesellschaft zu gründen. Ferner werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht.
Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen - ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten. Besonders für kleine und mittlere Betriebe (KMB) öffnen sich unbürokratische Chancen, ihr Engagement im Ausland zu verstärken.
Flexible Firmenleitung und Mitbestimmung
Die Leitung einer Europa-AG kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt sein, oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgt weiterhin nach nationalem Recht, und auch die besonders für Deutschland wichtige Arbeitnehmermitbestimmung. Können sich hierbei die Firmenleitung und die Arbeitnehmer nicht einigen, greift eine Mindestbestimmung der EU-Richtlinie - entsprechend dem höchsten Anteil der A.N.Vertreter in den Gründungsfirmen.
Fünf Möglichkeiten der Gründung
Die Gründung einer Europa-AG kennt Fünf verschiedene Möglichkeiten:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften
- Gründung einer Holding-Gesellschaft
- Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
- Umwandlung einer nationalen Gesellschaft.
- Gründung einer Tochter-Europäische Aktiengesellschaft durch ein Europäische Aktiengesellschaft
Gründungsbedingungen
- Bei mehreren beteiligten Unternehmen müssen diese aus mindestens zwei EU-Staaten kommen.
- Eine Einzelfirma kann eine SE gründen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat.
- Die SE stellt eine Handelsgesellschaft dar - eine juristische Person mit einem in Aktien eingeteilten Kapital von mindestens 120.000 Euro.
- Die grenzüberschreitende Sitzverlegung in einen anderen EU-Staat wird durch die SE erleichtert, da weder eine Auflösung, noch eine anschließende Neugründung nötig ist.
- Die Gründung einer Europa-AG steht nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen.
Information und Förderungen
Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der "Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung." Der Text einer diesbezüglichen Ausschreibung ist im 3. Weblink als pdf-Format verfügbar. Er enthält auch Hinweise über förder-fähige Kosten, Antragstellung und Arten der Durchführung.
Rechtliche Grundlagen
Europäische Union
Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedsstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.
Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EG-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Deutschland
In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz) beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist.
Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE-Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um.
Österreich
In Österreich hat die Regierung die nötigen Beschlüsse am 14. Dezember getroffen. Die "erste Europa-AG" gibt es jedoch schon seit dem 12. Oktober: Die Bauholding Strabag ließ sich schon vier Tage nach Inkrafttreten der EU-Verordnung als Gesellschaft europäischen Rechts eintragen. Dies wird der Firma (derzeit drittgrößter EU-Baukonzern mit sechs Milliarden Euro Bausumme) der Weg zu weiteren Fusionen erleichtern.
Satzungsrecht der SE
Europäische Aktiengesellschaften sind verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung etwaigen nationalen Gesetzen vorgeht. Diese ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt.
Weblinks
- EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (PDF-Datei, 208 KByte)
- Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (PDF-Datei, 120 KByte)
- Deutsches Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (PDF-Datei, 252 KByte)
- Manager-Magazin "Die Einheits-AG" ermöglicht Entschlackung
- Safir Wirtschaftsinfo "EU-weite legale Einheit" für Zusammenschlüsse usw.
- Nextra·Europa "europ.AG tritt in Kraft", länderübergreifende Rechtsform
- Die Europäische AG aus österreichischer Sicht
